BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 189/02 vom 11. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2002 g e - mß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betubungsmitteln an eine Minderjhrige und wegen Überlassens von Betubungsmitteln an Minderjhrige (Flle IV.1. und IV.2. der Urteil s - gründe) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) soweit der Verfall eines Geldbetrages von 17.250.- DM angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurüc k verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verwo r fen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, Körperverle t - zungsdelikten und Verstößen gegen das Betubungsmittelgesetz zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall eines Geldbetrages von 17.250.- DM aus dem Vermögen des A n - geklagten angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rgt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang E r - folg; im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Urteil unterliegt auf die Sachrge in den Fllen IV.1. und IV.2. der Urteilsgrnde der Aufhebung, weil es insoweit wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgefhrt hat - Beweisgrnde und Beweiswrdigung vermissen lßt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 45). Zu den betroffenen Taten enthlt das angefochtene Urteil nmlich nur den allgemeinen die Beweiswrdigung einleitenden Hinweis, daß die getroffenen Festste l - lungen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr gefolgt ist sowie auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgefhrten Bewei s - aufnahme beruhen. Weder wird die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt noch werden diesbezglich sonstige Beweismittel konkret angefhrt, aufgrund derer das Landgericht den Angeklagten als berfhrt angesehen hat, so daß der Senat nicht nachprfen kann, ob die Überzeugung des Tatrichters auf tragfhigen Erwgungen beruht. Der Schuldspruch kann daher in den bezeic h - neten Fllen keinen Bestand haben. Dies fhrt zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafaussprche sowie des Ausspruchs ber die G e samtstrafe. - 4 - 2. Auch die Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73 a StGB) hlt rechtl i - cher Nachprfung nicht stand. Nach den Feststellungen erzielte der Ang e - klagte seit Februar 2000 im wesentlichen kein Einkommen mehr. Bis zu seiner Festnahme am 28. Mrz 2001 verschlechterten sich seine finanziellen Verhl t - nisse zusehends. Sein Bankkonto war mit etwa 40.000 DM berzogen. Seine Schulden betrugen ca. 80.000 DM. Zwischenzeitlich hatte er auch die eide s - stattliche Versicherung abgeben mssen. Vor diesem Hintergrund htte das Landgericht prfen mssen, ob von der Anordnung des Verfalls gemû § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGHR StGB § 73 c Hrte 2, 3 und 5). Hierzu verhlt sich das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû sich der aufgezeigte Errterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat und hebt auch die Verfallsanor d - nung auf. 3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der erneuten Ve r - handlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei ± worauf bereits der Generalbundesanwalt hingewiesen hat - auch zu prfen haben, ob eine nachtrgliche Gesamtstrafenbildung mit der durch Urteil des Amtsgerichts Mnster vom 27. September 2000 verhngten Geldstrafe in Betracht kommt, da die Tat zu Fall I. der Urteilsgrnde (Tatzeit wohl: Juli 1999) vor dessen Erlaû - 5 - begangen worden ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Tat zu IV.1. der Urteil s - grnde (Tatzeit: 30. Januar 2000), sofern die neu erkennende Strafkammer insoweit zu einer Verurteilung g e langt. Maatz Athing Solin- Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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