ECLI:DE:BGH:2019:170719B4STR195.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 195 / 1 9 vom 17. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Dezember 2018 a) im Schuldspruch dahin geä ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 40 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungs - mitteln in nicht geringer Menge in weiterer Tateinheit mit Beihil fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs - mitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me nge in 52 Fällen schuldig ist ; b) im Strafausspruch dahin geändert, dass die für die Fälle 4 bis 23 des Tatkomplex es 1 verhängten Einzel- strafen entfallen; c) im Maßnahmena usspr uch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Tat - erträgen in Höhe des Teilbetrages von 43.725 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird . 2. D ie weitergehende Revision des Angeklagten G. wird verworfen. - 3 - 3. Die Revision des Angeklagten Gr. gegen das vorbe- zeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass ge- gen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Tat - erträgen als Gesamtschuldner angeordnet wird. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen unerlaubten Han- deltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 40 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handel - treiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen uner - laubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 72 Fällen zu d er Gesamtfr eiheits strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 501.475 Euro angeordnet. Den Angeklagten Gr. hat es wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng e in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen sowie wegen unerlaub- ten Besitz von Betäubungsm itteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bei- hilfe zum unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer 1 - 4 - Menge in 16 Fällen zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt; ferner hat es gegen diesen Angekla gten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 43.725 Euro angeordnet. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte Gr. erhebt ferner die Verfahrensrüge in allge- meiner Form . Die Rechtsmittel erzielen den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegr ündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte G. habe sich i n den Fällen 3 bis 23 des Tatkom plexes 1 des unerlaubten Besitzes von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen übergab der gesondert v erfolgte S. dem Angeklagten G. wiederholt Marihuana in 100 Gramm - Paketen, welches dieser je nach Bedarf und ausschließlich gegen sofortige Barzahlung an die gesondert v erfolgte Sch. auslieferte. Hierbei sto ck te S. den bei G. vorhandenen Marihuana - Bestand bei jeder seiner Lieferungen auf 500 Gramm auf, wobei G. bei jeder Lieferung des S. für die zuvor an Sch. weitergegebene Lieferung 150 Euro erhielt. In der Zeit von Anfang August 2015 bis einschließlich November 2015 lieferte S. auf diese Weise mindestens 21 Mal Marihuana an den Angeklagten G. . b) Die Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten hält re cht - licher Nachprüfung nicht stand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. April 2019 ausgeführt: 2 3 4 - 5 - Der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Leistet der Angeklagte bezüglich dieser Betäubungsmittel zugleich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge, behält der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seinen Unrechtsge halt und verklammert die an sich selbständigen Beihilfetaten zur Tatein- heit (BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 2 StR 266/14, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 16. Juli 2013 4 StR 144/13, NStZ 2014, 163; vom 12. September 2017 4 StR 298/17, juris Rn. 7). Nac h den Feststellungen veräußerte der gesondert verfolgte S. Marihuana an die gesondert verfolgte Sch. . Hierzu übergab er in 21 Fällen jeweils Pakete mit 100 Gramm Marihuana an den Angeklagten G. , wobei er den so bei G. vorhan- de nen Bestand an Marihuana bei jeder Lieferung auf 500 Gramm aufstockte und G. gegen Entlohnung von S. das Mari- huana bedarfsabhängig an Sch. überbrachte sowie den von dieser erhaltenen Kaufpreis an S. ablieferte (UA S. 9). Aus d ieser Depothaltung ist ersichtlich, dass der Angeklagte den Besitz an dem Marihuana zwar nicht in allen 21 Fällen gleichzeitig, aber sukzessive mit einer oder bis zu vier jeweils vorangegangenen Lie- ferungen gleichzeitig in Form einer einheitlichen Vorratsh altung ausgeübt hat und sich so diese Besitzausübungen bis zur letzten der 21 Lie ferungen überschnitten haben. Der demnach in Folge der Überschneidungen vorliegende gleichzeitige Besitz verklammert deshalb die an sich selbständigen Beihilfeleistungen zu e iner mate- riell - rechtlichen Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2017 4 StR 298/17, aaO). Dem tritt der Senat bei. Er ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO). Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil ausgeschlos- sen werden kan n, dass sich der geständige Angeklagte wirksamer als gesche- hen hätte verteidigen können. c) Die Schuldspruchänderung zieht den Wegfall der für die Taten 4 bis 23 des Tatkomplex es 1 verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten nach sich. Mit Blick a uf Anzahl und Höhe der verhängten weiteren Einzelstrafen 5 6 - 6 - schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne Berücksichtigung der in Wegfall kommenden sechsmonatigen Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstra- fe verhängt hätte; der Unrechts - und Schuldgehalt de r Tat en wird ohnehin von der geänderten konkurrenzrechtlichen Beurteilung nicht berührt. 2. D er jeweilige Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen bedarf bei beiden Angeklagten der aus dem Tenor ersichtlichen Er - gänzung. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausge- führt: Nach den Feststellungen zum Tatkomplex 2 teilten die Angeklag- ten G. und Gr. Gr. getätig- ten Weiterveräußerungen der Betäubungsmittel i n den Fällen 6, 11, 15, 19, 23 - 3 9, wobei ersichtlich nicht nur die Gewinne im betriebs- wirtschaftlichen Sinn, sondern die Einnahmen aus diesen Veräuße- rungen insgesamt gemeint sind. Dies folgt auch daraus, dass die Kammer etwaige Aufwendungen nicht festgestellt hat und sich de r Nichtabzugsfähigkeit solcher K osten bewusst war (vgl. UA S. 35 f.). Daraus, dass die beiden Angeklagten den Feststellungen zufolge diese Einnahmen untereinander aufteilten (UA S. 12 - 17) und nicht etwa Gr. lediglich Teile der Gelder an G. au szahlte, lässt sich eine Mitverfügungsgewalt der beiden Angeklagten über die von Gr. vereinnahmten Gelder in voller Höhe hinreichend entneh- men; hiervon ist die Kammer ersichtlich auch ausgegangen, denn sie hat die Einnahmen bei der Berechnung des Ei nziehungsbetra- ges bei jedem der Angeklagten in voller Höhe in Ansatz gebracht (UA S. 35 f.). In einem solchen Fall haften was das Landgericht nicht bedacht hat die Tatbeteiligten in Höhe des angeordneten Wertes der Taterträge als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2011 4 StR 516/11; vom 18. September 2018 3 StR 77/1 8 jew. mwN). Dies bedarf der Kennzeichnung im Te- nor, wobei die Angabe des Namens des (jeweiligen) weiteren Ge- samtschuldners nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 7 . Juni 2018 4 StR 63/18, juris Rn. 16; Beschlüsse vom 18. Juli 2018 2 StR 245/18; vom 11. September 2018 2 StR 305/18, jew. mwN). Der Senat kann den Ausspruch über die gesamtschuldneri- sche Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO na 7 - 7 - Der Senat tritt diesen zutreffenden Ausführungen bei und ändert die Maßnahmenaussprüche entsprechend ab . 3. Im Übrigen erweisen sich die Revisionen der Angeklagten als unbe- gründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der R evisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zu ihre m Nachteil ergeben hat. 4. Der jeweils geringe Erfolg der Rechtsmittel gebietet es nicht, die Ge- bühren zu ermäßigen oder einen Teil der notwendigen Auslagen der Angeklag- ten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 S atz 1 StPO). Quentin Cierniak Bender RiBGH Dr. Feilcke ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts - leistung gehindert. Quentin Bartel 8 9 10
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