BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 188/08 vom 7. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. August 2008 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 30. November 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II 8 und 11 der Urteilsgr374nde wegen ver-suchten Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kos-ten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen; b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklag-ten V. betrifft, im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte des Wohnungsein-bruchsdiebstahls in neun F344llen, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei F344llen und des Diebstahls in sechs F344llen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im 334brigen - wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in neun F344llen, versuchten Wohnungs-einbruchsdiebstahls in vier F344llen und Diebstahls in sechs F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt und Tatwerk-zeuge eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrens366konomischen Gr374nden auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den F344llen II 8 (versuchtes Eindringen in den B374roraum H. ) und 11 (versuchtes Eindringen in die B374ror344ume K. ) verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen jedenfalls keinen versuchten Wohnung- s einbruchsdiebstahl belegen. 2 2. Die Teileinstellung hat die 304nderung des Schuldspruchs und den Weg-fall der f374r die F344lle II 8 und 11 verh344ngten Einzelstrafen (zweimal neun Monate Freiheitsstrafe) zur Folge. Die 374brigen Einzelstrafen k366nnen bestehen bleiben; denn es ist auszuschlie337en, dass sie von der Teileinstellung beeinflusst sind. Im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei festgesetzten, verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre zwei Monate, zweimal zwei Jahre, ein Jahr sieben Monate, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr vier Monate, zweimal ein Jahr zwei Monate, ein Jahr, zweimal neun Monate, zweimal acht Monate, zweimal sechs Monate, vier Mo-nate und drei Monate Freiheitsstrafe) hat auch die ma337volle Gesamtfreiheits-strafe Bestand. Ein noch strafferer Zusammenzug der Einzelstrafen (vgl. UA 72) 3 - 4 - w344re nicht mehr schuldangemessen. Der Senat schlie337t daher aus, dass das Landgericht ohne die eingestellten F344lle eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als f374nf Jahre und drei Monate verh344ngt h344tte. Die Gegenerkl344rung des Verteidigers vom 5. August 2008 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 4 VRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein Athing ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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