BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 190/06 vom 27. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 28. Februar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: 1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 14. Juni 2005 wegen Geisel-nahme zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt worden. Tatopfer war seine Ehefrau. Damals war zu den Folgen der Tat festgestellt worden, dass die Gesch344digte durch das Vorgehen des Angeklagten erhebliche psychische Be-eintr344chtigungen erlitten, sich deswegen bereits fast zwei Monate in station344rer Behandlung befunden habe und eine erneute Einweisung in eine Fachklinik zur Behandlung erforderlich sei. 1 Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch die-ses Urteils ge344ndert, den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zur374ckverwiesen (Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - 4 StR 459/05 = StraFo 2006, 121). 2 - 3 - Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr auf der Grundlage des ge344nderten Schuldspruchs wegen N366tigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 3 2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachr374-ge Erfolg. 4 Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Feststellungen im Ur-teil vom 14. Juni 2005 zu den Folgen der Tat in Rechtskraft erwachsen sind und hat hierzu eigene Feststellungen nicht getroffen. Bei der Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten ma337geblich auf die Tatfolgen abgestellt. Sie hat insoweit ausgef374hrt, das Verhalten des Angeklagten habe beim Opfer zu mas-siven psychischen Problemen gef374hrt, die eine lange fach344rztliche Behandlung nach sich gezogen h344tten. 5 Diese Erw344gungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die ge-nannten Feststellungen im Urteil vom 14. Juni 2005 zu den Folgen der Tat be-trafen nicht den - rechtskr344ftigen - Schuldvorwurf, sondern waren ausschlie337lich f374r den Strafausspruch bedeutsam und sind deshalb durch den Senatsbe-schluss vom 22. November 2005 aufgehoben worden (vgl. BGHR StPO 247 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19). Das Landgericht h344tte deshalb zu den nicht zum Tat-geschehen geh366rigen Tatfolgen Beweis erheben und eigene Feststellungen treffen m374ssen. 6 - 4 - Der Strafausspruch muss deshalb erneut aufgehoben werden. 7 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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