BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 190/05 vom 6. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Anhaltspunkte für die vom Angeklagten nunmehr behauptete Verhandlungsunfähigkeit infolge angeblicher Schlafstörungen lie-gen schon angesichts der Befunde der während der Hauptver-handlung am 29. November 2004 erfolgten körperlichen Untersu-chung des Angeklagten durch den Sachverständigen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy