ECLI:DE:BGH:2019:210519B4STR193.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 193 / 1 9 vom 21. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 21. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Essen vom 27. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentschei- dung auf die Einziehung eines Geldbetrages von 10.000 beschränkt wird; im Übrigen wird von einer Einziehung abge- sehen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Der Senat beschränkt die Einziehungse ntscheidung aus den in der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. April 2019 zutreffend ausgeführ- ten Erwägungen auf die Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 10.000 mung de s Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab. In dem verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbe- gründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisi - 1 2 - 3 - onsrechtfertigung keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Bender Quentin Feilcke
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