ECLI:DE:BGH:2019:030719B4STR188.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 188/19 vom 3. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 20 19 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige n Beschwerde n des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene n Strafverfolgungsmaßnahmen und gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden aus den zu treffenden Gründen des angefochtenen Urteils und der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen (§ 464 Abs. 3 StPO). - 2 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra- gen. Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel
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