BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 190/10 vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer, Bender als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. November 2009 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte im Fall 8 der Anklage (VII. 2. b der Urteils-gr374nde) freigesprochen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt und sie vom Vorwurf sieben wei-terer Straftaten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft r374gt mit ihrer hiergegen gerichteten Revision die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat das Rechtsmit-tel, nachdem sie zun344chst einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt hatte, auf den Freispruch im Fall 8 der Anklage (VII. 2. b der Urteilsgr374nde) be-schr344nkt. Das insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten im Fall 8 der Anklage ver-suchten schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zur Last gelegt: 2 Die Angeklagte habe im Mai 2009 gemeinsam mit ihrem gesondert ver-folgten Sohn D. N. die Zeugin M. in Rum344nien angeworben. Auch dieser Zeugin habe sie vorgespiegelt, ihr eine Stelle in einem von ihr betriebe-nen Reinigungsunternehmen zu besorgen, bei der sie 150 200 am Tag verdienen k366nne. Die Zeugin M. habe sich darauf eingelassen und bis zum 23. Juni 2009 in Deutschland bleiben wollen. Sie sei mit der Angeklagten und deren Sohn 374ber Ungarn nach Deutschland gefahren. Auch sie habe nach Passieren der rum344nisch/ungarischen Grenze ihren Pass an D. N. abgeben m374ssen. Die Zeugin M. sei in die Wohnung Z. in E. gebracht worden. Zur Prostitutionsaus374bung sei es jedoch nicht mehr gekommen, da die Angeklagte inzwischen festgenommen worden sei. 3 2. Die Angeklagte hat sich zu diesem Vorwurf nicht eingelassen. Das Landgericht hat sie aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Den in der An-klage bezeichneten Sachverhalt habe keiner der vernommenen Zeugen best344-tigt; weitere Zeugen, die den Tatvorwurf st374tzen k366nnten, seien nicht ersichtlich. Die Zeugin M. habe in der Hauptverhandlung wegen unbekannten Aufent-halts nicht vernommen werden k366nnen. Der gesondert verfolgte D. N. habe das angeklagte Tatgeschehen nicht best344tigt; er habe vielmehr bekundet, die Angeklagte und er seien im fraglichen Zeitraum in Rum344nien gewesen, h344t-ten aber keine M344dchen aus Rum344nien nach Deutschland verbracht. 4 - 5 - II. Der Freispruch hat im angefochtenen Umfang keinen Bestand. 5 Die Ausf374hrungen des Landgerichts werden den gem344337 247 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. 6 Bei einem Freispruch aus tats344chlichen Gr374nden muss der Tatrichter zu-n344chst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er f374r erwiesen h344lt, bevor er in der Beweisw374rdigung darlegt, aus welchen Gr374nden die f374r einen Schuldspruch erforderlichen - zus344tzlichen - Feststellun-gen nicht getroffen werden k366nnen. Die Begr374ndung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht pr374fen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdi-gung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH, Ur-teile vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207 und vom 23. Juli 2008 226 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793). Dem gen374gt das ange-fochtene Urteil nicht, soweit der Freispruch im Fall 8 der Anklage inmitten steht. 7 Im angefochtenen Urteil fehlen insoweit jegliche Feststellungen zum Tat-geschehen. So bleibt bereits offen, ob die Jugendschutzkammer 374berhaupt ei-nen Aufenthalt der Zeugin M. in Deutschland f374r erwiesen h344lt. 8 Auch die 344u337erst rudiment344re Angabe der Beweisgr374nde erlaubt dem Senat nicht die auf Revision gebotene rechtliche 334berpr374fung des Freispruchs. Das Urteil gibt lediglich in knapper Form Angaben des gesondert verfolgten D. N. zu einem Aufenthalt der Angeklagten "im fraglichen Zeitraum" in 9 - 6 - Rum344nien wieder. Hierbei l344sst das Urteil die erforderliche Beweisw374rdigung vermissen, die dem Revisionsgericht erst die Pr374fung erm366glicht, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt ersch366pfend gew374rdigt ist und ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erw344gungen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 7). Der Senat kann daher nicht pr374fen, ob das Landgericht die im Urteil wiederge-gebenen Angaben des gesondert verfolgten Sohnes der Angeklagten mit den zum Anklagevorwurf getroffenen Feststellungen in Beziehung gesetzt und hier-aus rechtsfehlerfreie Schl374sse gezogen hat. Die nicht weiter ausgef374hrte Mittei-lung im angefochtenen Urteil, keiner der vernommenen Zeugen, zu denen aus-weislich der Urteilsgr374nde (UA 20) auch f374r den Fall 8 der Anklage die mit den Ermittlungen befassten Polizeibeamten geh366rten, habe den Tatvorwurf best344tigt (UA 23), reicht hierf374r nicht aus. - 7 - Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung, die Angeklagte habe aus ihrer Wohnung Z. in E. heraus gewerbs-m344337ig Menschenhandel betrieben, nicht von der Aufhebung erfasst ist und dies daher gegebenenfalls bei der Beweisw374rdigung angemessen zu ber374cksichti-gen sein wird. 10 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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