BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 189/08 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Juni 2008 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Dezember 2007 wird - entsprechend der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts - im Ausspruch 374ber die Rei-henfolge der Vollstreckung dahingehend abge344ndert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sie-ben Monate von der gegen ihn verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Im 334brigen wird die weiter gehende Revision mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Bezeich-nung der Tat als "gemeinschaftlich" im Urteilstenor entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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