BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 193 /15 vom 3. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 5. Februar 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) i n den Einzels trafausspr ü ch en in d en Fällen II. 21 bis 26 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwie sen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen, schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung und une r- laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen , jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- 1 - 3 - bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren un d sechs Monaten verurteilt. Seine Revision erzielt mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Angeklagt en in den Fä l- len II. 21 bis 25 der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen verurteilt. a) Nach den den Einzelfällen vorangestellten Feststellungen kam der Angeklagte spätestens im November 2013 u.a. mit Z . , dessen Bru - der E . , K . und G . überein, zukünftig fortlaufend in einer Vielzahl von Fällen durch ein defektes Fenster in das nicht mehr in Betrieb befindliche, sondern zum Abriss bestimmte Schalthaus der Firma St. Go . an der W . Straße in Ge . einzudringen, um dort Kupfer zu stehlen und sich aus dessen Verkauf eine dauerhafte Einnahmeque l- le von einigem Umfang zu verschaffen . b) Zwar richtete sich danach die Abrede der Beteiligten auf den Diebstah l von Kupfer aus eine m feststehenden und begrenzten Vorrat . Gleichwohl sind die Begriffsmerkmale der Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB erfüllt: aa) Eine Bande im Sinne de r § § 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens d rei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes - oder Raubtaten zu begehen (BGH Großer Senat , Beschluss vom 22. März 2001 GSSt 1/00, BGHSt 46, 321 ; Fischer , StGB, 62. Aufl., § 244 Rn. 34 f f .). Erforderlich ist eine ausdrücklich oder ko n- 2 3 4 5 - 4 - kludent getroffene Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für ein e gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, Urteil vom 14. April 2 011 4 StR 571/10). Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren ng von Raub oder Diebstahl verbunden haben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 3 StR 431/92, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 1). Daraus ergibt sich zugleich, gewissen Regelmäßigkeit zei t der z u begehenden Straftaten bedarf (BGH, Urteil vom 11. September 1996 3 StR 252/96 , NStZ 1997, 90, 91 ). Die Beschränkung auf eine bestimmte Begehungs art (BGH, Urteil vom 18. April 1978 1 StR 815/77, bei Holtz , MDR 197 8 , 624) gegen denselben Gewahrsamsinha ber (RG, Urteil vom 18. Dezember 1923 4 D 875/23, JW 1924, 816 f. ; NK - StGB/Kindhäuser, 4. Aufl., § 244 Rn. 39 ) oder nach Zeit, Ort und zu erbeutenden Gegenständen ( BGH, Urteil vom 29. August 1973 2 StR 250/73, GA 1974, 308; Fischer, aaO, § 244 Rn. 40) steht der bandenmäßigen Begehung nicht entgegen. bb) Danach unterfällt d ie hier von den Beteiligten getroffene Abrede de m Begriff der Bande. D urch d i e wiederholte Wegnahme des in dem zum Abriss bestimmten Schalthaus es befindlichen Kupfers in der Zeit vom 30. November 2013 bis zum 8. Januar 2014 begingen der Angeklagte und seine Tatgenossen jeweils selbständige Diebstahlstaten, die untereinander im Verhältnis der Ta t- mehrheit stehen ; für die Annahme natürlicher Handlungseinheit bieten die Fes t- stellungen kei nen Anhaltspunkt . Eine Beschränkung auf wenige, von vornherein d.h. im Zeitpunkt der Bandenabrede individuell bestimmte Taten ist den Fe ststellungen nicht zu entnehmen; im Gegenteil richtete sich die Abrede auf taten , die als dauerhafte Einnahm e- 6 - 5 - quelle geplant waren . Damit ist auch der Grund für die St r afschärfung des Bandendiebstahls gegeben ( vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 3 StR 279/55, BGHS t 8, 205, 209; Beschluss vom 3. April 1970 2 StR 419/69, BGHS t 2 3, 239, 240; Kindhäuser, aaO, § 244 Rn. 34). 2. I n den Fällen II. 21 bis 26 der Urteilsgründe können die Einzelstra f- aussprüche nicht bestehen bleiben, weil d as Landgericht die Möglichk eit einer Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat. Hierzu hätte indes nach den Urteilsgründen Anlass bestanden: D ie Strafkammer hat bei den abgeurteilten Straftaten nach dem Betä u- bungsmittelgesetz ( Fälle II. 1 bis 20, 27 und 28 der Urteilsgründe) dem Ang e- klagten jeweils die Stra fmilderung des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG gutge bracht. Da s s- ten Beschuldigtenvernehmung geständig ein und machte zudem umfangreiche Angaben zu weiteren Beteiligten und Taten, zu den en bis dahin noch keine so muss der Senat entnehmen, dass der Angeklagte zu allen ihm vorgeworfenen Taten weitere Beteiligte benannt hat. Dann aber drängte sich die Erörterung ein § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Satz 3 StGB a uf. D er Angeklagte hat in den Fällen II. 21 bis 26 der Urteilsgründe jeweils eine Straftat begangen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist . D ie Offenbarung betraf die im Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j und k StPO genannte n Straftaten des schweren Bandendiebstahls und der (besonders schweren) räuberischen Erpressung ; de r nach der Neufassung des § 46b StGB erforderliche Zusammenhang mit den Taten des Aufklä rungsgehilfen steht hier außer Frage . 7 8 - 6 - Auf diesem Rechtsfehler beruht die Bemessung der jeweiligen Einze l- strafe in den genannten Fällen; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht den jeweils angenommenen Strafrahmen noch weiter gemildert oder geringere Strafen verhängt hätte. 3. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II. 21 bis 26 der Urteil s- gründe und damit auch der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Sost - Scheible RinBGH Roggenbu ck ist u r- laubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Sost - Scheible Cierniak Mutzbauer Bender 9 10
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