BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 191 /12 vom 3. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2012 einstimmig be schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Itzehoe vom 14. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Allein der Umstand, dass die Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 11. Oktober 2007 - 2 - (Az. 31 Ds 306 Js 15650 /07) nach den Feststellungen bereits am 18. Oktober 2009 abgelaufen ist, belegt nicht, dass diese Strafe bei der Gesamtstrafenbildung außer Betracht zu ble i- ben hatte, weil ihr Erlass ungebührlich lange hinausgezögert worden ist und der Angeklagte deshalb a uf ihre Nichtberüc k- sichtigung vertrauen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, NStZ 1993, 235). Feststellungen zu den Gründen für diesen Zeitablauf hat das Landgericht nicht g e- troffen. Ein Erfahrungssatz, dass eine solche Verzögerung r e- gelmäßig auf Versäumnisse n der Justizbehörden beruht und zu einem Vertrauenstatbestand bei dem Angeklagten geführt hat, besteht nicht. Eine auf die Sachrüge zu beachtende Lücke in den Feststellungen liegt daher nicht vor. Eine Verfa h- rensrüge wurde nicht erhoben. Aus dem gleichen Grund kann das Revisionsgericht auch nicht überprüfen, ob zum Nachteil des Angeklagten eine Entscheidung nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1988 - 1 StR 361/87, BGHSt 3 5, 238, 241 f.; Beschluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 49/07, Rn. 4). Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quentin
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