ECLI:DE:BGH:2017:020317U4STR196.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 196 / 16 vom 2. März 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter a m Bundesgerichtshof Dr. Franke als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender, Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Bundes anwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Richt er am Landgericht bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwältin als Verteidiger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staat sanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Dezember 2015 wird ve r- worfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts w egen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Die b- stahls in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Str a- fe zur Bewährung ausge setzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eing e- legten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Schuldspruch in den Fällen II.4 bis 6 der Urteilsgründe sowie gegen die Strafzumessung in d en Fällen II.4 bis 9 und g e- gen die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung. Das wirksam auf die vorbezeichneten Beschwerdepunkte beschränkte, vom Generalbundesa n- walt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen verschaffte sich der frühere Mitangeklagte H . unter der Vorgabe, er sei ein neuer Mitarbeiter, Zugang zu den Räum - 1 2 - 4 - lichkeiten zweier Kioske und einer Tankstelle; in allen drei Fällen gelang es ihm, Bargeld aus der Kasse zu entwenden. Auf seinen Vor schlag, der Angeklagte D . solle ihn künftig zu den Tat - orten fahren und , wenn nötig , das anwesende Personal ablenken, ging dieser ein . I m Gegenzug sollte er an der Beute beteiligt werden , wobei H . sich vorbehielt, im Einzelfall zu entscheiden, . für seine Dienste bekä - me . 1. ( Fall II.4 der Urteilsgründe) Am 11. November 2014 fuhr der Angeklagte D . den früheren Mitan - geklagten H . in seinem Pkw zu einer Tankstelle in B . , wo H . sich als künftiger Mi tarbeiter ausgab. Er erhielt daraufhin von dem Angestellten S . eine Einarbeitung. Im Folgenden erschien auch der Angeklagte D . in der Tankstelle und verwickelte S . in ein Gespräch. Diese Gelegenheit nutzte H . und entwende te 200 - schließend verließen beide den Tatort; H . behielt das Geld für sich. 2. (Fall II.5 der Urteilsgründe) Am folgenden Tag fuhr der Angeklagte D . den H . zu einer Tank - stelle in P . . H . gab sich als Praktikant aus und ließ sich die Ar - beitsabläufe erklären. Nach wenigen Minuten begab er sich in das Tankstelle n- büro und nahm dort ein Mobiltelefon der Marke HTC im Wert von ca. 250 sich. H . verließ die Tankstelle mit dem Mobiltelefon und gab dem Ange - klagten D . gegenüber vor , er habe nichts erbeutet. 3 4 5 6 7 - 5 - 3. (Fall II.6 der Urteilsgründe) Noch am selben Tag wurden die Angeklagten auf eine Spielothek in P . aufmerksam. H . gab sich wiederum als neuer Mitarbeiter aus und entnahm der Kasse in einem unbeobachteten Moment insgesamt 710 Bar geld. Nach Rückkehr nach B . ersetzte H . dem Angeklagten D . die Benzinkosten und übergab ihm Bargeld, insgesamt 150 4. (Fall II.7 der Urteilsgründe) Am 17. November 2014 fuhr der Angeklagte D . den H . erneut zu einer Tankstelle in B . . Unter der Vorgabe, er sei auf Weisung des Chefs zur Einarbeitung da, gelang es ihm, sich Zugriff auf das Kassensystem zu ve r- schaffen. In einem unbeobachteten Moment, in dem D . das Person al ablenk - te, entwendete er 630 tfernten sich beide vom Tatort. D . erhielt für seine Dienste von H . neben dem Benzingeld 150 Bargeld. 5. (Fall II.8 der Urteilsgründe) Am 18. Nove mber 2014 fuhr D . den H . zu einer Tankstelle in G . nicht, Geld aus der Kasse zu entwenden, da er ständig von dem anwesenden Mitarbeiter beobachtet wurde. Dies nahm der Angeklagte D . zum Anla ss, selbst in den Kassenraum zu gehen. Er erklärte dem Mitarbeiter, dass der 8 9 10 11 12 13 14 15 - 6 - Staubsauger im Außenbereich der Tankstelle nicht funktioniere, und veranlas s- te diesen auf diese Weise, ihm nach draußen zu folgen. Nun war H . in der Lage , aus der Kasse 78 0 Anschließend fuhren beide nach B . zurück; H . entlohnte D . seine Dienste mit knapp 200 6. (Fall II.9 der Urteilsgründe) D er Angeklagte D . und d ie früheren Mitangeklagten H . und Y . b efassten sich spätestens am 21. März 2015 mit der Idee, gemeinsam bekamen aber Angst und verwarfen ihren Plan wieder. Am Folgetag fassten H . und Y . erneut den Ents chluss, diesen Plan in die Tat umzusetzen. Sie forderten D . auf, nach B . zu kommen, ohne ihn zunächst einzuweihen. Dort stiegen H . und Y . zu dem Ange - klagten D . in das Auto, wobei sie mit Skimasken und einer täuschend echt aussehenden Softairpistole ausgerüstet waren. Sie fuhren zu einer Tankstelle nach L . . Dort schied Y . nach einem Streit aus der weiteren Tat - ausführung aus. H . und D . maskierten sich und warteten auf eine günstige Gelegenheit , in der keine Kunden in der Tankstelle waren. H . drückte D . die Softairpistole in die Hand mit der Begründung, er , H . , habe mehr Erfahrung, eine Kasse zu öffnen. Die von einem Zeugen herbeigerufene Polizei traf in unmittelbarer Nähe d er Tankstelle ein, noch ehe H . und D . mit der Ausführung des Über - falls begonnen hatten. In einem ihrer Ansicht nach günstigen Moment betraten sie die Tankstelle, D . richtete die Softairpistole auf den anwesenden Mitar - 16 17 18 19 20 - 7 - beiter. Dieser öffn ete weisungsgemäß die Kasse und H . entnahm ihr Bar - geld im Wert von insgesamt 1.730 r- lassen konnten, stürmten drei Polizeibeamte in die Tankstelle. Auf die Anspr a- richtete D . in einer Kurzschlussreakt io n die Scheinwaffe auf einen de r Polizisten, der diese aber sofort als Attrappe erkan n- te und den Angeklagten aufforderte, die Waffe loszulassen. Daraufhin konnten beide vorläufig festgenommen werden. Die Beute wurde an den Geschädigten zurückgegeben. Das Landgericht hat den Angeklagt en in den Fällen II.4 bis 6 der Urteil s- gründe wegen Beihilfe zum Diebstahl (§ 242 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB) und in den Fällen II.7 und 8 wegen mittäterschaftlich begangenen Diebstahls ( § 242 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) verurteilt. Besonders schwere Fälle des Die b- stahls nach § 2 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB hat es bei keiner dieser Taten a n- genommen. In der Reihenfolge der Aburteilung hat es in diesen Fällen Gel d- str a fen von 70, 50, 60 und zweimal 90 Tagessätzen zu je 40 Tat II.9 der Urteilsgrü nde hat es als schweren Raub ( § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB) gewertet, die Strafe dem Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB ent nommen und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Die daraus geb ildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat es zur Bewährung ausgesetzt. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 1. Die Annahme von Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB in den Fällen II.4 bis 6 der Urteilsgründe begegnet keinen re chtlichen Bedenken. Die unterbli e- 21 22 23 - 8 - bene Verurteilung als Mittäter beruht nicht auf eine m Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten . a) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern, sondern se i- nen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mi t- tät erschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Ja nuar 1991 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291). Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat , ist nach den gesamten Umstä n- den, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beu r- teilen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Intere s- ses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH aaO). Dabei ist dem Tatric h- ter vor allem in Grenzfällen ein Beurteilungsspielraum eröffnet, der revision s- rechtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Enthalten die Urteilsgründe eine hinreichende Darlegung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, ist die tatric h- terliche Wertung vom Revisionsgericht auch dann hinzunehmen, wenn im Ei n- zelfall eine andere Beurte ilung möglich gewesen wäre (Fischer, StGB, 6 4 . Aufl., § 25 Rn. 25 mwN). b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte D . sei lediglich Gehilfe gewesen, hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums. Der Tatricht er hat sich im angefochtenen Urteil mit allen erheblichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Nach den von ihm g e- 24 25 - 9 - troffenen Feststellungen wirkte der Angeklagte D . lediglich zur Unterstützung seines Freundes H . an dessen bereits eingeschliffene n Diebstahlsta ten mit , wobei er allenfalls auf einen geringen Beuteanteil hoffen konnte . Das gilt auch im Fall II.4 der Urteilsgründe , indem er den dortigen Mitarbeiter ablenkte. Das Landgericht hat ersichtlich darauf abgestellt, dass der Angeklagte auch in diesem Fall keinen Anteil an der Beute erhielt. 2. Die Jugendkammer hat in den Fällen II.4 bis 8 der Urteilsgründe ohne Rechtsfehler den Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und di e- sen in den Fällen II.4 bis 6 nach § 27 Abs. 2 Satz 2 , § 49 Abs. 1 StGB gemi l- dert. Die Verneinung besonders schwerer Fälle des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB zeigt keine n Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat nicht verkannt , dass der Angeklagte mit seiner Beteiligung an den Taten H . wiederh olt an Geld gelangen wollte. In der Gesamtschau hat es je - doch von einer An nahme besonders schwerer Fälle des Diebstahls abgesehen. Es hat dabei rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass die Idee zu den Taten von H . stammte, die Rolle des Angeklagten D . nur untergeordnet und seine Tatbeiträge jeweils gering waren. Weiter hat die Jugendkammer auf folgende Gesichtspunkte abgestellt: Zunächst sei es nicht sicher gewesen, dass sich aus den Taten für D . eine Einnahmequelle von einer gewissen Daue r und Erheb - lichkeit ergeben würde, denn seine Verhandlungsposition gegenüber H . sei schwach gewesen. In jedem Fall sei klar gewesen, dass der weit überwi e- gende Anteil der Beute bei H . verbleiben sollte. Diese Erwägungen wei - sen insgesamt ke inen Rechtsfehler auf. 3. Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB im Fall II.9 der Urteilsgründe begegnet ebenfalls keinen recht lichen B e- denken . 26 27 - 10 - a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufg abe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abz uwägen. Einen Eingriff des R e- visionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängt e Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldau s- gleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Das gilt auch insowe it, als die tatrichterliche Annahme oder Ver - neinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2014 4 StR 216/14 mwN). b) Daran gemessen ist die Annahme des Landgerichts, es liege e in mi n- der schwerer Fall vor, rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Jugendkammer im Rahmen der Gesamtabwägung die im Urteil genannten Milderungsgründe ohne dabei die Tat des Angeklagten zu verharmlosen für so überwiegend hielt, dass sie das Vorliege n eines minder schweren Falles bejahte, hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Anführung zulässiger Strafschärfungsgründe, w ie etwa die Maskierung der Täter (vgl. BGH, Beschl uss vom 11. Janu ar 2000 4 StR 611/99; Urteile vom 5. November 1997 5 StR 504/97, NStZ 1998, 188; vom 20. April 2004 5 StR 87/04) vermisst, gilt neben dem oben genannten b e- grenzten Überprüfungsmaßstab Folgendes: Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht komm enden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch mö g- lich. Daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht a n- 28 29 - 11 - geführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatric h- ter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. April 2004 aaO , vom 12. Mai 2005 5 StR 86/05 und vom 2. August 2012 3 StR 132/12, NStZ - RR 2012, 336 , 337 ). Was als wesent - licher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der B e- sonderheit en des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil e vom 2. August 2012 3 StR 132/12, NStZ - RR 2012, 336 ; und vom 12. Mai 2016 4 StR 487/15 , NJW 2016, 2349, 2351 ). 4. Auch die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift Folgendes ausgeführt: Entgegen der Ansicht der Revisio n ermöglicht die aus dem Urteil e r- sich t liche Begründung dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob b e- sondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Das Landgericht hat die Aussetzung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung zwar unmittelb ar allein mit Argumenten begründet, die dem Gesichtspunkt der (positiven) Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB zuzuordnen sind (UA S. 15 - 16). Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Umständen, die eine günstige S ozialprognose zu begründen geeignet sind, auch b e- 56 Abs. 2 StGB eine b e- sondere Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2015, 4 StR 445/14 m.w.N. = NStZ - RR 2015, 107), übersieht die Staat s- anwaltschaft , dass der Tatrichter vorangehend bereits die Tat betreffe n- de Strafzumessungsgesichtspunkte dargestellt und abgewogen hat, die ihn zur Annahme eines minder schweren Falls bewogen haben (UA S. 13 - 14). Hier ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten aufgeführt, d ie den Fall nicht allein im Hinblick auf die Schuldschwere als Ausnahmefall da r- stellten, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 2 StGB s- ten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür an zunehmen, das Landgericht könne übersehen haben, dass für die Straf aussetz ung zur Bewährung hier über eine positive Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB hinau s- 30 - 12 - gehende, besondere Gründe erforderlich waren. Eine (bloße) Wieder - holung der unmittelbar zuvor dargestellten tatbezogenen Umstände war daher nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2013 2 StR Dem tritt der Senat bei. Durch die Wendung auf UA und Persönlichkeit des Angeklagten be sondere Umstände im Sin ne des § 56 Abs. e- ralbundesanwalt aufgeführten Umstände Bezug genommen; dadurch unte r- scheidet sich der Fall von dem vom Senat mit Urteil vom 12. Mai 2016 (4 StR 487/15 aaO ) entschiedenen. 5. Schließlich hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 301 StPO). Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 31 3 2
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