BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 192/10 vom 3. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts - zu 2. auf dessen Antrag hin - und der Beschwerdef374hrer am 3. Au-gust 2010 gem344337 247247 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 5. Oktober 2009 im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass dieser Angeklagte des Betrugs in 21 F344llen, eines Betrugs in drei tateinheit-lich zusammentreffenden F344llen und des versuchten Be-trugs in f374nf F344llen schuldig ist. Die gegen ihn wegen der Taten II. 27 und 29 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzel-strafen entfallen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten F. und die Revision des Angeklagten L. gegen das vor-genannte Urteil werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. 4. Die Antr344ge des Angeklagten L. und seines Ver-teidigers auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegr374n-dungsfrist zur Anbringung zul344ssiger Verfahrensr374gen werden als unzul344ssig verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in 24 F344llen und wegen versuchten Betruges in f374nf F344llen zu Gesamtfreiheitsstrafen von f374nf Jahren und neun Monaten (Angeklagter L. ) bzw. zwei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter F. ) verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Angeklagten. Der Verteidiger des Angeklagten L. sowie dieser selbst haben zudem mehrere Verfahrens-r374gen erhoben. Ferner haben der Angeklagte L. (mehrfach) und sein Ver-teidiger Wiedereinsetzung in die Revisionsbegr374ndungsfrist zur Anbringung zu-l344ssiger Verfahrensr374gen beantragt. Das Rechtsmittel des Angeklagten F. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet. Die Revision des Angeklagten L. ist insgesamt erfolglos; seine Wiedereinsetzungsantr344ge und der seines Verteidigers sind unzul344ssig. 1 I. Die vom Verteidiger des Angeklagten L. erhobenen Verfahrens-r374gen haben keinen Erfolg. 2 1. Die R374ge der "Verletzung der 247247 244 II, III, 246 StPO" (Seiten 1 bis 5 der Revisionsbegr374ndung vom 2. Februar 2010) ist bereits deshalb unzul344ssig, weil die mit den Ermittlungsersuchen 374bersandten bzw. dort in Bezug genom-menen Schriftst374cke nicht mitgeteilt werden. Hierbei handelt es sich nicht - wie der Verteidiger in der Gegenerkl344rung vom 18. Mai 2010 meint - um eine "reine F366rmelei". Die Kenntnis vom Inhalt dieser Schriftst374cke ist vielmehr f374r die Pr374-fung erforderlich, ob sich das Landgericht zu der Beweiserhebung gedr344ngt se- 3 - 4 - hen musste oder ob diese - worauf die Vorsitzende in der Hauptverhandlung hingewiesen hatte - "nicht mehr" geboten war. 2. Die R374ge der "Verletzung der 247 254 III, 246 StPO" (Seiten 5 bis 7 der Revisionsbegr374ndung vom 2. Februar 2010), mit der eine Beeintr344chtigung des Rechts des Angeklagten, Beweisantr344ge stellen zu k366nnen, geltend gemacht wird, hat ebenfalls keinen Erfolg. Denn dieses Recht wurde nicht dadurch ver-letzt, dass die Vorsitzende es nicht gestattet hat, dass der Angeklagte 374ber die zahlreichen, am 23. September 2009 bereits gestellten Antr344ge (Anlagen 51 bis 76 zum Hauptverhandlungsprotokoll dieses Tages) hinaus an diesem Sitzungs-tag weitere Beweisantr344ge stellen kann (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 238 Rn. 5; KK-Schneider, StPO, 6. Aufl., 247 238 Rn. 3). 4 Soweit der Revisionsf374hrer mit dieser Verfahrensr374ge beanstandet, die Strafkammer habe sich nicht an die am 23. September 2009 von der Vorsitzen-den abgegebene Zusage gehalten, der Angeklagte k366nne die am 23. Septem-ber 2009 angek374ndigten - sp344ter teilweise wegen Prozessverschleppungsab-sicht abgelehnten - Antr344ge "ohne Rechtsverlust" am 24. September 2009 stel-len, bleibt auch dies ohne Erfolg. Legt man hierzu die in der Revisionsbegr374n-dung fehlenden Ausf374hrungen des Angeklagten in dessen Gegenerkl344rung vom 18. Mai 2010 zugrunde, wonach die ihm f374r die Stellung von Beweisantr344gen gesetzte Frist bis zum 14. September 2010 lief, bezog sich der von der Vorsit-zenden angesprochene "Rechtsverlust" nicht auf diese Frist, sondern allein darauf, dass die Beweisantr344ge statt am 23. erst am 24. September 2009 ge-stellt werden durften. Hieran hat sich die Strafkammer indes gehalten; einen Rechtsverlust durch die nur einen Tag sp344tere Antragstellung hat der Angeklag-te nicht erlitten. 5 - 5 - 3. Die R374ge der "Verletzung der 247 244 Abs. III, 246 StGB" (Seiten 7 bis 10 der Revisionsbegr374ndung vom 2. Februar 2010), mit der geltend gemacht wird, dass das Landgericht mehrere Beweisantr344ge des Angeklagten zu Un-recht wegen Prozessverschleppung abgelehnt habe, ist unzul344ssig. Denn die Revisionsbegr374ndung teilt hierzu entgegen 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder die Anordnung der Vorsitzenden vom 8. September 2009 mit, mit der den Verfah-rensbeteiligten eine Frist f374r die Stellung von Beweisantr344gen gesetzt wurde, noch die Ank374ndigung dieser Fristsetzung am 31. Juli 2009. Auch die hierzu nach dem vom Verteidiger erhobenen Widerspruch ergangene Entscheidung des Gerichts wurde nicht innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist vorgetragen. 6 4. Die R374ge, mit der der Verteidiger des Angeklagten geltend macht, das Gericht habe die Verteidigung des Angeklagten unzul344ssig beschr344nkt (Seiten 11 bis 13 der Revisionsbegr374ndung vom 2. Februar 2010), ist jedenfalls unbe-gr374ndet. Vor dem Hintergrund der bis dahin vom Angeklagten gestellten fast 300 Beweisantr344ge, die von der Strafkammer gro337teils wegen Bedeutungslo-sigkeit zur374ckgewiesen wurden, und der zuletzt - wie der Verteidiger in der Re-visionsbegr374ndung selbst darlegt (S. 12) - "erneut" gestellten Antr344ge, in denen sich der Angeklagte "ausf374hrlich mit dem bisherigen Sach- und Streitstand aus-einandergesetzt hat", durfte die Strafkammer ohne zuvor nach 247 257a StPO zu verfahren dem Angeklagten auferlegen, Beweisantr344ge nur noch 374ber seinen Verteidiger zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1991 - 4 StR 252/91, BGHSt 38, 111; KK-Fischer aaO 247 244 Rn. 113). 7 - 6 - II. Die vom Angeklagten L. selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten erhobenen Verfahrensr374gen haben ebenfalls keinen Erfolg. Sie sind teilweise jedenfalls unbegr374ndet, im 334brigen sind sie unzul344ssig. 8 (1) Die vom Angeklagten beantragte Vernehmung eines Auslandszeugen (R374ge 1) hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere hat sie - im Rahmen der dabei gebotenen vorweggenommenen Beweisw374rdigung - nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gr374nden die beantragte Beweiserhe-bung keinen Einfluss auf die Feststellungen haben w374rde. 9 Die vom Angeklagten beantragte Verlesung einer "Quellenschutzverein-barung" (R374ge 2) hat das Landgericht zwar zun344chst mit Beschluss vom 29. April 2009 abgelehnt. Sie hat eine solche "Quellenschutzvereinbarung" je-doch - wie sich aus dem vom Verteidiger mit einer (anderen) Verfahrensr374ge vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll ergibt - am 23. September 2009 zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Auf der vom Angeklagten be-haupteten Gesetzesverletzung bei der Ablehnung des Antrags beruht das Urteil daher nicht. 10 Auch die auf Ladung und Vernehmung eines Interpol-Mitarbeiters in Wa-shington (R374gen 3 und 4) gerichteten Antr344ge hat die Strafkammer rechtsfehler-frei abgelehnt. Im Hinblick auf die offensichtlich jeglicher konkreten Grundlage entbehrenden Spekulationen des Angeklagten, der Interpol-Mitarbeiter habe - unter anderem - weder eine Anfrage des Bundeskriminalamts erhalten, noch habe er diese beantwortet bzw. habe dabei lediglich die "AOL Suchmaschine" benutzt, musste sich die Strafkammer auch unter Ber374cksichtigung des bis da- 11 - 7 - hin gewonnenen Beweisergebnisses zu der Beweiserhebung nicht gedr344ngt sehen. Die auf die Ladung und Vernehmung weiterer Auslandszeugen gerichte-ten Antr344ge (R374gen 5, 7, 10, 11) hat die Strafkammer ebenfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt. Auch die Zur374ckweisung des Antrags auf Einholung einer Handels-registerauskunft (R374ge 9) weist keinen Rechtsfehler auf, zumal sich das Gericht schon deshalb nicht zu der Beweiserhebung gedr344ngt sehen musste, weil das vom Angeklagten genannte Unternehmen nach der bereits erholten Auskunft keine Gesch344ftst344tigkeit entfaltet hat (UA 34). 12 Die Verfahrensr374ge, mit der der Angeklagte beanstandet, dass er Be-weisantr344ge nur noch 374ber seinen Verteidiger stellen durfte (R374ge 12), ist aus den oben dargelegten Gr374nden erfolglos. Hinsichtlich der Verfahrensr374ge 13 ist zwar die Ablehnungsentscheidung der Strafkammer bedenklich, soweit dort auf die (Nicht-)Existenz einer Gesellschaft namens "G. , M. & Part-ner" abgestellt wird. Jedoch verweist die Strafkammer zutreffend darauf, dass in dem Antrag kein Beweismittel angegeben ist. Vor dem Hintergrund, dass der in dem Antrag genannte Zeuge G366. in der Hauptverhandlung vernommen wurde, dr344ngte sich eine weitere Beweiserhebung jedenfalls aber nicht auf. 13 (2) Die Verfahrensr374gen 6 und 8 sind dagegen (jedenfalls) unzul344ssig. Bei R374ge 6 ist die Gespr344chsnotiz vom 8. September 2007, bei R374ge 8 ist die "E-Mail des Zeugen Thomas R. " nicht mitgeteilt. 14 - 8 - III. 1. Die vom Angeklagten F. erhobene Sachr374ge hat teilweise Erfolg. 15 Bei ihm liegt in den F344llen II. 27 bis 29 der Urteilsgr374nde ein Betrug in drei tateinheitlich zusammentreffenden F344llen vor. Denn bei der Bewertung des Konkurrenzverh344ltnisses in F344llen der Beteiligung mehrerer Mitt344ter an einer Deliktsserie ist f374r jeden von ihnen gesondert zu pr374fen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehr-heitlich zusammentreffen. Ma337geblich ist hierbei der Umfang des Tatbeitrages bzw. der Tatbeitr344ge jedes Mitt344ters. Erf374llt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie s344mtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er f374r alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese f366rdernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht nat374rliche Hand-lungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen - wie nach den Urteilsfeststellungen hier (UA 29 f.) - im Vorfeld oder w344hrend des Laufs der Deliktsserie Tatbeitr344ge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gef366rdert werden, so sind ihm die gleichzeitig gef366rderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzu-rechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB verkn374pft werden. Zur Kennzeich-nung des Schuldumfangs ist dies im Schuldspruch grunds344tzlich als gleichartige Tateinheit kenntlich zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f., 185). 16 247 265 StPO steht einer entsprechenden 304nderung des Schuldspruchs nicht entgegen; denn der Angeklagte F. h344tte sich gegen den ge344nderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen k366nnen. 17 - 9 - Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zum Wegfall der in den F344llen 27 und 29 verh344ngten Einzelstrafen. Die im Fall 28 (insofern ist der Strafkammer auf UA 39 f. ein Schreibfehler unterlaufen) verh344ngte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bleibt dagegen bestehen; der Senat kann insofern ausschlie337en, dass der Tatrichter bei richtiger Bewertung des Konkurrenzver-h344ltnisses eine geringere Strafe verh344ngt h344tte. Auch einer Aufhebung des Ausspruchs 374ber die gegen den Angeklagten F. verh344ngte Gesamtstrafe bedarf es nicht. Denn durch das Zusammenfassen mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat 344ndert sich deren Schuldgehalt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. M344rz 2010 - 4 StR 592/09 m.w.N.). Der Senat schlie337t daher - auch im Hinblick auf den unver344ndert gebliebenen Gesamtschaden - aus, dass die ver-h344ngte Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses niedriger ausgefallen w344re. 18 2. Im 334brigen weist das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten F. oder des Angeklagten L. auf, sind de-ren Rechtsmittel also unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere belegen die Feststellungen (UA 19, 29, 38) ein gewerbsm344337iges Handeln der Angeklag-ten; das Landgericht vermochte insofern lediglich nicht festzustellen, wie (ge-nau) die von den Angeklagten betr374gerisch erlangten Gelder zwischen ihnen aufgeteilt wurden (UA 30). 19 3. Der nur geringf374gige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten F. rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von den Kosten des Rechtsmit-telverfahrens zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 20 - 10 - IV. Die vom Angeklagten L. und seinem Verteidiger gestellten Wie-dereinsetzungsantr344ge haben keinen Erfolg. Sie sind jedenfalls schon deshalb unzul344ssig, weil die nach Ansicht der Antragsteller vers344umten Handlungen bis heute nicht nachgeholt wurden. 21 Der Senat weist insofern erg344nzend darauf hin, dass der (inhaftierte) An-geklagte seine Revision zwar wirksam zu Protokoll des Urkundsbeamten des Landgerichts Saarbr374cken begr374nden konnte (vgl. LR-Hanack, StPO, 25. Aufl., 247 299 Rdn. 1). Einen Anspruch auf Vorf374hrung vor diesem Gericht hatte er aber nicht; dieser Anspruch besteht vielmehr lediglich zu dem nach 247 299 StPO zu-st344ndigen Amtsgericht. Dort hat der Angeklagte indes bislang eine Vorf374hrung zur Nachholung zul344ssiger Revisionsr374gen nicht beantragt, was einer (weiteren) Wiedereinsetzung entgegenstehen w374rde, zumal ihm - jedenfalls seit einiger Zeit - die Regelung des 247 299 StPO bekannt ist. 22 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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