BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 196 /15 vom 17. Juni 201 5 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 201 5 ge mäß § 349 Abs. 4 StP O beschlossen : 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Januar 2015 mit den Fes t- ste l lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen ric h- tet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revisi on. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Der Unterbringungsanordnung liegen als von der Antragsschrift erfas s- te Anlasstaten eine räuberische Erpressung in Tateinheit mit Sachbeschäd i- gung, ein vollendeter und ein versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl sowie ein vollendeter und vier versuchte Diebstähle - jeweils im besonders schweren Fall - zugrunde, die der Beschuldigte zwischen dem 3. April und dem 11. Juni 2014 begangen hat. Opfer der räuberischen Erpressung war die Schwägerin des damals in einer Obdachlosenun terkunft wohnenden Beschuldigten, der di e- se - - mittels 1 2 - 3 - einer konkludenten Drohung zur Herausgabe von 30 n- deten Wohnungseinbruchdiebstahl beging er in Ausführung eines zuvor mit einem Mittäter gefassten Tatplans; bei dem versuchten Wohnungseinbruc h- diebstahl ließ er nach dem Einschlagen der Glasscheibe einer Außentür von der weiteren T e- handelte es sich um einen versuchten Einbruchdiebstahl in ein Mehrfamilie n- haus sowie - te ilweise ebenfalls nur versuchte - D iebstähle aus Handtaschen, t- bahn bzw. auf Rolltreppen im Hauptbahnhof und in einem Kaufhaus sowie vor einem Modegeschäft beging. Bei all diesen Taten handelte der Beschuldigte mit d em Willen, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Diebstähle eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Ferner stellte das Landgericht einen von der Staatsanwaltschaft ge mäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellten versuchten Wohnung seinbruchdiebstahl vom 24. März 2014 fest, der daran scheiterte, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, die Terrassentür aufzuhebeln. Nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer leidet der Beschu l- digte nach einem im Jahr 1992 bei einem Verkehrsunfa ll erlittenen Schädelhir n- trauma an einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom, welches als org a- nische Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehender Impulskontroll - störung das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Stör ung im Sinne des § 20 St GB erfülle. Aufgrund der im Vordergrund stehenden schweren I m- pulskontrollstörung sei eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit - wie die Strafkammer im Rahmen der B e- weiswürdigung mitteilt und der Entscheidun g zugrunde legt - aber nicht so sehr auf die Tatausführung, sondern auf die Tatentscheidung zu legen, die der B e- 3 - 4 - schuldigte in allen Fällen im Zustand nicht ausschließbar aufgehobener Steu e- rungsfähigkeit getroffen habe (UA S. 35). 2. Diese Feststellungen und Wertungen des Landgerichts sind nicht g e- eignet, die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB zu rechtfertigen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt unter a n- derem die positive Feststellung voraus, dass der Beschuldigte eine rechtsw idr i- ge Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schul d- fähigkeit (§ 21) begangen hat. Hierfür muss vom Tatgericht im Einzelnen darg e- legt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB u n- terfallende Erkrankung i n der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts - oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den en t- sprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307; vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13 , NStZ - RR 2014, 75, 76 mwN). Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Beschuldigten oder in seinen Taten letz t- lich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dess en halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übl i- che Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1997 - 2 StR 53/97, NStZ 1997, 383; Beschlüsse vom 15. Juli 1997 - 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26; vom 19. Febru ar 2015 - 2 StR 420/14). Dem werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Es hat zwar eingehend dargelegt, dass der Beschuldigte an einem unter die Ei n- gangsmerkmale des § 20 StGB fallenden krankhaften Zustand von einiger Dauer leidet. Die Stra fkammer hat es aber versäumt, in einer für das Revis i- onsgericht nachvollziehbaren Weise zu erörtern, dass zwischen diesem Z u- stand und den abgeurteilten Taten ein symptomatischer Zusammenhang b e- 4 5 6 - 5 - steht. Hierauf konnte jedenfalls angesichts der Besonderheiten des Falles nicht verzichtet werden. Denn die von dem Beschuldigten begangenen Taten dienten dem damals in einer Obdachlosenunterkunft wohnenden, seinen Lebensunte r- e- streitenden (UA S. e- Belege dafür, dass den abgeurteilten Taten ein durchgreifender Mangel der I m- pulskontrolle zugrunde gelegen hat, finden sich i n der landgerichtlichen En t- scheidung nicht. Vielmehr spricht gegen die Annahme einer gestörten Impul s- kontrolle etwa bei der Tat 2 auch, dass diese nach gemeinsamer Planung mit einem Mittäter begangen wurde und Umstände nicht erkennbar sind, zu we l- chem Zeit punkt und wodurch der Beschuldigte hierbei in einem die Steuerung s- fähigkeit zumindest erheblich beeinträchtigenden Zustand einer gestörten I m- pulskontrolle geraten sein soll (vgl. zu einem ähnlich gelagerten F all auch BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 2 StR 420/14). 3. Ergänzend weist der Senat ferner auf Folgendes hin: Maßgebend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist 20 StGB), bei aktivem Tun mithin die Zeit, zu welcher der Täter ge - han delt hat (§ 8 Satz 1 StGB ; vgl. a uch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 20 Rn. 2a mwN). Daher findet § 20 StGB jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Täter bei allen für die Verwirklichung des Tatbestands erforderlichen Handlu n- gen - wenn auch vermindert - schuldfähig war (vgl. für Dauerdelikt e auch BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 4 StR 176/04; Urteil vom 28. September 2011 - 1 StR 129/11 , NStZ - RR 2012, 6, 7 ). Deshalb begegnet die Anwendung von § 20 StGB durch die Strafkammer Bedenken, wenn deren Ausführungen, w o- ehr auf die Tatausführung, sondern auf die Taten t- 7 8 - 6 - scheidung zu legen sei, die der Beschuldigte in allen Fällen im Zustand nicht ausschließbar aufgehobener Steuerungsfähigkeit getroffen habe, dahin zu ve r- stehen sein sollt en, dass bei der Tatausführung seine Steuerungsfähigkeit - wenn auch vermin dert - vorhanden war. Auch vermag die im Rahmen der Feststellungen zum Tatgeschehen e (UA S. 17), die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu rechtfertigen. Denn diese darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fes t- steht, dass der Beschuldigte bei Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder ver mindert schuldfähig war (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss v om 26. März 2015 - 2 StR 37/15 mwN; zur - nicht festgestellten - verminderten Einsichtsfähigk eit und § 63 StGB: BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12 , NJW 2013, 246; siehe ferner - auc h zum Verhältnis Einsichts - /Steuerungsvermögen - Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12; sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05 , BGHR StGB § 20 Steuerungsfähigkeit 2 ). Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 9
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