BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 191 /15 vom 14. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen Betrug e s u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2015 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 11. Februar 2015, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Strafaussetzung zur Bewähr ung abgesehen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung mater iellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den in der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juni 2015 genannten Gründen unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Lan dgericht hat die Vollstreckung der Gesamtf reiheitsstrafe mit folgend er Begründung nicht zur Bewährung ausgesetzt . 1 2 - 3 - Zwar bestehe unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte im Alter von nahezu 50 Jahren unbestraft sei, die Erwartung, dass er s ich kün f- tig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs straffrei führen werde. Jedoch lägen die für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr e r- forderlichen besonderen Umstände, die für eine Strafaussetzung sprächen, nicht vor. Bei der i nsoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung sei berücksic h- tigt worden, dass sich der Angeklagte verantwortlich um sein Kind kümmere und unter einer Herzerkrankung leide. Dem stehe aber " in gravierender Form " entgegen, dass sich der Angeklagte weiterhin i m Besit z der von den Zeugen R . und S . erlangten Gelder in Höhe von mindestens 302.000 n- schließlich des Wertes des übergebenen Kraftfahrzeugs der Marke Porsche befinde, Werte, die materiell - rechtlich dem eigentlich wirtschaftlich Geschädi g- ten J. zustünden. 2. Die letztgenannte Erwägung begegne t in zweifacher Hinsicht durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. Zum einen steht sie in Widerspruch zu den an anderer Stelle in den U r- teilsgründen getroffenen Feststellung, wonach der Verbleib des Geldes u nd des Fahrzeugs nicht festgestellt werden konnte (UA 12 unten) , weil die beim Ang e- klagten durchgeführten Finanzermittlungen keine näheren Erkenntnisse e r- bracht hätten (UA 14 Mitte). Sie lässt, worauf der Generalbundesanwalt zutre f- fend hingewiesen hat, zum anderen besorgen, dass sich der Angeklagte mit dem vom Landgericht vermissten Verhalten der Rückgabe des erlangten Ge l- des in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen, w o- nach er eine Tatbegehung abgestritten und ausgesagt hat, dem Z eugen R . die an ihn zum Schein übergebenen 75.000 ben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 - 3 StR 311/00, wistra 2001, 96). 3 4 5 - 4 - Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die zu bea n- standende Erwägung die Vollstreckung d er erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin 6
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