BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 19/11 vom 1. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. M344rz 2011 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Rostock vom 10. September 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Was die Strafkammer mit ihrer nicht ohne Weiteres verst344ndlichen Erw344-gung zu einer 204mit den Grunds344tzen des Strafprozessrechts223 unvereinbaren Unterstellung eines einvernehmlichen Analverkehrs (UA S. 26) inhaltlich hat zum Ausdruck bringen wollen, kann im Ergebnis dahinstehen, weil jedenfalls die von der Revision beanstandete Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf diesen Ausf374hrungen nicht beruht. Die Strafkammer hat die Einholung eines psychiat-rischen Sachverst344ndigengutachtens zur Frage der Aussaget374chtigkeit der Ne-benkl344gerin ohne Rechtsfehler unter Hinweis auf die eigene, durch die Beweis-aufnahme in der Hauptverhandlung, namentlich die Zeugenaussage des be-handelnden Nervenarztes und die gutachterlichen Ausf374hrungen der psychiatri- - 3 - schen Sachverst344ndigen zu dem Medikament Lorazepam, erlangte Sachkunde abgelehnt. Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender
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