BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 197/10 vom 1. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Juli 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 3. November 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils zur Klarstellung dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei tat-einheitlich zusammentreffenden F344llen, mit unerlaubtem F374hren einer Schusswaffe und mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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