BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 195 /14 vom 2. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 201 4 ge mäß § 3 49 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 9. Dezember 2013, soweit es ihn b e- trifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheit s- strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann ke inen Bestand haben, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB, § 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl hierzu Anlass bestand. 1 2 - 3 - Hierzu hat d er Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Mai 2014 ausgeführt: ht hat im Rahmen der Strafzumessung festgestellt, dass Euro Schmerzensgeld gezahlt offensichtlich an das (einzige) Tatopfer R . W . . Dies legt einen Ausgleich mit dem Geschädigten im Sin ne des § 46a Nr. 1 StGB nahe. Es stellt daher einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob diese Wiedergutmachung s- bemühungen des Angeklagten die Voraussetzungen des Täter - Opfer - Ausgleichs erfüllen. Die allgemeine straf mildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vo r- liegens der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht ersetzen (BGH StV Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachs e- nen richtet (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 5 StR 114/12, Rn. 8). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 3 4 5
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