BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 192/02 vom4. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2002 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Dessau vom 1. August 2001 im Rechtsfol-genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer desLandgerichts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils des AmtsgerichtsWittenberg zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt und eineUnterbringungsanordnung nach § 63 StGB getroffen. Die gegen dieses Urteilgerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Rechtsfolgen-ausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO. - 3 -1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus hält rechtlicher Prüfung nicht stand.Die sachverständig beratene Jugendkammer geht davon aus, daß dieSchuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund "seiner Spielsucht undder ihr 'vorgeschalteten' Neurose" (UA 11) erheblich vermindert war. Sie stütztdie Unterbringungsanordnung darauf, daß, solange die Spielsucht nicht erfolg-reich behandelt sei, bei dem Angeklagten aufgrund seines anhaltenden Zu-standes "eine große Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidrigerTaten" bestehe, so daß er für die Allgemeinheit gefährlich sei.Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-geführt hat, kann die Anordnung nach § 63 StGB schon deswegen keinen Be-stand haben, weil das Landgericht, das sich ohne weitere eigene Erwägungenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, im Urteil die we-sentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen beider Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht so wiedergegebenhat, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seinerSchlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 1993, 95;NStZ-RR 1996, 258; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Dabei istauch zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Heran-wachsenden handelt, auf den die Jugendkammer wegen seiner ReifedefiziteJugendstrafrecht angewendet hat. Zwar sieht § 7 JGG vor, daß auch in einemStrafverfahren gegen einen Jugendlichen eine Unterbringung nach § 63 StGBangeordnet werden kann. In einem solchen Verfahren, das sich an den Zielenvon Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen ausrichtet, ist aberstets besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob die Maßregel erforder- - 4 -lich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht (BGHSt 37,373, 374 m.w.N.); nichts anderes gilt im Verfahren gegen einen Heranwach-senden, der nach seiner sittlichen und geistigen Reife einem Jugendlichengleichsteht.Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus bedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung; hierfür wirdsich die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen empfehlen.2. Der Senat hebt auch den Strafausspruch auf, weil dem angefochtenenUrteil - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen ist, daßdie Jugendkammer die Möglichkeit des § 5 Abs. 3 JGG geprüft hat (vgl. BGHRJGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2). Im übrigen können sich die neu zu treffendenFeststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten auch auf die Strafzumes-sung auswirken. Die neu entscheidende Jugendkammer wird bei der Strafzu-messung ferner zu prüfen haben, ob sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenen-strafrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) darstel-len würde. Zwar ist ein Jugendgericht bei der Bemessung der Jugendstrafenicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1Satz 3 JGG); es darf aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie siein den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden - 5 -hat, nicht außer Betracht lassen (st. Rspr., vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 2minder schwerer Fall 2, 3; BGH StV 1999, 5).Tepperwien Athing Solin-nrRiBGH Dr. Ernemannbefindet sich in Urlaubund ist deshalb gehin-dert zu unterschreiben Tepperwien Sost-Scheible
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