BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 193 / 11 vom 15 . Ju ni 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötig ung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwer deführer s am 15 . Ju ni 20 1 1 gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO b e- schränkt , soweit de r Angeklagte wegen sexuellen Mis s- bra uchs eines Kindes durch Vorzeigen pornografischer Darstellungen (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen de s Angeklagten. 2. Auf die Revision de s Ange klagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 25 . Oktober 20 1 0 im Schuld - und Strafausspruch dahin geändert, dass er w e- gen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mis s- brauch eines Kindes und mit versuchtem schweren s e- xuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt ist . 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. De r Angeklagte hat die übrigen Kosten d es Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Ausla gen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagte n wegen sexueller Nötigung in Ta t- einheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen (Geschehen in der Gaststätte W. Jugendclub) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw. be schränkt gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die übrigen Tatvorwürfe , soweit de r Angeklagte in zwei Fällen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB durch das Vorspielen eines Videos mit pornografischem Inhalt verurteilt worden ist , weil allein die Bezeichnung "Porno video " bzw. " Video pornografischen I n- halts " in den Urteilsgründen keine hinreichende Feststellung dafür ist, dass de r Film sexualbezogenes Geschehen in pornografischer Form darstellte (vgl. BGH, Beschl üsse vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09 Rn. 30 und vom 22. Juni 2010 - 3 StR 177/10 Rn. 4 ). Die auf Grund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen der Tat im Jugendclub verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5 Der Strafausspruch wegen des Geschehens in der W. kann trotz der Änderung des Schuldspruchs infolge der Beschränkung bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn der Schul dspruch wegen tateinhei t- lich begangene n sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB entfallen wäre. Der für die Strafzumessung anzuwendende Stra f- 1 2 3 - 4 - rahmen hat sich nicht geändert. Tateinheitlich mit der sexuellen Nötigung ble i- ben der sexu elle Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB und der versuchte schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB bestehen. Dem Vorwurf des Vorspielens eines " Pornovideos " kommt demgegenüber eine untergeordnete Bedeutung zu. De r Tatrichter hat es demgemäß nicht ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten ergeben. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 4
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