BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 191/05 vom 7. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Rostock vom 22. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ob bei einer Gesamtverfahrensdauer von zwei Jahren und sechs Monaten be-reits die zeitweise Nichtförderung des Verfahrens während des Zwischenver-fahrens nach Aufhebung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht Rostock die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu rechtfertigen vermag, bedarf hier keiner Entschei-dung, da die wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-ren einer Schußwaffe verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten jedenfalls - auch in Anbetracht der für sich gesehen teilweise nicht - 3 - unbedenklichen Strafschärfungserwägung (vgl. UA 18 2. Absatz a.E.) ange-messen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 17. März 2005 3 StR191/05). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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