BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 191 /14 vom 3. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2 01 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten R . wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Dezember 2013 auch b e- züglich d er Mitangeklagten K. und M . im Schuldspruch w ie folgt geändert: a) Die Angeklagten R . und K . sind je - weils des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fä l- len schuldig. b) Der Angeklagte M . ist des schweren Bande n - diebstahls in elf Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig. Die gegen die Angeklagten im Fall II.3 der Urteilsgründe ve r- hängten Einzelstrafen entfallen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R . wir d verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R . Bandendiebstahls in 14 , zu einer Gesamtfrei heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. G e- gen die Mitangeklagten K . , M . und A . hat es we - Fällen, wobei es in vier Fällen beim . ren Bandendiebstahls in 15 Fällen, wobei . ) und Wohnungseinbruchs - diebstahls (A . ) (Gesamt - )Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (K . und M . ) sowie einem Ja hr und sechs Mona - ten (A . ) verhängt. Die gegen die Mitangeklagten ergangenen Urteile sind rechtskräftig. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des A n- geklagten R . führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und dem Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist sie u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Gemäß § 357 StPO ist d ie Änd e- rung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K . und M . zu erstrecken. 1. Die Ann ahme real konkurr ierender Taten in den Fällen II.3 und II. 4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen fuhren der Angeklagte R . , die Mit - angeklagten K . und M . sowie der ander weitig verfolgte Mi . am 1. Februar 2013 nach Düsseldorf - Niederkassel, um dort Wohnungs - einbrüche zu begehen. In der Folge drangen mehrere Mitglieder der Gruppe durch eine aufgehebelte Tür in die Souterrainwohnung des Geschädigten A h. ein, währen d die übrigen Gruppenmitglieder die Umgebung absicherten 1 2 3 - 4 - (Fall II.3 der Urteilsgründe). Nachdem sie in der unmöblierten Wohnung nichts Stehlenswertes gefunden hatten, brachen sie von außen in die im ersten Obe r- geschoss desselben Hauses gelegene Wohnung de s Geschädigten K o . ein und entwendeten daraus Gegen stände in einem Wert von 10.000 Euro (Fall II.4 der Urteilsgründe). Nähere Feststellungen dazu, wer aus der Tätergruppe in das Haus eingedrungen ist und wer die Umgebung abgesichert hat, vermochte das L andgericht nicht zu treffen. b) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare T ä- ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tatei n- heitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individue l- len, nur je diese fördernden Tatbei trag, so sind ihm diese Taten soweit keine natür liche Handlungseinheit vorliegt als tatmehrheitlich begangen zuzurec h- nen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Delik t serie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert we r- den, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbe i- trag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StG B verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich b e- gangen haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641 m. Anm. Kämpfer; Beschluss vom 22. Dezem - ber 2011 4 St R 514/11, wistra 2012, 146, 147; Beschluss vom 7. Dezem ber 2010 3 StR 434/10, StraFo 2011, 238; Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.). Lässt sich nicht feststellen, durch wie v iele Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB der Ang eklagte die festgestel l- 4 - 5 - ten Taten gefördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszug e- hen, dass er nur eine Handlung begangen hat (BGH, Beschluss vom 19. No - vember 1996 1 StR 572/96, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; vgl. Beschluss vom 15. April 1987 3 StR 138/87, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1). Da das Landgericht die einzelnen Tatbeiträge nicht genauer feststellen konnte, ist nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten davon auszug e- hen, dass er nicht selbst in die Wo hnungen der Geschädigten Ah . und K o . eingedrungen ist, sondern an den von seinen Mittätern ausgeführten Einbr ü- chen durch das Absichern der Umgebung übergreifend mitgewirkt hat. Damit hat er in Bezug auf diese beiden Taten keinen individuellen, sond ern nur einen einheitlichen Tatbeitrag erbracht, so dass insoweit (gleichartige) Tateinheit g e- mäß § 52 Abs. 1 StGB gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 4 StR 29/13, Rn. 5) 2. Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausd rüc k- liche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 4 StR 166/96, Rn. 17). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteid i- gen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe. Die Ei n- zelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall II.4 der U r- teilsgründe bleibt als alleinige Einzel strafe bestehen. Einer Aufhebung der G e- samtstrafe bedarf es nicht. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner G e- 5 6 7 - 6 - samtheit zur Folge (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 3 StR 178/13, Rn. 8; Beschluss vom 5. Juni 2013 2 StR 53 7/12, Rn. 12; Beschluss vom 30. Juli 201 3 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641 ; Beschluss vom 22. Dezember 2011 4 StR 514/11, wistra 2012, 146, 147; Beschluss vom 7. Januar 2011 4 StR 409/10, NStZ 2011, 281, 282) . Der Senat schließt deshalb aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen von acht Mal zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe, zwei Mal zwei Jahren Fre i- heitsstrafe, ein Mal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und zwei Mal einem Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheit s- strafe erkannt hätte. 3. Da die Urteilsaufhebung auf einer Rechtsverletzung beruht, die auf die Sachrüge hin zu beachten ist , ändert der Senat nach § 357 StPO (vg l. dazu El - Ghazi, Die Zuordnung von Gesetzesverletzungen zu Sach - und Verfahrensrüge in der strafprozessualen Revisi on, 2014, S. 90 f. mwN ; krit. Basdorf in Fes t- schrift Meyer - Goßner, 2001, S. 665, 673 f.; Hamm in Festschrift Hanack, 1999, S. 369, 383 ff.) auch bei den nichtrevidierenden Mitangeklagten K . 8 - 7 - und M . die Schuldsprüche entsprechend ab. Dadurch k ommt auch bei ihnen die im Fall II.3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe in Wegfall. Die gegen sie festgesetzten Gesamtstr afen werden davon nicht berührt, da der Senat mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen ausschließen kann, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte . VRi'inBGH Sost - Scheible Cierniak RiBGH Dr. Franke befindet sich im Ur laub befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert und ist daher gehindert zu unterschreiben. zu unterschreiben. Cierniak Cierniak Mutzbauer Quentin
Full & Egal Universal Law Academy