ECLI:DE:BGH:2017:030817U4STR193.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 193/17 vom 3. August 201 7 in dem Straf - und Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Staatsanwalt - bei der Verkündung - als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsste lle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittel s, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat nach Verbindung eines Strafverfahrens und eines Sicherungsverfahrens gegen den Angeklagten bzw. Beschuldigten (im Folge n- den: Beschuldigten) sowo hl im Strafverfahren als auch im Sicherungsverfahren verhandelt. Es hat den Beschuldigten von dem mit der Anklageschrift vom 3. Juli 2014 erhobenen Vorwurf, eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs misshandelt und tateinheitlich dazu versuch t zu haben, einen and e- ren Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung zu nötigen, wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und den im Straf - und Sicherungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einem psychia t- rischen K rankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Mit ihrer zu Ungunsten des Beschuldigten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich dagegen, dass das Landgericht nicht die U nterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Beschuldigte leidet spätestens seit dem Jahr 2005 an einer chr o- nifizierten paranoid - hallu zinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Fo r- menkreis (ICD - 10 F 20.0). Von Mitte Dezember 2007 bis zum 24. Januar 2008 war er erstmals in stationärer psychiatrischer Behandlung. Danach lebte er u n- auffällig, bevor im Jahr 2013 aufgrund seiner psychischen Erkrankung schwere Wahnvorstellungen auftraten. Er fühlte sich von Geistern, die in seiner Wo h- nung leben würden, bedroht, beschimpft und sexuell missbraucht. Seinen Ve r- folgungs - und Vergiftungswahn projizierte er auf seine Nachbarn in einem Mehrfamilienha us, die die Geister zu ihm schickten bzw. selbst böse Geister seien. Am 17. März 2013 sagte er zu einer Nachbarin, die er für den schlechten Zustand seiner schimmelbefallenen Wohnung verantwortlich machte : ten bedrohte er mit einem 20 cm langen Fleischermesser und äußerte : dem 18. April 2013 war der Beschuldigte für vier Wochen in stationärer psych i- atrischer Behandlung, die zu einer deutlichen Verbesserung der S ymptomatik führte. a) Im weiteren Verlauf kam es wieder zu ausgeprägten Krankheitse r- scheinungen und in der Folge zu der dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 3. Juli 2014 zur Last gelegten Tat: Am Ostersonntag, dem 21. April 2014, klingelte der Besc huldigte bei seinem Wohnungsnachbarn V . und beschimpfte ihn, weil jener was 2 3 4 5 - 5 - zutraf den Flur nicht geputzt hatte. Er fasste V . an den Hals und eine Dreck cm dicken Stock schlug er V . und traf ihn u.a. am Arm. Es kam zu einem Gerangel; V . flüchtete auf die Straße. Der Beschuldigte, der völlig außer sich war und lau t herumschrie, ließ ihn nicht wieder ins Haus. Die eintreffenden Polizeibeamten überwältigten den Beschuldigten mit Hilfe von Pfefferspray. Er wurde bis zum 2. Juni 2014 nach dem PsychKG untergebracht. Nach medikamentöser Behandlung war er nicht mehr fremd aggressiv, blieb aber krankheitsuneinsichtig, weshalb er seine Medikamente nach der Entla s- sung absetzte. b) Zu den dem Beschuldigten mit der Antragsschrift im Sicherungsve r- fahren vom 18. Mai 2016 vorgeworfenen Taten hat das Landgericht im Wesen t- lichen fo lgende Feststellungen getroffen: Im September 2014 zog der aus Kenia stammende O . in die frühere Wohnung des V . . Am 5. Februar 2015 lehnte sich der Beschuldigte aus dem Fenster und drohte dem vorbeigehenden O . , ihn zu töten. Auch als uniformierte Polizeibeamte erschienen, drohte er, O . abzustechen, weil der ein böser Geist sei, der ihm nach dem Leben trachte. Der Beschuldigte wurde bis zum 20. Februar 2015 nach dem PsychKG untergebracht und medikame n- tös behandelt. Im März 20 15 flammten seine Wahnvorstellungen wieder auf. Am 30. März 2015 klingelte der Beschuldigte gegen 23.30 Uhr an der Wohnungstür des O . . Er sagte zu seinem Nachbarn, er solle hier warten, heute werde er ihn umbringen. Dann lief er in seine Wohnung und ho lte ein 34 cm langes Me s- 6 7 8 - 6 - ser mit einer Klingenlänge von 20 cm. O . lief in seine Wohnung zurück und verschloss die Tür. Der Beschuldigte versuchte, die Tür gewaltsam zu öffnen, was ihm nicht gelang. Die Polizei erschien mit einem Sondereinsatzkommando un d nahm den Beschuldigten in seiner Wohnung fest. Nachfolgend war er vom 31. März bis zum 28. April 2015 nach dem PsychKG untergebracht. Seine psychische Erkrankung war danach zunächst nicht mehr floride. Ende 2015/Anfang 2016 kam es wieder zu Wahnvorste llungen. Am 20. Januar und am 4. Februar 2016 trat der Beschuldigte jeweils gegen die Wohnungstür des O . und beschädigte sie dadurch. c) Das sachverständig beratene Landgericht hat hinsichtlich dieser fes t- gestellten recht s widrigen Taten die Schuldf ähigkeit des Beschuldigten verneint, weil eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB zu allen Ta t- zeitpunkten mit Sicherheit zum Ausschluss der Einsichtsfähigkeit geführt habe. Der Beschuldigte habe sich zu den Tatzeitpunkten seinem Wahnsystem en t- sprechend einer nicht beherrschbaren, von Nachbarn ausgehenden Gefahr d) Nach den Anlasstaten schlug der Beschuldigte am 18. April 2016 mehrmals mit einer Axt gegen die Wohnungstür des O . , weil er glaubte, O . wäre es gefährlich geworden. Nach diesem Vorfall wurde der Beschuldigte z u- nächst nach dem PsychKG und dann bis zur Urteilsverkündung einstweilig untergebracht. 9 10 11 - 7 - 2. Das Landgericht hat die Anlasstaten als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (21. April 2014), Bedrohung (5. Februar 2015), Bedrohung in Tateinheit mit vers uchter gefährlicher Körperverletzung (30./31. März 2015) und Sachbeschädigung (20. Januar und 4. Februar 2016) gewertet. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus ist nicht angeordnet worden. Es fehle bereits ein ausreichend hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben beliebiger Nachbarn. Auch wäre die Anordnung nicht verhältnismäßig. II. 1. Soweit sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Re visionsbegründung in Bezug auf das Strafverfahren nicht gegen den Freispruch, sondern nur gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet, liegt eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung auf die unterbliebene Maßregelano rdnung nicht vor. Die Aufspaltung des Urteils in seinen freispr e- chenden Teil und die unterbliebene Maßregelanordnung ist hier nicht möglich, weil die Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Motivation des Beschuldi g- ten mit denjenigen zur Schuldunfähigkeit, die zugleich Unterbau des Fre i- spruchs und Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB ist, in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 30. November 2011 1 StR 341/11). 2. Das Urteil hält materiell - rechtlicher Nachprüfung nicht sta nd. 12 13 14 - 8 - Die Ablehnung der Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. a) Das Landgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend d a- von ausgegangen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Prognoseentsche i- dung des Tatric hters derjenige der Hauptverhandlung ist (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1977 1 StR 417/77, NJW 1978, 599; vom 17. Februar 2004 1 StR 437/03; vom 10. August 2005 2 StR 209/05, StraFo 2005, 472). Dies bedeutet aber nicht, dass die Gefährlichkeitsp rognose nur bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu stellen ist; sie muss vielmehr einen längeren Zeitraum in den Blick nehmen. Daher muss auch in Fällen, in denen auf Grund einer zwischenzeitlichen Behandlung etwa, wie hier, während der Unterbri n- g ung nach dem PsychKG und der einstweiligen Unterbringung im Urteilszei t- punkt eine Stabilisierung des Krankheitsbildes eingetreten ist, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bei der Prognoseentscheidung der Umstand in die A b- wägung einbezogen werden, da ss in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrschei n- lichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 30. August 1988 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6). Dies hat das Landgericht verkannt und den Beurteilungszeitraum recht s- fehlerhaft verkürzt. Es hat die Gefährlichkeitsprognose allein deshalb verneint, weil bei dem jetzigen Gesundheitszustand des Beschuldigten, der bei (derzeit) ausreichender Medikation und entsprechender Betreuung eine retardierte, d e- vote Haltung einnehme, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Begehung von erheblichen Straftaten bestehe (UA S. 27). Hingegen hat es die gutachter - liche Stellungnahme des Sachverständigen, die gegen eine lä ngerfristige Stab i- 15 16 17 - 9 - lisierung der psychischen Erkrankung des Beschuldigten spricht, bei Beurte i- lung seiner Gefährlichkeit außer Acht gelassen. Der Sachverständige Dr. M . , dem die Strafkammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung gefolgt ist (UA S. 24 , 26), hat zur Prognose ausgeführt, dass die aktuelle Gesundheitssituation des Beschuldigten nicht günstig sei, da sein Zustandsbild fortdauernd bestehe und er keine Mitwirkungsbereitschaft bei der Behandlung seiner Erkrankung zeige. So sei die Einnahme vo n Medik a- menten nur im klinischen Umfeld erfolgt. Hinzu komme, dass der Beschuldigte auf die erforderliche Gabe wirksamer Neuroleptika stark reagiere. Sein Wah n- system flaue unter Medikamentengabe zwar ab, es komme aber als Nebenwi r- kung zu einem roboterhafte n Auftreten des Beschuldigten; sein gesamter G e- dankenfluss sei verlangsamt und er könne sich nicht allein versorgen. Der B e- schuldigte habe kein soziales Umfeld, insbesondere keine Wohnung mehr und werde in eine Obdachlosigkeit geraten. Seine Tabletten werd e er ohne das b e- schützende Umfeld nicht weiter einnehmen. Deshalb sei es sicher, dass das Wahnsystem bald wieder anspringe. Da er bei florider Psychotik aggressiv sei, sei dann zu befürchten, dass es zu ähnlichen wie den hier verfahrensgege n- ständlichen Tat en komme. In den letzten zwei Jahren zeige sich zudem eine deutliche Zunahme seiner Aggressivität und eine zunehmende Gefährlichkeit seiner Handlungen. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind mit einer positiven G e- fahrprognose nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr besteht danach die nah e- liegende Gefahr, dass mit dem Abklingen des bisherigen Behandlungserfolgs wie sich auch bereits nach früheren Unterbringungen nach dem PsychKG gezeigt hat in absehbarer Zeit mit erneuten Wahnvorstellungen und da mit 18 19 - 10 - verbunden rechtswidrigen Taten gerechnet werden muss. Dies hätte das Lan d- gericht bei seiner Abwägung zur Gefahrprognose berücksichtigen müssen. b) Auch die Erwägungen, die das Landgericht zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Maßregel angestellt hat, vermögen die Entscheidung nicht zu tragen. Außerstrafrechtliche Sicherungssysteme, um der Gefährlichkeit des Beschuldigten entgegenzuwirken, hier die vom Landgericht angeführten Ma ß- nahmen der Betreuung mit den Möglichkeiten des Bürgerlichen Gesetzbuc hs, der Depotgabe von Psychopharmaka und der Unterbringung in einem betre u- ten Wohnen, stehen der Anordnung der Maßregel nicht entgegen (BGH, Urteile vom 23. Juni 1993 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; vom 25. Februar 2010 4 StR 596/09 , ju ris Rn. 16). Solche täterschonenden Mittel ihre Wirksamkeit vorausgesetzt erlangen Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausg e- setzt werden kann (BGH, Urteile vom 20. Februar 2008 5 StR 575 /07 , juris Rn. 14; vom 11. Dezember 2008 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260 f. ). c) Hinzu kommt hier, dass die Strafkammer die Wirksamkeit der von ihr aufgezeigten Möglichkeiten zu einer Reduzierung der Gefährlichkeit des B e- schuldigten nicht mit Tatsachen b elegt hat. Das Urteil verhält sich nicht zu der Frage, wie eine ausreichende Medikation des krankheitsuneinsichtigen B e- schuldigten sichergestellt werden soll. Der Umstellung auf eine Depotmedikat i- on könnten die anderen Erkrankungen des Beschuldigten entgeg enstehen (UA S. 21). Bezüglich der Aufnahme des Beschuldigten in einem betreuten Wohnen 20 21 - 11 - war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nichts veranlasst. Dafür, dass allein die auf Anregung der Strafkammer erfolgte Einrichtung einer vorläufigen B e- treuung die Gef ährlichkeit des Beschuldigten ausräumen würde, ist nach den bisherigen Feststellungen nichts ersichtlich. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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