ECLI:DE:BGH:2019:180719B4STR190.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 190 / 1 9 vom 18. Juli 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu ndes- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 18. Juli 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 , § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen : 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 2. Oktober 2018 werden mit der Maßgabe als unb egründet verworfen, dass die Ein - ziehungsentscheidung auf die Einziehung der sichergestell- ten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelkonsumuten - silien beschränkt wird; im Übrigen wird von einer Einzie- hung abgesehen. 2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es eine Einz iehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Der Senat beschränkt die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung der sic hergestellten, in den Gründen der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelkonsumutensilien. Im Üb- 1 2 - 3 - rigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Gene- ralbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab, weil die Urteilsausführungen nicht hinreichend belegen, dass der Pkw Nissan Micra Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Taten war und im Eigentum eines der Angeklagten steht. In dem verbleibenden Umfang sind die Revisionen de r Angeklagten un- begründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisi- onsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 3
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