BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 188/09 vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 101 Abs. 7 Satz 3; GVG 247 121 Abs. 1 Nr. 2, 247 135 Abs. 2 1. Die sofortige Beschwerde nach 247 101 Abs. 7 Satz 3 StPO ist auch dann statthaft, wenn die mit ihr angegriffene Entscheidung von der nach Anklageerhebung mit der Sache befassten Strafkammer des Landgerichts in deren mit der Revision angegriffenem Urteil getroffen wurde. - 2 - 2. F374r die Entscheidung 374ber eine solche sofortige Beschwerde ist das Oberlandesgericht zust344ndig, auch wenn 374ber die zugleich eingelegte Revision der Bundesgerichtshof zu befinden hat. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 226 4 StR 188/09 226 LG Landau (Pfalz) wegen vors344tzlichen Vollrauschs - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Juni 2009 gem344337 247247 349 Abs. 2, 348 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21. Novem-ber 2008 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen. 2. F374r die Entscheidung 374ber die sofortige Beschwer-de des Angeklagten gegen die in dem vorgenann-ten Urteil zum Antrag auf Feststellung der Rechts-widrigkeit von Ermittlungsma337nahmen getroffene Entscheidung ist nicht der Bundesgerichtshof, son-dern das Pf344lzische Oberlandesgericht Zweibr374-cken zust344ndig. An dieses wird das Verfahren insofern abgegeben. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlichen Vollrauschs unter Einbeziehung mehrerer fr374her verh344ngter Strafen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass als Entsch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer ein Jahr dieser Strafe als 1 - 4 - vollstreckt gilt. Ferner hat es einen unter anderem auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsma337nahmen gerichteten, insofern auf 247 101 Abs. 7 StPO gest374tzten Antrag des Angeklagten zur374ckgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revi-sion. Zudem beantragt er erneut, die Rechtswidrigkeit von Ermittlungsma337nah-men festzustellen. I. Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet. 2 Zu den vom Angeklagten als rechtswidrig beanstandeten Ermittlungs-ma337nahmen ist eine (zul344ssige) Verfahrensr374ge nicht erhoben. Der von seiner Verteidigerin gestellte, indes nicht n344her begr374ndete Antrag auf 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit dieser Ma337nahmen entspricht nicht den sich aus 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen. 3 Die Sachr374ge ist - auch unter Ber374cksichtigung des Vorbringens der Ver-teidigerin des Angeklagten im Schriftsatz vom 9. Juni 2009 - unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Dass die Strafkammer als Rauschtat hinsichtlich der Brandlegung lediglich eine fahrl344ssige Brandstiftung - und nicht 247 306c StGB - angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht. 4 II. Zur Entscheidung 374ber den als sofortige Beschwerde zu behandelnden Antrag des Angeklagten, gem344337 247 101 Abs. 7 StPO die Rechtswidrigkeit von Ermittlungsma337nahmen festzustellen, ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern 5 - 5 - das Pf344lzische Oberlandesgericht Zweibr374cken berufen. Dorthin ist das Verfah-ren insofern abzugeben. 1. Der sofortigen Beschwerde liegt im Wesentlichen folgendes Gesche-hen zu Grunde: 6 Am 6. Dezember 2003 kam es kurz nach 4 Uhr in der Innenstadt von Kandel zu einem Gro337brand, bei dem zwei Menschen starben. Nachdem der Angeklagte noch am selben Tag unter dem Verdacht, der Brandstifter gewesen zu sein, kurzzeitig festgenommen worden war, wurden gegen ihn in der Zeit von Januar 2004 bis Juni 2006 auf Grund 204einer Vielzahl ermittlungsrichterlicher Be-schl374sse Telekommunikationsma337nahmen geschaltet und verdeckte Ermittlun-gen durchgef374hrt223. Unter anderem wurden w344hrend dieses Zeitraums mehrere Verdeckte Ermittler auf den Beschuldigten 204angesetzt223 und zugleich die 334ber-wachung und Aufzeichnung des vom Beschuldigten au337erhalb seiner Wohnung nicht366ffentlich gesprochenen Wortes gestattet. 7 Nach Einsch344tzung der Strafkammer erbrachten die Ma337nahmen 204unab-h344ngig von der Frage ihrer Verwertbarkeit keinerlei verfahrensrelevante Er-kenntnisse223. 204Im Ergebnis223 erachtete das Landgericht insbesondere den Einsatz der Verdeckten Ermittler als zul344ssig und rechtm344337ig und wies den Antrag, die Rechtswidrigkeit der verdeckten Ermittlungsma337nahmen festzustellen, zur374ck. 8 2. Der hierzu von der Verteidigerin des Angeklagten mit der Revisions-einlegung (erneut) gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit mehrerer Beschl374sse zum Einsatz Verdeckter Ermittler und zur 334berwachung und Aufzeichnung des nicht366ffentlich gesprochenen Wortes festzustellen, ist gem344337 247 300 StPO als 9 - 6 - sofortige Beschwerde gegen die entsprechende Entscheidung der Strafkammer zu behandeln. Als solche ist sie nach 247 101 Abs. 7 Satz 3 StPO statthaft. a) 247 101 Abs. 7 StPO findet Anwendung. 10 Eine 304nderung des Verfahrensrechts erfasst grunds344tzlich auch bereits anh344ngige Verfahren (Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 101 Rdn. 1, Einl. Rdn. 203; LR-K374hne StPO 26. Aufl. Einl. Abschn. E Rdn. 17, 22 m.w.N.). 11 Dies gilt - jedenfalls unter den hier gegebenen Umst344nden - auch f374r den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 247 101 Abs. 7 StPO (im Ergebnis ebenso: BGH [3. Strafsenat] Beschl374sse vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08 und vom 22. Januar 2009 - StB 24/08). Es kann dahingestellt bleiben, ob neues Verfah-rensrecht auch dann anzuwenden ist, wenn innerhalb eines noch anh344ngigen Verfahrens f374r ein schon beendetes prozessuales Geschehen ein (neuer) Rechtsbehelf eingef374hrt wird (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 180; zustim-mend Meyer-Go337ner aaO 247 310 Rdn. 9, 247 354a Rdn. 4); denn ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Bereits die im Zeitpunkt der Anordnungen der ver-deckten Ermittlungen und ihres Vollzugs (2004 bis 2006) geltenden Gesetzes-fassungen sahen in 247 101 Abs. 1 StPO Benachrichtigungspflichten unter ande-rem f374r die hier zur 334berpr374fung gestellten Ma337nahmen nach 247 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO a.F. bzw. 247 100f Abs. 2 StPO a.F. vor; auch 374ber den Einsatz Ver-deckter Ermittler war nach 247 110d Abs. 1 StPO a.F. zu benachrichtigen, wenn diese eine nicht allgemein zug344ngliche Wohnung betreten haben. Solche Be-nachrichtigungen sind bislang jedoch nicht erfolgt. Daher waren auch die pro-zessualen Geschehen, die hier im Rahmen von 247 101 Abs. 7 StPO von Bedeu-tung sind, noch nicht abgeschlossen (vgl. zur Anordnung und Durchf374hrung von 12 - 7 - Ermittlungsma337nahmen vor dem 1. Januar 2008, aber einer erst danach erfolg-ten Benachrichtigung auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - StB 24/08). b) Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach 247 101 Abs. 7 Satz 3 StPO steht nicht entgegen, dass die Verwertung von Erkenntnissen, die durch die in dessen Absatz 1 genannten Ma337nahmen gewonnen wurden, mit der Revision angegriffen werden kann, sofern das Urteil hierauf beruht und de-ren Voraussetzungen im 334brigen gegeben sind. 13 Zur Frage, ob einem Angeklagten oder Drittbetroffenen die sofortige Be-schwerde nach 247 101 Abs. 7 Satz 3 StPO auch dann zusteht, wenn die Ent-scheidung 374ber die Rechtm344337igkeit der angegriffenen Ma337nahme gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO von dem nach der Anklageerhebung mit der Sache befass-ten Gericht getroffen wurde, verhalten sich der Gesetzeswortlaut und die Ge-setzesmaterialien nicht eindeutig. Zwar ging der Gesetzgeber f374r 247 100d Abs. 10 StPO, dem 247 101 Abs. 7 StPO (im Gesetzesentwurf noch dessen Absatz 9) 204regelungstechnisch223 nachgebildet wurde (BTDrucks. 16/5846 S. 62) und der diesen ersetzte, davon aus, dass im Fall einer Entscheidung des nach der An-klageerhebung mit der Sache befassten Gerichts 204nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft [sei], sondern die Rechtsmittel der Berufung bzw. Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache223, weil hierdurch di-vergierende Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache und im nachtr344glichen Rechtsschutzverfahren vermieden werden w374rden (BTDrucks. 15/4533 S. 19; ebenso f374r den jetzigen 247 101 StPO: Meyer-Go337ner aaO 247 101 Rdn. 25; B366se in Amelung-FS 2009 S. 565, 576). Im Gesetz hat dies aber keinen Niederschlag gefunden. 14 - 8 - Nach seinem Wortlaut regelt 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO nur die einen be-stimmten Verfahrensabschnitt betreffende erstinstanzliche Zust344ndigkeit f374r die Entscheidung 374ber einen nach dieser Vorschrift gestellten Antrag (vgl. auch BTDrucks. 16/5846 S. 63: 204Sonderregelung zur gerichtlichen Zust344ndigkeit223). Ein Ausschluss der nach Satz 3 statthaften sofortigen Beschwerde gegen eine solche Entscheidung des nach der Anklageerhebung mit der Sache befassten Gerichts oder eine Beschr344nkung dieses Rechtsmittels auf eine Entscheidung des nach Satz 1 zust344ndigen Gerichts l344sst sich dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht entnehmen. 15 Vielmehr spricht f374r die Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde auch in solchen F344llen, dass ein Drittbetroffener gegen die Entscheidung nach 247 101 Abs. 7 StPO - von Ausnahmef344llen (etwa einer Nebenklage) abgesehen - nicht mit der Revision vorgehen kann (a.A. B366se aaO S. 576; zur Anwendbarkeit von 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO bei Antr344gen des Drittbetroffenen: BTDrucks. 16/5846 S. 63; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08; KK-Nack StPO 6. Aufl. 247 101 Rdn. 37). Eine 334berpr374fung der Ermittlungsma337nahme in der Revision kann aber auch der Angeklagte nicht erreichen, wenn durch sie keine weiter f374hrenden Beweismittel erlangt oder die gewonnenen Erkenntnisse im Urteil nicht verwertet wurden und dieses deshalb auf der etwaigen Rechts-widrigkeit der Ma337nahme nicht beruht. In diesen Konstellationen einem nach den allgemein geltenden Vorschriften hierzu nicht befugten Drittbetroffenen o-der einem durch die Gesetzesverletzung nicht im Sinne des 247 337 Abs. 1 StPO beschwerten Angeklagten die M366glichkeit der Revisionseinlegung oder einer Revisionsr374ge zu er366ffnen, w344re mit der Systematik des Revisionsrechts unver-einbar. Dass der Gesetzgeber dem Drittbetroffenen oder dem Angeklagten in solchen F344llen indes gar kein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entschei-dung nach 247 101 Abs. 7 StPO zur Verf374gung stellen wollte, l344sst sich weder 16 - 9 - dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Dies w374rde vielmehr zu einer aus sachlichen Gr374nden nicht gerechtfertigten Ungleichbe-handlung der von einem Grundrechtseingriff Betroffenen f374hren und widerspr344-che - wie auch die 334berpr374fung derselben Ma337nahme in unterschiedlichen Rechtsmitteln - dem vorrangigen Anliegen des Gesetzes, mit 247 101 Abs. 7 StPO die einheitliche und effektive M366glichkeit eines nachtr344glichen gerichtli-chen Rechtsschutzes f374r die von den verdeckten Ermittlungsma337nahmen be-troffenen Personen zu schaffen (BTDrucks. 16/5846 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist 247 101 Abs. 7 StPO dahin auszulegen, dass Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Anordnungs- oder des nach der An-klageerhebung mit der Sache befassten Gerichts stets die sofortige Beschwer-de ist. Demgegen374ber k366nnen mit der Revision verdeckte Ermittlungsma337nah-men nur von zur Revisionseinlegung nach den allgemeinen Vorschriften Befug-ten und lediglich insofern zur 334berpr374fung gestellt werden, als das Urteil auf der (Nicht-)Verwertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse beruht. Dabei schlie-337en weder 247 336 Satz 2 StPO die 334berpr374fung der Verwertbarkeit der durch die Ermittlungsma337nahme gewonnenen Erkenntnisse in der Revision aus noch 247 305 Satz 1 StPO die Beschwerdem366glichkeit gegen die in oder neben dem Urteil getroffene Entscheidung nach 247 101 Abs. 7 StPO (vgl. BGHSt 27, 253, 254 f.; KK-Nack 247 101 Rdn. 38; zur 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit einer Durchsuchung und der entsprechenden Beweisverwertungsverbote auch LR-Matt aaO 25. Aufl., 247 305 Rdn. 18 sowie Rdn. 30: a.A. B366se aaO S. 577, 580 f.). Denn die Pr374fung der Rechtm344337igkeit verdeckter Ermittlungsma337nahmen nach 247 101 Abs. 7 StPO und die Pr374fung der Verwertbarkeit der bei solchen Ma337-nahmen gewonnenen Erkenntnisse im Urteil sind nicht identisch (so ausdr374ck-lich BTDrucks. 16/5846 S. 62; Meyer-Go337ner aaO 247 101 Rdn. 25a; KK-Nack aaO 247 101 Rdn. 35; Schmidt NStZ 2009, 243, 246; vgl. f374r die Wohnraum374ber- 17 - 10 - wachung ferner einerseits 247 100c Abs. 7 und andererseits 247 101 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 7 StPO). Dass sich hierdurch divergierende Entscheidungen 374ber die Rechtm344337igkeit der Ermittlungsma337nahme nicht vermeiden lassen, ist hinzu-nehmen, zumal ohnehin nicht auszuschlie337en ist, dass etwa das Anordnungs-gericht 374ber den Antrag eines Beschuldigten nach 247 101 Abs. 7 StPO anders entscheidet als das nach der Anklageerhebung mit der Sache befasste Gericht 374ber einen solchen Antrag eines Drittbetroffenen oder 374ber das Bestehen eines Verwertungsverbots bez374glich der bei der Ma337nahme gewonnenen Beweise. 3. Zur Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist jedoch nicht der Senat, sondern das Pf344lzische Oberlandesgericht Zweibr374cken berufen. An dieses ist das Verfahren insofern abzugeben. 18 Die Zust344ndigkeit f374r die Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde nach 247 101 Abs. 7 Satz 3 StPO wurde vom Gesetzgeber nicht besonders gere-gelt. Insbesondere fehlt es an einer 247247 305a Abs. 2, 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, 247 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. 247 464 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechenden Re-gelung, die dem mit der Revision befassten Rechtsmittelgericht auch die Ent-scheidung 374ber die sofortige Beschwerde 374bertr344gt. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass zur Entscheidung 374ber (sofortige) Beschwerden gegen Ent-scheidungen der Strafkammern nicht der Bundesgerichtshof (247 135 Abs. 2 GVG), sondern die Oberlandesgerichte berufen sind (247 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG vgl. KK-Hannich aaO 247 135 GVG Rdn. 12; LR-Franke aaO 247 135 GVG Rdn. 7 f.). Hiervon abzuweichen rechtfertigen weder die oben bezeichneten Ausnah-meregelungen, die schon mangels einer Gesetzesl374cke einer analogen Anwen-dung nicht zug344nglich sind, noch k366nnen der Wille des Gesetzgebers, der Ge-fahr divergierender Entscheidungen zu begegnen, oder verfahrens366konomische 19 - 11 - Gr374nde die Rechtsprechung dazu erm344chtigen, den gesetzlichen Richter ab-weichend vom Gesetz zu bestimmen (vgl. auch Rie337 NStZ 2008, 546, 548). Der Senat gibt daher das Beschwerdeverfahren entsprechend 247 348 StPO an das hierf374r zust344ndige Pf344lzische Oberlandesgericht Zweibr374cken ab (zur entsprechenden Anwendung von 247 348 StPO im Beschwerdeverfahren: BGHSt 39, 162, 163; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 ARs 467/08). Die Frage, ob die Strafkammer auch ohne Benachrichtigung des bzw. der Be-troffenen (zu deren Zweck: BVerfG Urteil vom 3. M344rz 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1084/99 [dort Rdn. 320] und BTDrucks. 16/5846 S. 62) nach 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO zur Entscheidung berufen war, betrifft nicht die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde, die indes allein Voraussetzung der Zust344ndigkeitspr374-fung ist. 334ber sie ist daher vom Oberlandesgericht zu befinden. 20 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Mutzbauer
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