ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR188.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 188/16 vom 5. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juli 201 6 ge mä ß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Landshut vom 14. Januar 2016 im Maßregelausspruch dahin geändert, dass die Sperre für die Neuerteilung einer Fah rerlaubnis auf drei Monate festgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverle t- zung und versuchten Mordes in T ateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom U n- fallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt, von welcher 6 Monate wegen unangemessen langer Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Des Weiteren hat es dem Angeklagten die Fahrerlaub nis entzogen, se i- nen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fah r- erlaubnis von 1 Jahr und 3 Monaten angeordnet. Hiergegen wendet sich die auf eine Verfahrensbeschwerde und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revi sion des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Hinsichtlich des Schuld - und Strafausspruchs sowie der Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist die Revision des An g e- klagten unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 25. April 2016 ist anzumerken: Der Senat kann ausschließen, dass die Annahme eines bedingten T ö- tungsvorsatzes durch das Landgericht auf den rechtlich bedenklichen Ausfü h- rungen zu der unterbliebenen Entschuldigung des Angeklagten gegenüber dem Geschädigte n beruht. Denn die Schwurgerichtskammer ist aufgrund des obje k- tiven Tatgeschehens zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Angeklagte, der mit lebensgefährlichen Verletzungen des Geschädigten rechnete, vom U n- fallort entfernte , ohne sich darüber Gedanken z u machen, ob Hilfe durch andere Personen geleistet wird. Damit ist die Gleichgültigkeit des Angeklagten gege n- über einem als mögl ich erkannten tödlichen Erfolg b elegt. Dies reicht für das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes aus (vgl. BGH, Urt eile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 215 ; vom 11. Oktober 2000 - 3 StR 321/00 , BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, b edingter 51; vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94 , BG H St 40, 304 , 306). Dass das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch berücksichtigt hat, dass sich aus den im Ermittlungsverfahren abgegebenen Einlassungen des Angeklagten zur S a- che gegenüber der Polizei und bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen keine Anhaltspunkte für ein mögliches Vertrauen d es Ang e- klagten auf eine Hilfeleistung durch Dritte ergeben haben, ist aus Rechtsgrü n- den nicht zu beanstanden. Hierin liegt insbesondere keine unzulässige Verwe r- 2 3 4 - 4 - tung des Schweigens des Angeklagten (vgl. Me y er - Goßner in Me y er - Goßner/Schmi t t, StPO, 59. Aufl., § 261 Rn. 17 mwN). 2. Dagegen begegnet die Festsetzung der Sperre nach § 69a StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Schwurgerichtskammer hat die Dauer der verhängten Sperre unter anderem damit begründet, dass der Angeklagte in der Hauptverhand lung g e- genüber dem Geschädigten keinerlei Mitgefühl gezeigt, sich nicht bei ihm en t- schuldigt und auch sonst keinerlei Bedauern habe erkennen lassen. Sowohl das Unterbleiben einer Entschuldigung als auch das Fehlen eines zum Au s- druck gebrachten Bedauerns la ssen aber ohne weitere - hier nicht festgestel l- te - Umstände keinen Schluss auf eine rechtsfeindliche, durch besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Interessen und Rechtsg ü- tern anderer geprägte Gesinnung oder Gefährlichkeit des Angekl agten zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 1999 - 2 StR 392/99, NStZ - RR 2000, 362; vom 18. Mai 1994 - 5 StR 270/94, St V 1995, 132; vom 7. November 1986 - 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 N ach t atverhalten 4). Sie dürfen daher ebenso wenig wie bei d er Strafzumessung bei der eignungsbezogenen Progn o- seentscheidung im Rahmen des § 69a StGB zum Nachteil des Ang e klagten Berücksichtigung finden (vgl. Ge ppert in LK, 12. Aufl., § 69 Rn. 76 und § 69a Rn. 25; Ath ing in MK - StGB, 2. Aufl., § 69 Rn. 63). Um mit Blick auf die bereits erhebliche Verfahrensdauer eine teilweise Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Sperre nach § 69a StGB zu vermeiden und zugleich jedwede Benachteiligung des Angeklagten ausz u- schließen, setzt der Senat in entsprechender An wendung des § 354 Abs. 1 StPO die Sperre auf das sich angesichts der vorläufigen Entziehung der Fahre r- 5 6 7 - 5 - laubnis aus § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB ergebende Mindestmaß von drei Mon a- ten fest. 3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den A n- geklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO ). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 8
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