BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 196/08 vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-h366rs gegen den Beschluss des Senats vom 4. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landge-richts Bochum vom 28. M344rz 2007 mit Beschluss vom 4. November 2008 ledig-lich im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betruges in Tat-einheit mit Beihilfe zum schweren Parteiverrat und des Betruges in drei sowie des versuchten Betruges in 13 F344llen schuldig ist und in den Ausspr374chen 374ber die Einzelstrafen 226 ausgenommen diejenigen wegen vollendeten Betruges 226 sowie 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben; die weiter gehende Revision wurde vom Senat verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gem344337 247 356 a StPO, das Verfahren durch Beschluss in die Lage vor der Revisions-entscheidung zur374ckzuversetzen, ist nicht begr374ndet. 1 Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Be-weisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verurteilten 374bergangen. 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Juni 2008 zu den bis dahin von den Verteidigern mit Schrifts344tzen vom 14. September 2007 und 5. November 2007 erhobenen R374gen umfassend Stellung genom-men. Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat sich der Verurteilte mit Schrifts344tzen seines Verteidigers vom 4. Juli 2008 und 16. Juli 2008 ge344u-337ert. Auch diese Schreiben lagen dem Senat bei seiner Entscheidung 374ber die Revision vor und waren Gegenstand der Beratung. Ein Geh366rsversto337 liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausf374hrungen zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gew374rdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist nicht geboten, wegen der nachtr344glichen Ausf374hrungen des Be-schwerdef374hrers die Akten an die Staatsanwaltschaft zur374ckzugeben, damit diese ihre Antragsschrift erg344nzt (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 226 3 StR 229/08 m.w.N.). 3 Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anh366rungsr374ge dient, wenn 226 wie hier 226 rechtliches Geh366r gew344hrt worden ist, nicht dazu, das Revisi-onsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu 374berpr374fen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2008 226 4 StR 514/07 m.w.N.). 4 - 4 - F374r den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist der Bundesgerichtshof nicht zust344ndig. 5 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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