BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 190 /1 3 vom 30. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 30. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe rtigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben - und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kost en zu tragen . - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2013 ist anzumerken : Die Aufklärungsrüge, das Gericht habe es unterlassen, ein Sachverständige n- gutachten zur Aussagefähigkeit der einzigen Belastungszeugin einzuholen, obgl eich sie seit mehreren Jahren Cannabis konsumiere, die schädigende Wirkung des Ca n- nabiskonsums auf kindliche/jugendliche Personen wissenschaftlich feststehe und keine verlässlichen Aussagen zu ihrem Konsumverhalten bestünden, ist nicht zulä s- sig erhoben. De r- (RB S. 20), ohne bestimmte Beweistatsachen und ein zu erwartendes, konkretes Beweisergebnis mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit zu behaupten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 1 StR 320/12, NJW 2013, 1688, 1689; Urteil vom 26. August 1988 5 StR 157/88, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärung s- rüge 1). Hinsichtlich der Befangenheitsrüge gegen die V orsitzende Richterin erscheint fraglich, ob wie der Generalbundesanwalt meint ein Angeklagter durch eine Äußerung des Gerichts zum Inhalt einer Beweiserhebung regelmäßig nicht b e- schwert, sondern begünstigt wird (Antragsschrift des Generalbundesanwalts S. 3 oben). Denn Anlass zur Besorgnis der Befangenheit besteht jedenfalls dann, wenn der Vorsitzende seine Ansicht in Formulierungen kleidet, die den Eindruck erwecken, er habe sich bereits ein für alle Mal festgelegt und verschließe sich endgültig etwa i- g en Einwendungen gegen die von ihm vorgenommene, nach seiner Meinung allein mögliche Wertung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 2 StR 525/83, bei Holtz MDR 1984, 797). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil sich die Vorsitzende wor auf der Generalbundesanwalt des Weiteren zu Recht abstellt - 3 - hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin nicht zu Lasten des Angekla g- ten vorfestgelegt hatte. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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