ECLI:DE:BGH:2019:300719B4STR194.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 194 / 1 9 vom 30 . Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kinde rn u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30 . Juli 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 9 . Januar 201 9 im gesamten Straf- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine Straf kammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verur- teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung for- mellen und mate riellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teile rfolg; im Übrigen ist es un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - 1. Die Aufklärungs rüge n sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt und da- her unz ulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung hat hinsichtlich des Schul dspruch s keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. D er gesamte Strafausspruch hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung bei allen Taten zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt: Der durch die oben zi- tierten Strafnormen bezweckte Schutz der ungestörten Entfaltung der Sexualitä t wurde durch das Verhalten des Angeklagten in empfindlicher Weise gestört (.. . ). Zulasten des Angeklagten war zudem einzubeziehen, dass versc huldete Aus- wirkungen der Taten als nicht ausgeschlossen erscheinen und das s die Kind- e seltern unter der Vorstellung leiden, dass die Kinder durch die Taten zusätzlich belastet sind und Unsicherheit besteht, ob und inwiefern dieser Umstand Aus- wirkungen in der Zukunft haben wird Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten unzulässiger w eise (§ 46 Abs. 3 StGB) den Strafzweck des § 176 StGB, der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (st. Rs pr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 1998 4 StR 300/98, StV 1998, 656; vom 13. Juni 2000 4 StR 179/00 , StV 2002, 74 , 75 ; vom 20. August 2003 2 StR 285/03, NStZ - RR 2004, 41 ; vom 8. Oktober 2013 4 StR 379/13 , juris Rn. 8 ; vom 26. August 2018 4 StR 320/18 , juris Rn. 5 ) , strafschärfend angelastet hat. Im Übrigen lassen diese Ausführungen auch besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH , Urtei- 3 4 5 - 4 - l e vom 28. Juli 1983 4 StR 310/83 , StV 1983, 456; vom 15. Mai 1985 2 StR 149/85 , StV 1986, 5 ; Beschluss vom 26. August 2018 4 StR 320/18 , aaO ). Kann das Gericht keine sicheren Feststellungen über Folgen der Tat treffen, darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftreten- der Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumessung ist unzulässig (vgl. BGH , Be- schlüsse vom 7. Januar 1997 4 StR 601/96 , NStZ 1997, 336, 337; vom 7. Juli 1998 und vom 20. Au gust 2003, jeweils aaO ). Das Landgericht hat entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht nur berücksichtig t, dass die Eltern der geschädigten Kinder bereits gegenwärtig unter der Unsicherheit lei- den, sondern ausdrücklich daneben auch lediglich mögliche Spätfolgen zu Las- ten auch des Angeklagten gewertet. 4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelst rafen und die Gesamtstrafe von den aufgezeigten Rechtsfehlern beeinflusst sind. Sost - Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel 6
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