BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 19/05 vom 15. März 2005 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Reck-linghausen - vom 13. Oktober 2004 mit den Feststellun-gen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Ange-klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-net worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten des Angeklagten bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung und der Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus angeordnet. Die die Maßregelanordnung betreffende Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im wesentlichen Erfolg. - 3 - Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten im April 2003 und im September 2003 begangen, wobei er jeweils aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Die Feststellungen zu den Körperverletzungsdelikten weisen keine Rechtsfehler auf und können deshalb bestehen bleiben. Die Annahme von Schuldunfähigkeit auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, daß die für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB weitere Voraussetzung eines fortdauernden Zustandes beim Ange-klagten gegeben ist. Gleichwohl hat der Maßregelausspruch keinen Bestand, weil die Straf-kammer die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor-ausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au-ßerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet wer-den, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, daß der Beschul-digte infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidri-ge Taten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26). Diese Voraussetzung hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, für gegeben angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es müsse seitens des Angeklagten mit weiteren Körperverletzungshandlungen "gerechnet" werden, da er sich von "Menschenhändlern" provoziert fühle. "Nicht ausgeschlossen werden" könne überdies, daß er sich mit Gegenständen oder "möglicherweise" - 4 - auch mit Waffen gegen vermeintliche Verfolger zur Wehr setze. Abgesehen davon, daß letztere Erwägung nur eine Vermutung darstellt, belegt die Begrün-dung des Landgerichts auch im übrigen lediglich die bloße Möglichkeit, nicht jedoch die vom Gesetz geforderte Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten. Denn der Angeklagte ist weder vor den An-laßtaten noch danach bis zu seiner vorläufigen Unterbringung im Zentrum für Psychiatrie in Herten am 10. August 2004 strafrechtlich in Erscheinung getre-ten, obwohl seine Erkrankung seit Jahren, spätestens seit 1996, besteht und die aus ihr folgenden, das Handeln des Angeklagten beeinflussenden Wahn-vorstellungen nicht nur bei den Anlaßtaten aufgetreten sind. Bei dieser Sachla-ge durfte sich die Strafkammer nicht darauf beschränken, die Wahrscheinlich-keit weiterer erheblicher Taten allein aus der aktuellen Beurteilung des Krank-heitszustandes durch den Sachverständigen herzuleiten. Vielmehr hätte die Entwicklung des Angeklagten unter dem Einfluß seiner Erkrankung eingehen-der als geschehen, insbesondere in Bezug auf sein Aggressionsverhalten, dar-gestellt werden müssen. Ob und in welcher Weise der Angeklagte über die An-laßtaten hinaus insoweit Auffälligkeiten zeigte, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Prüfung. Im Hinblick auf den für die Gefährlichkeitsprognose maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung - 5 - wird der neue Tatrichter auch die weitere Entwicklung des Angeklagten im Rahmen der einstweiligen Unterbringung zu berücksichtigen haben. Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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