ECLI:DE:BGH:2017:080617B4STR19.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 19 / 1 7 vom 8. Juni 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer a m 8. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bochum vom 19. Juli 2016 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des erpresserischen Me n- schenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefähr - licher Körperverletzu ng schuldig gesprochen und den Angeklagten E . Ö . zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und den Angeklagten S . Ö . zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren au f Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die geltend gemachten Verfahrensrügen nicht mehr ankommt. 1 2 - 3 - I. Nach den Feststellunge n des Landgerichts befand sich einer der beiden Angeklagten oder der gesondert Verfolgte Öz . (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag 4 StR 607/16) Anfang Juli 2013 im Besitz von zwölf Kil o- gramm Marihuana, das noch im Eigentum unbekannt geblie bener Betä u- bungsmittelhändler stand. Dieses Marihuana kam um den 11. Juli 2013 auf nicht genau feststellbare Weise abhanden. Entweder wurde es durch einen der Angeklagten oder durch Öz . unterschlagen, wobei die Verantwortung für den Verlust des Rausch gifts auf den Nebenkläger abgewälzt und von ihm eine en t- sprechende Ersatzmenge erpresst werden sollte (im Urteil wird diese Sachve r- den Personen um die beiden Angeklagten gestohlen, ohne dass der Nebenkl ä- ger hiermit etwas zu tun hatte. . davon ausgegangen, dass das Marihuana gestohlen wurde und sie irrtümlich davon ausgingen, der Nebenkläger habe es entwendet (im Folgen den: Diebstahlsvar i- ante). Die Angeklagten und Öz . kamen überein, den Nebenkläger zu nöti - aus, dass der Nebenkläger hierzu nicht freiwillig bereit sein würde. Sie fassten dahe r den Entschluss, ihn durch Einsperren in einem Hinterzimmer der Teest u- be des Angeklagten S . Ö . und durch Bedrohung mit dem Tod, erforder - lichenfalls auch unter Gewaltanwendung, zur Rückgabe des Rauschgifts zu zwingen. Vor dessen Herausgabe sollt e der Nebenkläger nicht freigelassen werden. Die Angeklagten handelten dabei, um sich selbst oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. 3 4 5 - 4 - Am 16. Juli 2013 begab sich der Angeklagte E . Ö . mit dem Nebenkläger in das Hinterzimmer der Teestube, wo s ich tatplangemäß auch der Angeklagte S . Ö . und Öz . befanden. Hier warf der Angeklagte E . Ö . dem Nebenkläger vor, dieser sei am 13. Juli 2013 bei ihm einge - brochen und habe zwölf Kilogramm Marihuana gestohlen; außer dem Nebe n- kläger ha be niemand von dem Versteck gewusst. Der Angeklagte E . Ö . nicht raus. Der Nebenkläger stellte den Vorwurf in Abrede. Die Forderung wurde von den Anwesenden wiederholt, und es wurde e- benkläger äußerte die Vermutung, dass der Angeklagte E . Ö . mögli - cherweise selbst für das Ver schwinden des Marihuanas verantwortlich sei. D a- rauf schlug dieser ihm mit der flachen Hand auf den Mund, wodurch der N e- benkläger eine Platzwunde an der Lippe erlitt. Danach schlugen die Angekla g- ten und Öz . mit den Händen wiederholt auf den Nebenkläger ein. Schließlich gelang dem Nebenkläger, der zwischenzeitlich von weiteren Personen bedroht, geschlagen und getreten worden war, in einem unbeobac h- teten Moment die Flucht. II. Das Urteil hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Verurteilun g der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenra u- bes gemäß § 239a Abs. 1 StGB und wegen versuchter räuberischer Erpre s- 6 7 8 9 10 - 5 - sung gemäß §§ 253, 255, 22, 23 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rech t- lichen Bedenken. Soweit das Landgericht bezüglich der Tathin tergründe keine sicheren Feststellungen getroffen, sondern insofern zwei unterschiedliche Geschehens - abläufe zum einen die Diebstahls - , zum anderen die Sündenbockvariante für möglich erachtet, indes seinem Urteil unter Heranziehung des Zweifel s- grundsat zes allein die Diebstahlsvariante zugrunde gelegt hat (UA 8), weist die Beweiswürdigung durchgreifende Lücken auf. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob bei Zugrundelegung der vom Landgericht als gleichermaßen möglich erachteten Sündenbockvariante al s Tathintergrund eine für die Ang e- klagten günstigere Rechtsfolge eingetreten wäre. 1. a) Eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB erfordert im sog. Zweipersonenverhältnis wie hier in subjektiver Hinsicht neben dem Vorsatz des Täters bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale, dass er beim Entführen oder Sichbemächtigen des O p- fers die Absicht hat, dessen Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung ausz u- nutzen. Dies setzt voraus, dass sich nach der Vorstellung des Tä ters die B e- mächtigungssituation in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nöt i- gungsmitteln des § 253 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 3 StR 246/06, NS tZ 2007, 32 f.; Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 3 StR 459/07, NStZ - RR 2009, 16 f.; vom 22. November 1994 GSSt 1 / 94, BGHSt 40, 350, 359). Darüber hinaus muss aus der Sicht des Täters zwischen der Entführungs - oder Bemächtigungslage und der beabsichtigt en Erpressung ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang hergestellt werden, dass dem Opfer die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der 11 12 - 6 - Zwangslage abgenötigt werden soll; der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn die dem Opfe r abgepresste Handlung erst nach der Freilassung erfolgen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 4 StR 334/07, NStZ - RR 2008, 109 f.; vom 14. März 2007 2 StR 576/06, StV 2007, 354; vom 14. Mai 1996 4 StR 174/96, StV 1997, 302 f.). b) Die subjektiven Voraussetzungen eines erpresserischen Mensche n- raubes, namentlich zum funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung, sind im angefoc h- tenen Urteil bei Zugrundelegung der Sündenbockvaria nte nicht beweiswürd i- gend belegt. Zwar ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angeklagten nach beiden Sachverhaltsvarianten Marihuana durch den Nebenkläger erstrebten und die Erpressung noch wä h- rend der Bemächtigungslage vollendet werden sollte (UA 39 f.). Auf welcher Tatsachengrundlage sich das Landgericht diese Überzeugung auch bei Z u- grundelegung der Sündenbockvariante verschafft hat, erschließt sich indes aus dem Urteil nicht. In Anbetracht der Fes tstellung des Landgerichts, dass der Nebenkläger selbst nicht mit Drogen handelte (UA 7), und des Umstands, dass den An - geklagten bewusst war, dass der Nebenkläger gewesen sein das Marihuana tatsächlich gar nicht an sich gebr acht hatte, versteht es sich nicht von selbst, dass die Angeklagten die Vorstellung hatten, der Nebenkläger könne noch innerhalb der Bemächtigungslage die ganz erhe b- liche Menge von zwölf Kilogramm Marihuana bereitstellen. Nach den bisherigen Feststellungen ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass die Angeklagten von 13 14 15 - 7 - einer Tätigkeit des Nebenklägers als Drogenhändler oder anderen Bezugsmö g- lichkeiten des Nebenklägers in dieser Größenordnung ausgingen. Angesichts der vorgenannten Umstände, die eine zeitnah e Bereitstellung des Marihuanas durch den Nebenkläger als eher fernliegend erscheinen la s- sen, hätte es einer tragfähigen Beweiswürdigung bedurft, warum die Angekla g- ten ausgehend von der Sündenbockvariante gleichwohl die Herausgabe des Marihuanas noch währe nd der Bemächtigungslage erstrebten. Hieran fehlt es. 2. Die subjektiven Voraussetzungen einer versuchten räuberischen E r- pressung gemäß §§ 253, 255, 22, 23 Abs. 1 StGB sind bei Zugrundelegung der Sündenbockvariante ebenfalls nicht hinreichend mit Tatsac hen belegt. a) Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt in objekt i- ver Hinsicht unter anderem einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nö - tigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädige n- den Handlung voraus (vgl. BGH, Ur teil vom 2. Februar 2012 3 StR 385/11, NStZ - RR 201 2, 173, 175; Beschlüsse vom 25. Februar 2014 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269; vom 21. März 2006 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508). Demen t- sprechend muss im Falle des Versuchs der Tatentschluss des Täters darauf gerich tet sein, einen ernsthaft und nicht nur zum Schein erstrebten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1988 1 StR 148/88, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereich e- rungs ab sicht 3; Beschluss vom 27. Juli 2004 3 StR 71/04, NStZ 2005, 155 f.; MüKoStGB/Sander, 2. Aufl. , § 253 Rn. 30 f.) Vorteil durch den Einsatz des Nötigungsmittels zu erlangen. b) Mit den Voraussetzungen eines Tatentschlusses der Angeklagten zur Begehung einer räuberischen Erpressung hat sich die Strafkammer nicht au s- einander gesetzt. Es erschließ t sich aus den Urteilsgründen nicht, was sich die 16 17 18 19 - 8 - Angeklagten zum finalen Zusammenhang zwischen den eingesetzten Nöt i- gungsmitteln und der erstrebten Vermögensverfügung vorstellten, sofern der So setzt sich das Urteil nicht hinreichend mit der bei diesem Tathinte r- grund naheliegenden Möglichkeit auseinander, dass die Angeklagten vom sondern ihnen allein daran gelegen war, ihren H intermännern einen Schuldigen für das Abhandenkommen der Betäubungsmittel zu präsentieren. Zwar ist das Landgericht wie bereits ausgeführt davon ausgegangen, dass die Angekla g- Ma rihuana durch den Nebenkläger erstrebten (UA 39 f.); näher begründet und beweiswürdigend belegt wird dies jedoch nicht. Überdies bleibt unklar, ob die Vorstellung der Angeklagten dahin ging, der Nebenkläger werde die ihm abverlangte Handlung noch unter dem Einfluss der eingesetzten Nötigungsmi ttel und nicht etwa geraume Zeit später (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 4 StR 244/16, N JW 2017, 1891, 1893 ) vornehmen. Vor dem Hintergrund, dass den Angeklagten nach der Sünde n- bockvariante bekannt war, dass der Nebenkläger gar nicht über das Marihuana verfügte, hätte das Landgericht auch diese Annahme nachvollziehbar begrü n- den und belegen müssen. Dies ist nicht erfolgt. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung. III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat mit Blick auf die von den Angeklagten erhobene Verfahrensrüge auf Folgendes hin: 20 21 22 23 - 9 - Der Senat hat Bedenken, ob sich die Erwägungen des Landgerichts für die Annahme, dass dem Nebenkläger e in auf den Rechtsgedanken des § 34 StGB gestütztes außergesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, als tragfähig erweisen. Allerdings bedarf es vorliegend keiner abschließenden En t- scheidung, ob in begrenzten Ausnahmesituationen die Annahme eines solchen Zeugnisverweigerungsrechts i n Betracht kommt. Denn jedenfalls müssten zuvor eingehendere Ermittlungen zu einer tatsächlich bestehenden Gefährdung des Nebenklägers sowie dazu erfolgen, dass andere Maßnahmen zum Schutz des Zeugen etwa nach § 58a StPO oder nach dem ZSHG nicht ausrei chend wären. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 24
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