BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 197/06 vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. Januar 2006 im Strafaus-spruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Mai 2006 ausgef374hrt: 2 "Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Der Angeklagte ist nach der Begehung der Tat (21. Mai 2005 - UA S. 5 f.) vom Amtsgericht Unna am 3. Juni 2005 wegen Dieb-stahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe verurteilt - 3 - worden, deren H366he (Anzahl der Tagess344tze) nicht mitgeteilt wird. Die Strafe wurde in Form einer in den Urteilsgr374nden ihrem Umfang nach nicht n344her spezifizierten Ersatzfreiheitsstrafe vor Erlass des angegriffenen Urteils vollstreckt (UA S. 23), so dass eine Gesamtstrafenbildung zwar nicht in Betracht kam, aber ein H344rteausgleich h344tte vorgenommen werden m374ssen, was jedoch unterblieben ist. Der H344rteausgleich scheitert ge-gebenenfalls nicht an der Regelung des 247 39 2. Halbsatz StGB (BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 - H344rteausgleich 1). Mangels hinreichender Feststellung zur H366he der erkannten und vollstreckten Strafe kommt eine Entscheidung nach 247 354 Abs. 1 b (unter Umst344nden in Verbindung mit Abs. 1 a) StPO nicht in Betracht". Dem kann sich der Senat nicht verschlie337en. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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