BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 193 /12 vom 24 . Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Nr. 1 a auf de s sen Antrag, und des Beschwerdeführe rs am 24 . Juli 201 2 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. November 2011 wird a) das Verfahren im Fall II. 28 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit t rägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass sich der Angeklagte in den Fällen II. 14 und 15 der Urteilsgründe eines Computerbetrugs schuldig gem acht hat und die Verurteilung wegen Betrugs im Fall II. 28 der Urteilsgründe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Recht s- mittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsi onsverfahrens und die im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägeri n- nen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Auflösung der Gesamtstrafen un d Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei früheren Ve r- u rteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten wegen Betrugs in 17 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln , wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen, Missb rauchs von Titel n in zwei Fällen und wegen Co m- puterbetrugs in sechs Fällen die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhängt und zwei Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begrün dete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt nach einer Teileinstellung des Verfa h- rens lediglich zu der Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 14 und 15 der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der S enat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 28 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Feststellungen der Strafkammer weder eine Täuschung noch eine irrtumsbedingte Vermögensv erfügung des Tankstelle n- personals belegen. In den Fällen II. 14 und 15 der Urteilsgründe hält die Annahme von zwei selbständigen , real konkurrierenden Taten des Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die jeweils am 29. August 2010 gegen 11.53 Uhr und 11.58 Uhr mit derselben EC - Karte getätigten Abh e- bungen stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr in natürlicher Handlungseinheit (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 1 2 3 - 4 - - 4 StR 404/10 , wistra 2011, 147, und vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10 j e- weils mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Teileinstellun g des Verfahrens und die Schuldspruchänderung führen zum Wegfall der in den Fällen II. 15 und 28 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten und sechs Monaten. Die Gesamtstrafe von vier Jahren und zwei Monaten bleibt hiervon unberührt. Der Senat k ann angesichts der verble i- benden Einzelstrafen - zweimal ein Jahr neun Monate, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate, zweimal ein Jahr, neun Monate, dreimal acht Monate, sechsmal sieben Monate und neunmal sechs Monate - ausschließen, dass die Strafka mmer ohne die entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfre i- heitsstrafe erkannt hätte. Der mit der Änderung des Schuldspruchs erreichte geringfügige Teil - erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den 4 5 - 5 - durch das R echtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quentin
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