ECLI:DE:BGH:2016:111016B4STR192.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 192 / 16 vom 11. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwa lts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Münster (Westf.) vom 20. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, sowei t die Einziehung des Ha n- dys IPhone 5, des Laptops MacBook Pro und der externen Festplatte Backup 1 angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine ander e Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe: s- brauchs in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bi verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Mobiltelefons, eines Laptops s o- wie einer externen Festplatte des Angeklagten angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verl etzung formellen und materiellen Rechts rügt, 1 - 3 - hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übr i- gen ist das Rechtsmi ttel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschr ift d es Generalbundesanwalts vom 17. Juni 2016 keinen Erfolg. 2. a) Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sach - rüge hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteil i- genden Rechtsfehler ergeben. b) Jedoch begegnet d ie auf § 201a Abs. 4 StGB aF i.V.m. § 74 Abs. 4 StGB gestützte Anordnung der Einziehung eines Mobiltelefons, eines Laptops sowie einer externen Festplatte, sämtlich dem Angeklagten gehörende Gege n- stände, durchg reifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 74b Abs. 2 StGB ist in Fällen der Einziehung nach §§ 74, 74a StGB zwingend (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2014 4 StR 128/14, NStZ - RR 2014, 274 , und vom 28. August 2012 4 StR 278/12 , BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einzie hung 1) zu prüfen, ob unter Anordnung de s Vorbehalts der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme hätte getroffen werden können, durch die der Zweck der Einziehung gleichermaßen hätte erreicht we r- den können. Da eine Rückgabe der Geräte bzw. Speichermedien mit den b e- treffenden Bilddateien an den Angeklagten nicht in Betracht kommt, hätte das Landgericht prüfen müssen, welche Dateien auf den Geräten die entspreche n- den Aufnahmen enthalten und ob deren Löschung technisch in einer Weise möglich ist, die ihre Wiederherstellung dauerhaft verhinde rt. Stünde damit ein milderes, im Vergleich zur sonst gebotenen Einziehung gleichermaßen geei g- 2 3 4 5 - 4 - n e tes Mittel zur Verfügung, ist letztere vorzubehalten und eine entsprechende Anordnung zu treffen (Senatsbe schluss vom 18. Juni 2014 aaO). VRinBGH Sost - Scheible befi n- det sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Roggenbuck Roggenbuck Franke Bender Quentin
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