BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 188 /14 vom 2. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juli 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 4. Februar 2014 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des u nerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, des une r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatei n- heit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitte ln in zehn Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- te ls, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlau b- tem Erwerb von Betäubungsmitteln in 21 Fällen und wegen unerlaubten Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen, davon in zehn Fällen in Tatei n- heit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, zu der Gesamtfreiheit s- strafe von zwei Jahren un d sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts g e- stützten Revision. Der Generalbundesanwalt beantragt ausweislich der Ausfü h- rungen in der Antragsschrift zur Begründung seines Teila ufhebungsantrags die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und in deren Folge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme von 20 selbständigen, real konkurrierenden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in den Fällen II.1. bis 20. der Urteilsgründe hält einer re chtlichen Prüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte in der Zeit von N o- vember 2010 bis März 2011 in mindestens 19 Fällen von seinem Lieferanten jeweils 100 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % und 50 g Amph etamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 %, d as zur g e- winnbringenden Weiterveräußerung und lediglich zu einem geringen Teil zum Eigenkonsum bestimmt war. Der Angeklagte erhielt die Betäubungsmittel auf Kommissionsbasis und musste bei Abholung der neuen Lieferung jeweils die 1 2 3 - 4 - vorangegangene bezahlen (II.1. bis 19. der Urteilsgründe). Bei einem weiteren Kommissionsgeschäft in dem genannten Tatzeitraum bezog der Angeklagte 250 g Marihuana und 150 g Amphetamin jeweils der vorgenannten Qualität, das er ü berwiegend gewinnbringend weiterverkaufte und zu einem kleinen Teil selbst konsumierte. b) Da der weit auszulegende (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 1 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 262) Begriff des Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln nach der Rec htsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl das Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer verabredeten Lieferung zur We i- terveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel als auch die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetr ages vom Abne h- mer zum Lieferanten tatbestandlich erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14 mwN), sind die objektiven Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander fo l- genden Umsatzge schäfte teilweise identisch . Denn das Aufsuchen des Lief e- ranten diente nach den Feststellungen jeweils zugleich der Übermittlung des Entgelts für die vorangegangene und der Abholung der vereinbarten neuer - lichen Betäubungsmittellieferung. Die Teilidentität der Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte hat zur Folge, dass sämtliche auf die einzelnen Handelsmengen bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Ideal - konkurr enz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verknüpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 4 StR 418/12 aaO; Beschluss vom 31. Juli 2013 4 StR 223/13, NStZ - RR 2014, 144; Beschluss vom 22. Januar 2 010 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97). Durch das einheitliche Delikt des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG werden die ta t- 4 - 5 - einheitlich verwirklichten, an sich rechtlich selbständigen 20 Taten d es une r- laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG zu einer Erwerbstat verklammert, sodass sich der Angeklagte in den Fällen II.1. bis 20. der Urteilsgründe insgesamt wegen einer Tat des unerlaubten Hande l- treibens mit Betäubun gsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit une r- laubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurre nz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für die Taten II.1. bis 20. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die Einzelstrafen für die Taten II.21. bis 36. der Urteilsgründe auf, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt abgestimmte Strafzumessung zu ermöglichen. Die dem Str afausspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Fes t- stellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in 5 6 - 6 - Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter bleiben mö g- lich. Sost - Scheible Cierniak RiBGH Dr. Franke befindet s ich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Cierniak Bender Quentin
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