BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 192/03 vom3. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen versuchter sexueller Nötigung u. a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2003 gemäß§§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom11. Dezember 2002 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in denvorigen Stand werden als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Ange-klagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er nehme das Urteilan. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und genehmigte Erklärungenthält einen Rechtsmittelverzicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl., § 302Rdn. 20) und nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die aus-nahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen können, lie-gen nicht vor und werden vom Angeklagten in seinen Schreiben vom 17. und30. Dezember 2002 und vom 19. Januar 2003 auch nicht vorgetragen. - 3 -Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wieder-einsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611 f.).Tepperwien Kuckein Athingnrn !"#
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