BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 195/08 vom 4. November 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Parteiverrats u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 4. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. M344rz 2007 a) im Schuldspruch hinsichtlich der F344lle C II. Taten 1 und 18 der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass der Angeklagte insoweit des schweren Parteiverrats in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug schuldig ist, b) im Schuldspruch im 334brigen 226 insoweit unter Auf-rechterhaltung der Feststellungen 226 sowie im ge-samten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats, Beihilfe zum Betrug in vier F344llen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Parteiverrat, sowie wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in 13 F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausge- 1 - 3 - setzt hat; ferner hat es gegen den Angeklagten zugleich gem344337 247 41 StGB auf eine Geldstrafe von 90 Tagess344tzen zu je 40 Euro erkannt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-standet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334b-rigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf hinsichtlich der F344lle C II. Taten 1 und 18 der Urteilsgr374nde der 304nderung, weil das Landgericht insoweit rechtsfehlerhaft von zwei tatmehrheitlichen F344llen des Parteiverrats ausgegangen ist. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts zu diesen Taten hat der An-geklagte den Parteiverrat dadurch begangen, dass er in Kollusion mit dem ge-sondert abgeurteilten Volker H. gegen den Zeugen P. in der Weise vor-ging, dass er als Anwalt ihn zun344chst dahin beriet, gegen die H. KG eine Mus-terklage zu erheben, sodann jedoch - ohne P. von dem Parteiwechsel zu informieren - H. dabei unterst374tzte, P. beim Amtsgericht Essen-Steele mit Erfolg zu verklagen, er dann zwar die Einlegung der Berufung gegen das ob-siegende Urteil veranlasste, anschlie337end aber daran mitwirkte, dass H. - wiederum ohne R374cksprache mit P. - die Berufung zur374cknahm, obwohl er, der Angeklagte, inzwischen erkannt hatte, dass das Urteil von H. betr374-gerisch erstritten worden war. Bei dieser Sachlage liegt entgegen der Auffas-sung des Landgerichts nur eine einheitliche Tat des (schweren) Parteiverrats (247 356 Abs. 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug vor. Ausschlag-gebend f374r die Frage, ob ein T344tigwerden "dieselbe Rechtssache" im Sinne des Parteiverratstatbestandes betrifft und es sich nur um eine Tat handelt, ist der sachlichrechtliche Inhalt der durch das Mandat anvertrauten Interessen (vgl. 3 - 4 - Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht Besonderer Teil Teilband II 247 78 Rdn. 7). Den ma337geblichen Ankn374pfungspunkt hierf374r bildet das dem T344ter an-vertraute materielle Rechtsverh344ltnis in seinem gesamten tats344chlichen und rechtlichen Gehalt. Dient der T344ter in derselben Sache mehrfach pflichtwidrig derselben Partei, so liegt danach auch dann eine tatbestandliche Handlungs-einheit vor (Gillmeister in LK-StGB 11. Aufl. 247 356 Rdn. 106; Kuhlen in NK-StGB 2. Aufl. 247 356 Rdn. 69; Rudolphi/Rogall in SK-StGB 7. Aufl. 247 356 Rdn. 38), wenn der T344ter in mehreren, zeitlich gestreckten Akten handelt (Lackner/K374hl StGB 26. Aufl. 247 356 Rdn. 12). Dass der Angeklagte zum Nachteil des P. an der Berufungsr374cknahme mitwirkte, setzte demnach lediglich den bereits zuvor verwirklichten Parteiverrat fort, bildete demgegen374ber aber keine neue Tat. Der Senat 344ndert den Schuldspruch danach entsprechend. Dabei muss die 226 vom Landgericht im Fall C II. Tat 18 zu Recht bejahte 226 Qualifikation des 247 356 Abs. 2 StGB (204schwerer223 Parteiverrat) im Schuldspruch ihren Ausdruck fin-den. 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen. 4 2. Auch der Schuldspruch wegen Beihilfe zum vollendeten und zum ver-suchten Betrug zum Nachteil der Anleger h344lt der rechtlichen Pr374fung nicht stand. 5 a) Soweit es die Verurteilung wegen Beihilfe zum vollendeten Betrug zum Nachteil der Anleger B. , R. und Sch. anlangt, kann dem Urteil - wie die Revision zu Recht einwendet - nicht entnommen werden, dass der Angeklagte in dem Zeitpunkt, als diese drei Gesch344digten auf das Aufforde-rungsschreiben des H. vom 5. Februar 2001 hin gezahlt haben, den betr374geri-schen Plan des H. bereits durchschaut hatte. Das Landgericht hat n344mlich angenommen, dass der Angeklagte erst ab Mitte Februar 2001 b366sgl344ubig war 6 - 5 - (UA 74 f., 95). H344tten die drei Anleger ihre Zahlungen bis dahin aber bereits erbracht, w344re der Betrug des H. nicht nur vollendet, sondern bereits beendet gewesen. Dies schl366sse schon deshalb insoweit eine Strafbarkeit des Ange-klagten wegen Beihilfe aus (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. 247 27 Rdn. 6 m.w.N.). Da das Landgericht Feststellungen zum Zeitpunkt des Eingangs der Zah-lungen der drei Gesch344digten nicht getroffen hat, bedarf dies weiterer Aufkl344-rung und erg344nzender Feststellungen durch den neuen Tatrichter. 7 b) Im 334brigen kann der Schuldspruch wegen Beihilfe zu den Betrugsta-ten des H. auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Annahme von 16 tatmehrheitlich begangenen Beihilfehandlungen durch die Feststellungen nicht belegt ist. Nach der rechtlichen W374rdigung im angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Schwerpunkt des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten inso-weit darin gesehen, dass er H. "nach dem 15.02.2001 nicht von der weiteren Geltendmachung seiner Anspr374che ab(hielt) oder daraufhin(wirkte), dass H. von der Verfolgung der Anspr374che Abstand nahm" (UA 98). Dabei hat das Landgericht aber bei der Pr374fung der Konkurrenz nicht erkennbar bedacht, dass die Frage, ob Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt, f374r jeden T344ter und Teilneh-mer voneinander unabh344ngig und selbst344ndig zu pr374fen ist (vgl. BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Danach ist der Gehilfe, der durch eine Handlung (oder Unterlassung) mehrere rechtlich selbst344ndige Haupttaten f366rdert, nur ei- ner Beihilfe im Rechtssinne schuldig (Fischer aaO 247 27 Rdn. 31 m.w.N.). Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang dem Angeklagten auch angelastet hat, er habe von H. verfasste Schriftst374cke unterzeichnet, die auf das Beste-hen der Forderung gegen374ber den Anlegern hinwiesen (UA 98), fehlt es eben-falls an n344heren Feststellungen, welche Schriftst374cke damit gemeint sind und wann der Angeklagte insoweit t344tig geworden ist. 8 - 6 - c) Die aufgezeigten Rechtsfehler lassen die bisher getroffenen Feststel-lungen unber374hrt; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. Dies hindert den neu-en Tatrichter nicht, die notwendigen erg344nzenden Feststellungen zu treffen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen. 9 3. Die Schuldspruch344nderung hinsichtlich der Taten C II. 1 und 18 sowie die Aufhebung des Urteils im 334brigen zieht die Aufhebung des gesamten Straf-ausspruchs nach sich. 10 4. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 11 Die strafsch344rfenden Erw344gungen bei Bemessung der wegen (schweren) Parteiverrats verh344ngten Einzelstrafen (UA 102) k366nnen unter dem Gesichts-punkt des Verbots der Doppelverwertung (247 46 Abs. 3 StGB) rechtlichen Be-denken begegnen. Ebenfalls nicht frei von rechtlichen Bedenken ist die Versa-gung der Versuchsmilderung in den angenommenen F344llen der Beihilfe zum Betrugsversuch (UA 103); insoweit fehlt es an der gebotenen umfassenden W374rdigung insbesondere der versuchsbezogenen Gesichtspunkte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 72). Schlie337lich k366nnte der Ausspruch 374ber die gem344337 247 41 StGB verh344ngte (Gesamt-)Geldstrafe nicht bestehen bleiben. Denn das Gesetz l344sst eine einheitliche Geldstrafe als zus344tzliche Sanktion f374r mehrere abgeur-teilte Straftaten nicht zu. Vielmehr ist, wenn neben der jeweiligen Einzelfrei-heitsstrafe eine Geldstrafe verh344ngt werden soll, dies f374r jede Tat gesondert zu entscheiden; aus mehreren Einzelstrafen ist sodann eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (BGHR StGB 247 41 Geldstrafe 2). 12 Tepperwien Maatz Kuckein - 7 - Solin-Stojanovi Mutzbauer
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