BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 190 /15 vom 30. Juni 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. zu 2. Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Essen vom 29. Januar 2015 werden als unbegründet verworfen; die Revis ion des Angeklagten A. mit der Maß - gabe, dass in den Fällen II.9 und 18 des Urteils jeweils Einze l- strafen in Höhe von vier Monaten verhängt sind und die in den Fällen II.9, 18 und 26 des Urteils verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten entf allen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmi t- tels zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten E . wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Urkundenfälschung in 16 Fällen, davon tateinheitlich in sechs Fällen mit ve r- suchtem Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahr en und drei Mon a- ten verurteilt. Den Angeklagten A . hat es wegen Beihilfe zur gewerbsmäßi - gen Hehlerei, wegen Urkundenfälschung in zwölf Fällen, davon tateinheitlich in fünf Fällen mit versuchtem Betrug, wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung und 1 - 3 - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits - strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausg e- setzt hat. Es hat außerdem die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Ang e- klagten A . vor Ablauf von sechs Monat en keine neue Fahrerlaubnis zu ertei - len. Im Übrigen hat das Landgericht beide Angeklagte freigesprochen. Hierg e- gen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die beim Angeklagten E . näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen. Das Rechtsmit tel des Angeklagten A . hat nur geringfügig Erfolg, das Rechtsmittel des Angeklag - ten E . bleibt erfolglos. Der Erörterung bedarf nur F olgendes: 1. Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten zu Recht den Regelfall der schweren Urkundenfälschun g nach § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB bejaht. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Angeklagten hinsichtlich der Urkundenfälschungen ebenfalls mit der Absicht gehandelt hätten, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu ve r- schaffen. Zwar habe nicht die einzelne Urkundenfälschung unmittelbar dazu gedient, einen Erlös zu erwirtschaften. Die Angeklagten hätten allerdings b e- zweckt, mit den gefälschten Urkunden Betrugstaten zu begehen und aus diesen Erlöse zu erziele n. Eine solche Absicht, erst durch ein anderes Delikt mit den Urkunden G ewinne zu erzielen, reiche aus. Diese Rechtsauffassung trifft zu. Es ist für gewerbsmäßiges Handeln nicht erforderlich, dass der Täter seine Einnahmen unmittelbar aus der Urku n- denfäl schung selbst erzielen muss. Es reicht vielmehr aus, wenn die Urkun - denfälschungen dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 2 . November 2010 1 StR 579/09 , juris Rn. 57; Urteil v om 21. Juni 2007 5 StR 532/06 , 2 3 4 - 4 - juris Rn. 4, 25; Beschluss vom 17. September 1999 2 StR 301/99, wistra 1999, 465; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29 . Aufl., § 267 Rn. 104; Fischer, StGB, 62. Aufl. , vor § 52 Rn. 62). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Begründung von G e- werbsmäßigkeit ein mittelbarer Vorteil des Täters ausreicht, wenn er ohne we i- teres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 4 StR 21/15 , Rn. 11 mwN). Einen mittelbaren Vorteil erlangt der Täter auch dann aus der Tat, wenn diese nicht selbst direkt zu einer Einnahme führt, aber notwendige Zwischenst u- fe für eine Handlung ist, aus der Einnahmen erzielt werden. Es kommt deshalb nicht dar auf an, ob die Urkundenfälschung selbst unmittelbar der Gewinnerzi e- lung dient, etwa bei der Herstellung einer unechten Urkunde oder der Verfä l- schung einer echten Urkunde gegen Bezahlung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Schutzgut der U rkundenfälschung die Sicherheit des Rechtsverkehrs ist. Der Gesetzgeber hat das Regelbeispiel der Gewerb s- mäßigkeit, das in verschiedenen Tatbeständen Eingang gefunden hat, nicht an die unmittelbare Verletzung des jeweiligen Gesetzeszwecks geknüpft, sondern an das Handeln des Täters. Würde man eine unmittelbare Verknüpfung des spezifischen Merkmals der Gewinnerzielungsabsicht mit dem Schutzzweck des jeweiligen Tatbestands verlangen , liefen Tatbestände, die keine Vermögens - delikte sind, wie etwa § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB weithin ins Lee re (BGH, B e- schluss vom 17. September 1999 aaO). 2. Der Strafausspruch bedarf im Falle des Angeklagten A . entspre - chend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Klarstellung. a) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten A . in den Fällen II.9 und 18 der Urteilsgründe jeweils zwei Einzelfreiheits - 5 6 7 - 5 - strafen von sechs Monaten (UA 33) bzw. vier Monaten (UA 34) verhängt hat, beruht dies auf einem offensichtlichen Versehen. Der Senat hat das angefoc h- tene Urteil aus Gründen der Klarstellung dahin ergänzt, dass der Angeklagte in diesen Fällen jeweils (nur) zu einer Einzelstrafe von vier Monaten verurteilt ist. b) Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war zudem zur Klarstell ung die vom Landgericht im Fall II.26 gegen den Angeklagten A . versehentlich verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten aufzuheben. Dieser Fall betrifft alleine den Angeklagten E . , weshalb das Landgericht auch keine Feststellungen zu einer Straf tat des Angeklagten A . in diesem Fall getroffen hat. c) Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von zwölfmal sechs Monaten, zweimal vier Monaten und zweimal 60 Tagessätzen aus, dass die Strafkammer ohne die drei entfallenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesam tfreiheitsstrafe erkannt hätte. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 8 9
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