BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 19/09 vom 5. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 5. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Oktober 2008 im Ausspruch 374ber den "Verfall von Wertersatz" mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen, wegen uner-laubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und wegen un-erlaubten 334berlassens der tats344chlichen Gewalt 374ber eine Kriegswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es den "Verfall von Wertersatz" in einer H366he von 46.500 Euro angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge zum Ausspruch 374ber den "Ver-fall von Wertersatz" Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht hat gem344337 247 74 c Abs. 1 StGB 46.500 Euro als Ersatz f374r den Wert der in den F344llen II. 1 bis 4 der Urteilsgr374nde erlangten Bet344u-bungsmittel f374r verfallen erkl344rt. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Voraussetzungen f374r eine Einziehung des Wertersatzes gem344337 247 74 c Abs. 1 StGB liegen nicht vor, weil dem Angeklagten die Bet344ubungsmittel we-der geh366rten noch zustanden. Der Angeklagte verschaffte sich die Bet344u-bungsmittel jeweils im Inland und konnte deshalb gem344337 247 134 BGB das Eigen-tum hieran nicht erwerben, weil nach dieser Vorschrift bei unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln nicht nur die inl344ndischen obligatorischen Vertr344-ge, sondern auch die inl344ndischen Erf374llungsgesch344fte nichtig sind (vgl. BGHSt 33, 233; BGH NStZ-RR 2002, 118). Soweit der Angeklagte aus dem Verkauf der Bet344ubungsmittel Erl366se erzielt hat, kommt jedoch, weil die Anordnung des Verfalls gem344337 247 73 Abs. 1 und 4 StGB nicht mehr m366glich ist, die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes gem344337 247 73 a StGB in Betracht (vgl. 2 - 4 - BGHSt 33, 233, 234; Weber BtMG 2. Aufl. 247 33 Rdn. 233). Mangels ausrei-chender Feststellungen kann der Senat hier374ber nicht abschlie337end entschei-den und verweist die Sache deshalb im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung zur374ck. Tepperwien Maatz Athing Ri'inBGH Solin-Stojanovi ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Franke
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