ECLI:DE:BGH:2017:110117B4STR192.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 192 / 16 vom 11. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 beschlo s- sen : Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Münster vom 20. November 2 015 mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner beim Bundesgerichtshof am 17. November 2016 eingegangenen Anhörungsr ü- ge. Zur Begründung führt er aus, der Senat sei mit der Verwerfung der Re vision ohne Durchführung des gebotenen Anfrageverfahrens (§ 132 Abs. 2, 3 GVG) von eigener Rechtsprechung und der der anderen Strafsenate des Bundesg e- richtshofs zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Widerstandsunfähigkeit in § 179 Abs. 1 StGB abgewiche n und habe seine Entscheidung auch nicht n ä- her begründet. Die rechtzeitig erhobene und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. 1. Soweit der Verurteilte eine Verletzung der Vorlegungspflicht (§ 132 Abs. 2, 3 GVG) geltend macht, weist d er Senat darauf hin, dass der Sonde r- rechtsbehelf des § 356a StPO nach seinem Wortlaut und Normzweck, eine 1 2 3 - 3 - schaffen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, B VerfGE 107, 395, 408), nicht dazu bestimmt ist, dass damit auch behauptete Verletzungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht werden können. Für eine entsprechende Anwendung des § 356a StPO auf solche Fälle ist kein Raum (BGH, Beschluss vom 13. Dez ember 2012 2 StR 585/11 mwN; ebenso schon BFH, Beschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, NJW 2005, 2639, 2640 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. März 2011 4 StR 637/10, StraFo 2011, 218). 2. Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung weder V erfahren s- stoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber in Übereinstimmung mit dem eingehend begründeten Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht für durchgreifend erac h- tet. Dies gilt auch für die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Mai 2016 zu der zunächst nur allgemein erhobenen R üge der Verletzung materie l- len Rechts, die sich u.a. bereits eingehend mit der Entscheidung des Bunde s- gerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169 ff.) befassen, die der Verurteilte nunmehr zur Begründung der behau p- tete n Divergenz heranzieht. Eine (weiter gehende ) Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit o r- dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN). Ebenso wenig ist das Revisionsgericht verpflichtet, vor seiner Entsche i- dung über ein Rechtsmittel des Angeklagten diesen auf seine Rechtsauffa s- 4 5 - 4 - sung hinzuweisen (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 4 StR 34/14 mwN). Sost - Scheible Franke Quentin Feilcke Paul
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