ECLI:DE:BGH:2017:0208 17B4STR190.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 190/17 vom 2. August 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desan walts und des Beschwerdeführers am 2. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge richts Baden - Baden vom 16. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben ; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Ta t- geschehen besteh en . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückve rwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen bei Freisprechung im Übrigen zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Verletzung materiellen Rechts gestüt z- ten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - 1. Bereits der Schuldspr uch des angefochtenen Urteils begeg net durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat seinem Urteil ohne jegl i- che Erörterung die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angekla g- ten bei Begehung der Taten zugrunde gelegt, ohne die Möglichkeit eines Au s- schlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu prüfen. Dies ist ein auf die Sachrüge zu prüfender sac h- lich - rechtlicher Mangel, da sich die maßgeblichen Umstände aus dem Urteil selbst ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1995 5 StR 297/95, StV 1995, 633; vom 24. August 1993 4 StR 452/93, StV 1994, 14; vom 6. Novem - ber 1992 2 StR 480/92, NStZ 1993, 332). a) Zwar besteht nach der Rechtsprechung nicht bei jedem Täter, der je n- seits einer bestimmten Altersgrenze erstmals Sexualstraftaten begeht, Anlass, der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ode r gar einer Schul d- unfähigkeit nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 1998 1 StR 338/98, NStZ 1999, 297 f.; Beschluss vom 11. Janu ar 2005 3 StR 450/04, NStZ - RR 2 005, 167 f. ). Jedoch sind die Prüfung dieser Frage und ihre Erört e- rung im Urteil jeden falls dann veranlasst, wenn neben der erstmaligen Sexual - delinquenz in hohem Alter weitere Besonderheiten in der Person des Täters bestehen, die geeignet sind, auf die Möglichkeit einer durch Altersabbau b e- dingten Enthemmtheit hinzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 5 StR 347/05, NStZ - RR 2006, 38; Beschlüsse vom 6. November 1992 2 StR 480/92, aaO ; vom 25. November 1988 4 StR 523/88 , BGHR StGB § 21 Sac h- ver ständiger 5). b) So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen der Strafkammer is t der zum Zeitpunkt der Taten 94 - jährige Angeklagte zuvor weder durch Sexua l- straftaten noch sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hinzu kommt, dass 2 3 4 - 4 - der Angeklagte eine Vielzahl auch altersbedingter ges undheitlicher Leiden hat (UA S. 4). So leidet e r an Diabetes, Herzrhythmusstörungen, Osteochrondose und den Folgen eines Schlaganfalls; auch kann er sich aufgrund altersbeding t er Mobilitätseinschränkungen nur noch mit Hilfe eines Rollators oder eines Ge h- stocks fortbewegen; d as Landgericht beschreibt se inen Zustand insgesamt als 12). Der Senat kann vor diesem Hintergrund nicht au s- schließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten infolge altersbedingter auch psychischer Veränderung en erheblich vermindert gemäß § 21 StGB oder aufgehoben im Sinne des § 20 StGB war. 2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler sind die Feststellungen zum äußeren Tatg e- schehen, die auch im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffen sind, n icht berührt. Sie können des halb bestehen bleiben. 3. Das neue Tatgericht wird zu bedenken haben, ob zur Beurteilung der Frage einer erheblichen Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein Sachverständiger mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des Altersabbaus in Anspruch zu nehmen sein wird (vgl. BGH, U rteil vom 13. Oktober 2005 5 StR 347/05, aaO; Beschlüsse vom 11. Ja nuar 2005 3 StR 450/04 , aaO ; vom 25. November 1988 4 StR 523/88, aaO ; Kröber, NStZ 1999, 298 f.). Sollte auch das neue Tatgericht die Verhängung einer Fre i- heitsstrafe für erforderlich erachten, wird es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu erwägen haben, ob anstelle einer Bewäh - 5 6 - 5 - rungsversagung andere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen, um einer erneuten Straffälligkeit des Angeklagten entge gen zu wirken. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak RiBGH Bender ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost - Scheible Feilcke
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