BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 197/12 vom 27. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Septem - ber 201 2 , an der teilgenommen haben: Richte r am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof u nd Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rec htsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Nebenklägervertreterin, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Ang eklagten wird das Urteil des Land - gerichts Halle vom 27. Januar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben . D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie sen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht Halle hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen traf der alkoholisierte Angeklagte (maxima le Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: 1 ,68 Promille) zusammen mit dem Zeugen V . am 15. April 2011 nach 22.00 Uhr im Stadtgebiet von Z . auf den ihm bis dahin unbekannten Geschädigten Z . und dessen Freund, den Zeugen D . . Z . und D . führten einen klei - nen Terrier und ei nen 50 cm großen Labrador - Pitbull - Mischling mit sich. Beide Hunde waren angeleint und bellten. Der Abstand zwischen Z . und D . einerseits und dem Angeklagten und V . andererseits betrug 25 bis 30 Meter. 1 2 - 4 - Aus nicht mehr aufklärbaren Gründen entwickelte sich zwischen dem Angeklagten auf der einen und Z . und D . auf der ande - ren Seite eine verbale Auseinanders etzung, bei der es auch zu beleidigenden am . Als der Angeklagte und der sich an dem Wortwechsel nicht beteiligende V . ihren Weg fortsetzten, folgten ihnen Z . und D . nach, wob ei sich der Abstand zwischen beiden Gruppen ständig verringerte, weil Z . und D . ihr Gehtempo erhöhten. Die verbale Auseinandersetzung wurde dabei fortgeführt. Einer Aufforderung von Z . stehen zu bleiben, kamen der Angeklagte und V . nicht nach. Als D . dem Angeklagten und V . dann kommt doch her wobei der Angeklagte seinen Kontrahenten Z . und D . allen Beteiligten ohne Wi r- kung. Z . und D . erhöhten nun nochmals ihre Ge - schwindigkeit, sodass der Abstand zu dem Angeklagten und V . im - mer kürzer wurde. Dabei lief Z . voraus, während D . mit den beiden an der Leine geführten Hunden nachfolgte . V . , der die Annäherung bemerkte, befürchtete nun eine alsbaldige Konfrontation und red e- te auf den Angeklagten ein, dass sie beide dies besser lassen und nach Hause gehen sollten. Der Angeklagte ging hierauf nicht ein und führte stattdessen die verbale Auseinandersetzung mit Z . und D . lautstark fort. Als der Abstand zu Z . und D . nur noch 10 bis 20 Meter betrug, nahm der Angekla gte ein von ihm ständig mitgeführtes 3 4 - 5 - Klappmesse r mit einer Klingenlänge von 10 cm aus seiner Bauchtasche. Die Tasche mit dem übrigen Inhalt übergab er V . , um sie vor seinen Ver - folgern zu sichern. V . bekam Angst vor den ihnen fol genden Perso - nen und den bellenden Hunden, er wollte keinen Ärger und rannte davon. Z . lief nun auf den Angeklagten zu, der sich mit dem Rücken zu ihm befand und stehen blieb. Als Z . den Angeklagten erreichte, versuch - te er , ihm einen Faustschlag gegen den Kopf zu versetzen. Der Schlag verfeh l- te den Angeklagten, weil sich dieser genau in dem Moment des Schlags erst zur Seite und dann umdrehte. Unmittelbar nach der Drehbewegung führte der Angeklagte mit dem zwischenzeitlich geöffn eten Messer ohne weiteres Zögern einen wuchtigen Stich gegen den Oberkörper von Z . aus. Die Klinge drang 15 cm tief in den linken Unterbauch von Z . ein, führte zu einer dreifachen Durchsetzung des Dünndarms, einem Durchstich der u nteren Hoh l- vene und einem Stichdefekt an der gemeinsamen rechten Becken schlag ader . Beide standen sich nun unmittelbar gegenüber . Der Angeklagte zog sein Me s- ser wieder aus dem Körper von Z . heraus und behielt es in der Hand. Z . schl ug nun ein zweites Mal mit der Faust nach dem Ange - klagten, wobei er ihn im Gesicht traf. Der Angeklagte fiel zu Boden, blieb liegen und versuchte seinen Kopf mit den Händen zu schützen. Z . trat min - destens einmal gegen den Oberkörper des am Boden liegenden Angeklagten und lief dann zu dem in einer Entfer nung von etwa 10 Metern mit den Hunden wartenden D . . Kurz darauf brach er zusammen ; er verstarb trotz einer sofortigen Notoperation am frühen Mo rgen des Folgetags in einem Kra n- kenhaus . Bei der Ausführung des Stiches nahm der Angeklagte eine als möglich erkannte tödliche Verletzung von Z . billigend in Kauf . Dabei stand er unter dem Eindruck, von zwei Personen und deren bellenden Hunden verfolgt 5 - 6 - zu werden, wobei ih n ein Verfolger bereits eingeholt hatte. Aufgrund des zuvor genossenen Alkohols fühlte er sich relevanten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gekommen wäre . II. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine R echtfertigung durch Notwehr abgelehnt hat, halten recht licher Nachprüfung nicht stand. 1. D as Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe rechtswidrig g e- handelt, weil ihm in der konkreten Situation andere Möglichkeiten für eine A b- wehr des Angriffs z ur Verfügung standen und der tödliche Messe rstich deshalb nicht das nach § 32 Abs. 2 StGB erforderli che Verteidigungsmittel war (UA 33). So habe der Angeklagte während des Wortwechsels und der Verlagerung des Geschehens bis zum Tatort genügend Zeit gehabt, um auf den Besitz des Me s- sers hinzuweisen und dessen Einsatz anzudrohen. Zu diesem Zeitpunkt sei Z . lediglich hinter ihm hergelaufen und habe noch nicht damit be - gonnen, auf den Angeklagten einzuschlagen. Ebenso hätte der Angeklagte ve r- suche n können, mit Worten deeskalierend auf die ihn verfolgende Gruppe ei n- zuwirken. Auch wäre es ihm in der konkreten Verteidigungssituation möglich gewesen, das Messer als Schlagwerkzeug zu benutzen oder seine Fäuste ei n- zusetzen. Dabei hätte der Angeklagte gut e Erfolgsaussichten gehabt, weil er aufg rund seiner Körperlänge von 187 cm dem nur 160 cm großen Z . überlegen gewesen sei und eine situationsbedingte körperliche Schwächung nicht vorgelegen habe. Zudem hätte der Angeklagte nicht mit einer dera rtigen Wucht auf eine so sensible Kör perregion einstechen müssen (UA 10 und 34). Schließlich dürfe auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Angeklagte wegen seiner aggressiven Äußerungen im Vorfeld eine Mitschuld an der Gemütsve r- 6 7 - 7 - fassung des Geschädigten tra ge, auch wenn die Voraussetzungen einer No t- wehrprovokation dadur ch noch nicht erfüllt seien (UA 34 f.). 2. Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat is t nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 2 1. März 1996 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100 mwN ). Ob dies der Fall ist, mu ss auf der Grundlage einer objektiven ex - ante - Betrachtung entschieden werden ( BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 3 StR 186/98, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 14). Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlu ng an ( BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 1 StR 741/88, NJW 1989, 3027 ; B e- schluss vom 5. November 1982 3 StR 375/82, NStZ 1983, 117). Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht ( BGH, Urteil vom 2. November 2011 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 274; Urteil vom 14. Juni 1972 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 358). Auch der sofortig e, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz einer Waffe kann danach durch Notwehr gerechtfertigt sein. Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass gegenüber einem unbewaffneten Angreifer der Gebrauch eines bis dahin noch nicht in Erscheinung getretene n Messers in der Regel anzudrohen ist ( BGH, Urteil vom 11. September 1995 4 StR 294/95, NStZ 1996, 29 f.; Beschluss vom 12. Dezember 1975 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256, 258) und, sofern dies nicht ausreicht, der Versuch unternommen werden muss, auf weni ger sensible Körperpartien einzustechen ( BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 4 StR 256/01) , doch stehen diese Einschränkungen unter dem Vorbehalt, 8 - 8 - dass beide Einsatzformen im konkreten Fall eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das R isiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 3 StR 458/0 2 , NStZ 2004 , 615, 616; Beschluss vom 21. März 2001 1 StR 48/01, BGHR StGB § 32 Abs. 2 E rforderlichkeit 15; Urteil vom 24. Juni 1998 3 StR 186/98, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 14). Dies ist auf der Grundlage der getroffenen Fest - stellungen im Einzelnen darzulegen. Angesichts der schweren Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürf en an die regelmäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine vorherige Androhung des Me s- sereinsatzes oder eine weniger gefährliche Stichführung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. N ovember 2011 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 274). Können keine sicheren Feststellungen zu Einzelheiten des Geschehens getroffen werden, darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken ( BGH, Beschluss v om 15. November 1994 3 StR 393/94, NJW 199 5, 973) . 3. Diesen Grundsätzen werden die Erwägungen des Landgerichts zur E r- forderlichkeit des Messerstichs nicht gerecht. a ) Soweit dem Angeklagten entgegenhalten wird, den Einsatz des Me s- sers während des Wortwechsels und der Verlagerung des Geschehe ns bis zum Tatort nicht angedroht und es in diesem Zeitraum auch versäumt zu haben, durch Worte deeskalierend auf seine Kontrahenten einzuwirken, handelt es sich um mögliche Verhaltensweisen im Vorfeld und nicht um im Zeitpunkt des Me s- sereinsatzes noch ver fü gbare alternative Abwehrmittel. 9 10 - 9 - b ) Für die Annahme, dass es dem Angeklagten möglich war, den Angriff von Z . mit den bloßen Fäusten abzuwehren, ohne dabei ein unver - tretbar hohes Fehlschlagrisiko oder eine Eigengefährdung in Kauf nehmen z u müssen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Das Landgericht hat in di e- sem Zusammenhang lediglich auf die Größenverhältnisse zwischen den Ko n- trahenten abgehoben und daraus eine körperliche Überlegenheit des Angekla g- ten abgeleitet . Dies reicht nicht a us, um einen sicheren Erfolg des Angeklagten bei einem Faustkampf mit Z . zu belegen. Ob eine körperliche Aus - einandersetzung ohne eigene Verletzungen mit Erfolg bestanden werden kann, hängt nur zu einem geringen Teil von der Statur der Kontrah enten ab. Weitere Feststellungen etwa zu möglichen Erfahrungen des Angeklagten mit derart i- gen Auseinandersetzungen oder besonderen Fertigkeiten in diesem Bereich die eine derartige Aussage gestatten könnten, sind dem Urteil nicht zu entne h- men. Den Vors trafen wegen Körperverletzung aus dem Jahr 2008 zum Nachteil deutlich jüngerer Kinder hat der Tatrichter in diesem Zusammenhang keine B e- deutung beigemessen und sie nur bei der Ahndung berücksichtigt. c ) Das Landgericht hat auch nicht hinreichend dargele gt, warum der A n- geklagte gehalten gewesen sein soll te , das Messer als Schlagwerkzeug einz u- setzen. Bei dem Tatmesser handelte es sich um ein Klappme sser mit einer feststehenden 10 cm langen Klinge . Wie ein solches Messer in einer effektiven Weise als Schlag werkzeug eingesetzt werden kann, erschließt sich nicht von selbst. d) Schließlich hat das Landgericht auch nicht mit Tatsachen belegt, dass es dem Angeklagten möglich war, den Angriff von Z . durch einen weniger wuchtigen Stich gegen eine ni cht so sensible Körperregion endgültig abzuwehren. Die hierzu gemachten Ausführungen beschränken sich auf die 11 12 13 - 10 - bloße Behauptung, dass ihm diese Handlungsmöglichke it zur Verfügung stand (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 4 StR 256/01) . III. Der Sena t kann nicht nach § 354 Abs. 1 StPO durch Freispruch in der Sache selbst entscheiden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine neue Verhandlung noch weitere Feststellungen zu erbringen vermag, die einen Schuldspruch rechtfertigen ( BGH, Urteil vom 2 2. April 2004 5 StR 53 4/02, NStZ - RR 2004, 270, 271). Dabei wird auch zu erörtern sein, ob die Notwehr - befugnisse des Angeklagten wegen einer ihm zuzurechnenden Angriffsprovoka - tion beschränkt waren. Auch kommt gegebenenfalls die Annahme eines E r- laubnista tbestands irrtums in Betracht. 1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich nicht auf ein Notweh r- recht berufen kann, wer den gegen ihn geführten Angriff herausgefordert hat, um den Angreifer unter dem Deckmantel einer äußerlich gegebenen Notweh r- lage an seinen Rechtsgütern zu verletzen ( BGH, Urteil vom 22. November 2000 3 StR 331/00, NStZ 2001, 143; Urteil vom 7. Juni 1983 4 StR 703/82, NJW 1983, 2267). Einschränkungen der Notwehrbefugnis können sich aber auch dann ergeben, wenn der Täter den Angr iff durch ein rechtswi driges Verhalten im Vorfeld (z. B. Beleidigungen des Angreifers) mindestens leichtfertig provoziert hat. In einem solchen Fall ist es dem Täter zuzumuten, dem Angriff nach Mö g- lichkeit auszuweichen ( BGH, Beschluss vom 14. Februar 1992 2 StR 28/92 , BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 9; Beschluss vom 17. Januar 1989 4 StR 2/89, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4; Urteil vom 14. Juni 1972 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 359). Vermag er dies nicht, kann er je nach der Stärke der ihm anzulastenden Provokation und dem Gewicht des beei n- 14 15 - 11 - trächtigten Rechtsguts auch Beschränkungen bei der Auswahl der Abweh r- mi t tel unterliegen ( BGH, Urteil vom 2. November 2005 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333). War die Provokation besonders stark, muss der Verteidiger unter Umständen auf eine einen sicheren Erfolg versprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein milderes Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen bietet ( BGH, Urteil vom 22. November 2000 3 StR 331/00, NSt Z 2001, 143, 144; Urteil vom 26. Oktober 1993 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 379). Regelmäßig wird er zu einer Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst dann übergehen können, wenn er alle sich ihm bietenden Möglichkeiten zur Schutzwehr ausgeschöp ft hat ( BGH, Ur teil vom 11. Juni 1991 1 StR 242/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteid i- gung 8; Urteil vom 18. August 1988 4 StR 297/88, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidi gung 3; Urteil vom 14. Juni 1972 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 359; vgl. Be schluss vom 12 . Dezember 1975 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256). Kann der Verteidiger dem von ihm leichtfertig provozierten Angriff nicht ausweichen und stehen ihm auch keine milderen Abwehrmittel zur Verfügung, ist ein Einsatz von lebensgefährlichen Verteidigungsmitteln g erechtfertigt ( BGH, Beschluss vom 17. Januar 1989 4 StR 2/89, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte den sp ä- ter getöteten Z . und den Zeugen D . im Vorfeld des An - g Feststellungen dazu, ob und inwieweit diese und weitere Äußerungen dazu beigetragen haben, dass Z . und D . die Verfolgung de s Angeklagten und des Zeugen V . aufnahmen und inwieweit eine solche Entwicklung vorhersehbar war, hat das Landgericht nicht getroffen. Das Gesamtgeschehen legt einen derartigen motivationalen Zusa m- menhang nahe. Für den Fall, dass eine leichtfertige Angriffsprovokation festg e- 16 - 12 - stellt werden kann, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, inwieweit es dem Angeklagten möglich war, dem Angriff auszuweichen und inwieweit er wegen der vorausgegangenen Provokation Einschränkungen bei der Notwehrau s- übung hinn ehmen musste. 2. Ein analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Vorsatzausschluss führender Erlaubnistatbestandsirrtum kann gegeben sein, wenn der rechtswidrig Angegri f- fene zu einem objektiv nicht erforderlichen Verteidigungsmittel greift, weil er irrig annimmt , der bereits laufende Angriff werde in Kürze durch das Hinzutreten eines weiteren Angreifers verstärkt werden; das gewählte Verteidigungsmittel aber in der von ihm angenommenen Situation zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2011 3 StR 450/10, NStZ 2011, 630). Konnte der Angegriffene den Irrtum verme i- den, kommt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Bestrafung wegen einer Fah r- lässigkeit stat in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 3 StR 542/00, NStZ 2001, 530 f.). Nach den Feststellungen des Landgerichts sah sich der Angeklagte von zwei Personen mit bellenden Hunden verfolgt, von denen ihn eine ( Z . ) bereits eingeholt hatte. Diese Annahme entsprach jedenfalls insoweit nicht den T atsachen, als D . - siert war und d- lung Z . sogar an dem Faustschlag gehindert hätte, wenn er zeit - gleich mit ihm auf den Angekl a gten getroffen wäre . Ob der Angeklagte bei der Ausführung des Stiches irrig davon ausging, dass der laufende Angriff von Z . in Kürze eine Verstärkung durch D . erfahren würde, lässt sich anhand dieser Feststellungen nicht absc hließend beurteilen. Sollte der neue Tatrichter zu entsprechenden Feststellungen gelangen, wird er zu 17 18 - 13 - erörtern haben, ob der tödliche Messerstich erforderlich gewesen wäre, um einen Angriff abzuwehren, wie ihn der Angeklagte befürchtete. Mutzbauer Roggen buck Cierniak Franke Quentin
Full & Egal Universal Law Academy