BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 196 / 11 vom 8 . Jun i 20 11 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführ ers am 8 . Jun i 20 11 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hagen vom 9 . Juli 20 1 0 im Strafa usspruch aufgehoben. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufheb ung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r- letzung zu eine r F reiheitsstrafe verurteilt. Diese beträgt nach der Urteil s formel drei Jahre, wä h rend sie ausweislich der Urteilsgründe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten tat - und schuldangemessen ist. Nachdem in der Revis i- onsbegründung auf die Divergenz zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hingewiesen worden war, ha ben die Berufsrichter de r Strafkammer in einem Vermerk niedergelegt, dass die Freiheitsstrafe von drei Jahren dem Ergebnis der Kammerberatung entspreche und es sich bei der Strafe in den Strafzume s- sungserw ä gungen um einen bloßen Schreibirrtum handele. 2 . Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des A n- geklagten hat wegen des Widerspruchs zwischen der Urteilsformel und den 1 2 - 3 - Urteilsgründen zum S trafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie im Sin ne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 3. Die in der Urteilsformel genannte F reiheitsstrafe von drei Jahren kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen, die - für sich betrachtet - rechtsfehlerfrei sind. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter se i- ne Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den U r- teilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bez o gen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Ber a- tungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1988 4 StR 37/88 und vom 18. Juli 1989 5 StR 232/ 8 9 , BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteil s- tenor 1 und 2 ; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 2 StR 582/06, Str a Fo 2007, 203; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 1 StR 223/07, StraFo 2007, 380 , 381 j e weils m.w.N. ). Der Tatrichter muss die Strafe neu festsetzen. Es lässt sich auf der Grundlage des Urteils weder ausschließen, dass das Landgericht die in der U r- teilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren hat verhängen wollen, noch, dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen gehalten hat. 4. Die Feststellun gen zur Strafzumessung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben deshalb b e stehen. 3 4 5 - 4 - 5. Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründe n- den Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sache en t- sprechend § 354 Abs . 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landg e- richts zurück. Ernemann Roggenbuck Ciern i ak Mutzbauer Bender 6
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