BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 196/08 vom 4. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 4. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. M344rz 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Parteiverrat und des Betruges in drei so-wie des versuchten Betruges in 13 F344llen schuldig ist; b) in den Ausspr374chen 374ber die Einzelstrafen 226 aus-genommen diejenigen wegen vollendeten Betruges in drei F344llen, die bestehen bleiben 226 und 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zum Parteiverrat in zwei F344llen sowie wegen Betruges in 16 weiteren 1 - 3 - F344llen, wobei es in 13 F344llen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Ver-letzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen zweifachen Betruges zum Nachteil des Zeu-gen P. , jeweils begangen in Tateinheit mit Beihilfe zum Parteiverrat, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, weil das Landgericht die Konkurrenzfrage rechtsfehlerhaft beurteilt hat. Die Annahme des Landgerichts, die Durchf374hrung der Zivilklage gegen den Zeugen P. beim Amtsgericht Essen-Steele bis zum Erstreiten des obsiegenden Urteils und die von dem Angeklagten veranlasste R374cknahme der Berufung des P. gegen dieses Urteil bildeten jeweils rechtlich selbst344ndige Taten, trifft nicht zu. Indem der Angeklagte die R374cknahme der Berufung des P. veranlasste und dadurch einen rechtskr344ftigen Zahlungstitel erlangte, setzte er lediglich den mit der Klageerhebung gegen P. begonne-nen Prozessbetrug fort, ohne dass der Betrugsschaden dadurch erweitert wur-de (vgl. BGH NStZ 2001, 195 f.; BGH, Urteil vom 27. August 2008 226 2 StR 329/08). Unter diesen Umst344nden ist nur von einer einheitlichen Betrugstat aus-zugehen. 2 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte sich sowohl im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amts-gericht als auch im Zusammenhang mit der Berufungsr374cknahme der Beihilfe zum (insoweit nach 247 356 Abs. 2 StGB qualifizierten) Parteiverrat des gesondert abgeurteilten S. schuldig gemacht hat. Insoweit liegt als Haupttat entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts nur eine einheitliche Tat des (schwe- 3 - 4 - ren) Parteiverrats durch S. vor. Denn ungeachtet seiner in dem zivilrechtli-chen Verfahren in zwei Instanzen ausge374bten T344tigkeit hat S. dem Gesch344-digten P. in derselben Rechtssache im Sinne des 247 356 Abs. 1 StGB pflichtwidrig gedient. Dies begr374ndet bei S. eine tatbestandliche Handlungs-einheit (vgl. Gillmeister in LK-StGB 11. Aufl. 247 356 Rdn. 106; Kuhlen in NK-StGB 2. Aufl. 247 356 Rdn. 69; Lackner/K374hl StGB 26. Aufl. 247 356 Rdn. 12; Ru-dolphi/Rogall in SK-StGB 7. Aufl. 247 356 Rdn. 38). Ohne Belang ist insoweit, ob der Angeklagte selbst als Gehilfe zum Parteiverrat mehrfach t344tig geworden ist. Denn mehrere Beihilfehandlungen zu einer einheitlichen Haupttat stellen nach den Grunds344tzen der Akzessoriet344t nur eine Beihilfe dar (Fischer StGB 55. Aufl. 247 27 Rdn. 31 m.w.N.). Es liegt demnach nur ein Fall des Betruges zum Nachteil des P. , tat-einheitlich begangen mit Beihilfe zum schweren Parteiverrat vor. Der Senat 344n-dert den Schuldspruch entsprechend. Dabei muss die Qualifikation des 247 356 Abs. 2 StGB (204schwerer223 Parteiverrat) ihren Ausdruck im Schuldspruch finden. 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen, weil sich der An-geklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 4 2. Im 334brigen weist die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf. Dagegen kann der Strafausspruch mit Ausnahme der drei wegen vollendeten Betruges verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Mona-ten nicht bestehen bleiben. 5 a) Soweit es die Taten zum Nachteil des Gesch344digten P. anlangt, zieht schon die Schuldspruch344nderung die Aufhebung der davon betroffenen beiden Einzelstrafen nach sich. Im 334brigen k366nnten die Einzelstrafen von einem 6 - 5 - Jahr sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe auch deshalb nicht beste-hen bleiben, weil - wie der Beschwerdef374hrer zu Recht einwendet - die Straf-zumessungserw344gungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unter dem Ge-sichtspunkt des Verbots der Doppelverwertung (247 46 Abs. 3 StGB) begegnen. Indem das Landgericht dem Angeklagten insoweit strafsch344rfend anlastet, er habe "die deutsche Justiz in erheblicher Weise get344uscht und f374r seine betr374ge-rischen Absichten instrumentalisiert, indem durch das kollusive Zusammenwir-ken der Parteivertreter eines Zivilverfahrens ein zun344chst vorl344ufig vollstreckba-rer und schlie337lich rechtskr344ftiger Titel erlangt wurde" (UA 138), hat es letztlich die Tatbegehung als solche zu seinem Nachteil gewertet. Das ist rechtsfehler-haft (vgl. Fischer aaO 247 46 Rdn. 76 f.). b) Die in den 13 F344llen des versuchten Betruges verh344ngten Einzelstra-fen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe hat das Landgericht jeweils dem Strafrahmen des 247 263 Abs. 1 StGB entnommen. Die eher floskelhafte Begr374n-dung f374r die Versagung der Strafrahmenmilderung nach 247 23 Abs. 2 i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB (UA 137) wird den Anforderungen der Rechtsprechung an die ge-botene umfassende W374rdigung insbesondere der versuchsbezogenen Ge-sichtspunkte, der N344he zur Tatvollendung und der Gef344hrlichkeit des Versuchs (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 72) nicht gerecht. Insbesondere ist der in diesem Zu-sammenhang genannte Gesichtspunkt der erheblichen kriminellen Energie der Sache nach nichts anderes als der Vorwurf der Tatbegehung als solcher (247 46 Abs. 3 StGB). 7 - 6 - c) Die Aufhebung der von den aufgezeigten Rechtsfehlern betroffenen Einzelstrafen zieht auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. 8 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy