BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 192/06 vom 20. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hagen vom 15. September 2005, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-gendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit N366tigung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit dem geltend gemachten Verfah-rensmangel Erfolg. 1 Der Beschwerdef374hrer beanstandet zutreffend, dass er in der zweit344gi-gen Hauptverhandlung entgegen 247 138 Abs. 1, 247 140 Abs. 1 und Nr. 2 und 5 StPO nicht durch einen nach dem Gesetz zugelassenen Verteidiger vertreten worden ist (247 338 Nr. 5 StPO). 2 Dem Angeklagten war am 2. Mai 2005 Rechtsanwalt B. als Pflicht-verteidiger beigeordnet worden. Dieser trat in den beiden Hauptverhandlungs- 3 - 3 - terminen vor der Jugendkammer vom 13. und 15. September 2005 als dessen alleiniger Verteidiger auf. Mit Schreiben vom 16. September 2005 teilte der Ge-sch344ftsf374hrer der Rechtsanwaltskammer f374r den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm dem Gericht mit, dass Rechtsanwalt B. mit Bescheid vom 20. Juli 2005 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen worden ist. Der Widerruf ist mit Ablauf des 23. August 2005 bestandskr344ftig geworden. Zum Zeitpunkt der Hauptverhand-lung durfte der ehemalige Rechtsanwalt demnach nicht mehr als Verteidiger auftreten. Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (247 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO), begr374ndet die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhand-lung den absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO (vgl. BGHSt 47, 238 ff.). 4 Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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