BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 189/11 vom 15. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 einsti m- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Essen vom 16. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e- visionsrechtfertigung kei nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: D ie Überprüfung der auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützten Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung richtet sich nach dem zur Zeit der Taten im Jahre 2009 geltenden Recht (Art. 316e Abs. 1 und 2 EGStGB), da § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB n.F. auch hinsichtlich der forme l- len Voraussetzungen hier nicht das mildere Recht ist. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 2 BvR 2365/09 u.a. nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Strafkammer zur Gefährlichkeitsprognose und zur Verhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung belegen insbesondere, dass das Landgericht zutreffend jedenfalls aber - 3 - rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass vom Angeklag ten die Gefahr (weiterer) schwerer Sexualstraftaten ausgeht (vgl. BVerfG aaO Rn. 172). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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