BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 195 /12 vom 11. September 2012 in de m Sicherungsverfahren gegen hier: "Gegenvorstellung" gegen den Senatsbeschluss vom 1. August 2012 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 beschl ossen: Die " Gegenvorstellung " des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2012 - 4 StR 195/12 - wird zurückg e- wiesen . Gründe: Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision des B e- schuldigten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als u nbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Verurteilten am 29. August 2012 erhobene " Gegenvorste l- lung " , mit der dieser sinngemäß die Aufhebung des Senatsbeschlusses b e- gehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergang e- nen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10, Stra Fo 2011, 218). Das Begehren könnte auch als Antrag gemäß § 356a StPO keinen Erfolg haben, da der Beschuldigte schon die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten hat. Er trägt selbst vor, dass ihm der Verwerfungsbeschluss 1 2 3 - 3 - am 14. August 2012 ausgehändi gt wurde; sein Schriftsatz ist indes erst am 27. August 2012 beim Senat eingegangen. Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 1. August 2012 sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise ve r- letzt. Mutzbauer Cierniak Franke Schmitt Quentin 4
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