ECLI:DE:BGH:2016:090816B4STR195. 16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 195/16 vom 9. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zu einem schweren Raub oder einer schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalb unde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2016 ein - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. November 2015 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils a uf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer gelten d macht, das Landgericht habe durch die Verwertung von im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben des Mit angeklagten S . gegen formelles Recht verstoßen, weil dieser noch zur Sache befragt worden sei, obgleich er zu erkennen gegeben habe, dass er o hne rechtsanwaltlichen Beistand keine Aussage machen wolle , und der von ihm benannte Verteidiger nicht habe erreicht werden können , macht er ein Verwertungsverbot geltend, das sich aus einer gegenüber einem Mitangekla g- ten begangenen Verletzung des § 136 Ab s. 1 Satz 2 StPO ergeben soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 3 StR 435/12, BGHSt 58, 301 Rn. 9 f f. und Beschluss vom 10. Januar 2006 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009 ). Da mit kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Denn er selbst w äre von dem (behaupteten) V erfahrensverstoß nicht in seinem Rechtskreis betro f- - 3 - fen. Ein Verwertungsverbot würde sich daher aus den gleichen Gründen wie im Fall der unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht auf ihn erstrecken (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 5 StR 588/01, BGHSt 47, 233, 234; Beschluss vom 20. März 2000 2 AR 217/99, wistra 2000, 311, 313; Urteil vom 10. August 1994 3 StR 53/94, NStZ 1994, 595, 596; offengelassen in BGH, Beschluss vom 10. Jan uar 2006 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009 und Urteil vom 18. Dezember 2008 4 StR 455/08, NStZ 2009, 281, Rn. 18 [insoweit in BGHSt 53, 112 nicht a b- gedruckt]; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 1 StR 691/08, BGHSt 53, 191 Rn. 14 ff. [V erstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO]; zur verfa s- sungsrechtlichen Unbedenklichkeit von rechtskreisbezogenen Überlegungen bei der Bestimmung der Rechtsfolgen von Verfahrensverstößen vgl. BVerfG, NStZ 2014, 528, 529; NJW 2011, 207 , 211 [zu Art. 38 Abs. 1 lit . b S . 3 WÜK] ). Sost - Scheible Cierniak Mutzbauer Bender Quentin
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