ECLI:DE:BGH:2016:310816B4STR197.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 197 /16 vom 31. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen Nachstellung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. August 2016 gem äß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 18. Dezember 2015 mit den Feststellu n- gen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Nachstellung in Tateinheit mit Körperverletzung, mit Nötigung, mit versuchter Nöt i- gung und mit Sachbeschädigung verurteilt wurde (T a- ten II. 1., 3. und 4. der Urteilsgründe) sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und soweit die Strafkammer es unterlassen hat, für die im Fall II. 2. der Urteilsgründe ver hängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen die Tagessatzhöhe festzusetzen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Stra fkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung in Tateinheit mit Körperverletzung, mit Nötigung, mit versuchter Nötigung und mit Sach - beschädigung sowie wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidi gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich seine auf Verfa h- rensrügen und sachlich - rechtliche Beanstandungen gestützte Revision. Das Rechtsmittel h at in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Nachstellung und der tateinhei t- lich mit dieser abgeurteilten Straftatbestände im Wesentlichen folgende Fes t- stellungen getroffen. Im Oktober 2014 trennte sich die Nebenklägerin vom Angeklagten und beendete die im Mai diesen Jahres zu ihm begonnene Beziehung. In der Nacht vom 17. zum 18. April 2015 stieg der Angeklagte auf das Dach des Hauses, in dem die Nebenklägerin wohnte, deckt e dieses teilweise ab und schnitt in die Dachfolie ein Loch, durch das er ein Dachfenster öffnete. Anschließend stieg er in das Haus ein, begab sich in das Schlafzimmer der Nebenklägerin, setzte sich auf sie und fragte, welche Männerkontakte sie habe. A uf ihre Antwort, sie habe keine solchen Kontakte, schlug der Angeklagte meh r- Nebenklägerin die PIN ihres Handys eingegeben und der Angeklagte dieses te , schlug er er neut mehrfach auf sie ein. Schließlich drohte er, 1 2 3 4 - 4 - Am 25. April 2015 sandte der Angeklagte an den Arbeitgeber der Nebe n- klägerin eine E - Mail, in der er bewusst wahrheitswidrig behau ptete, die Nebe n- Zwischen dem 18. April und dem 4. Mai 2015 sicherte die Nebenklägerin aus Angst, der Angeklagte werde erneut in ihre Wohnung eindringen, unter a n- derem die Wohnungstür mit e iner Eisenstange und die Fenster mit Schlüsseln und einer Alarmanlage. Ferner beschaffte sie sich ein Pfefferspray und eine Schreckschusspistole und installierte auf ihrem Handy einen Notfallalarm. Am 4. Mai 2015 verschaffte sich der Angeklagte erneut üb er das Dach Zugang zur Wohnung der Nebenklägerin, wobei er wiederum Dachziegel a b- deckte, ein Loch in die Dachfolie schnitt, hierdurch in das Haus einstieg und schließlich die Wohnungstür der Nebenklägerin eintrat. Daraufhin gab die Nebenklägerin drei Schü sse aus der Schreckschusspistole ab, woraufhin der eigentlich vorgehabt habe, sie dazu zu bringen, dass sie sich die Pulsadern aufschneide. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten hielt sich die Nebenklägerin Am 25. September 2015 heiratete sie den Angeklagten. 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, soweit es sich gegen d i e Verurteilung wegen Nachstellung in Tateinheit mit Körperverletzung, mit Nöt i- 5 6 7 8 9 10 - 5 - gung, mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung richtet. Dies hat die Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Ferner hat es das Landgeric ht unterlassen, für die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen die Tagessatzhöhe festzusetzen. a) Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind auch soweit auf Seite 4 der Revisionsbegründung sschrift e ine Aufklärungsrüge erhoben ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. zu den Beweisantragsrügen die Au s führungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 5. August 2016) . Ferner ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es sich gegen den Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Bedrohung in Ta t- einheit mit Beleidigung zum Nachteil des Zeugen B. ) richtet. Hi n - sichtlich dieser Tat begegnet auch die Verhängung der Einzelstrafe von 90 Ta - gessä tzen keinen Bedenken. Jedoch hat die Strafkammer es unterlassen, die auch in Fällen des Aufgehens der Geldstrafe in einer Gesamtfreiheitsstrafe notwendige Festsetzung der Tagessatzhöhe vorzunehmen (vgl. etwa BGH, B e- schluss vom 23. Juni 2015 4 StR 552/15; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 40 Rn. 4 aE mwN). Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben. b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nachstellung in Tateinheit mit Körperverletzung, mit Nötigung, mit versuchter Nötigung und mit Sach - beschädigung be gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen des von der Strafkammer angenommenen § 238 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB. 11 12 13 - 6 - aa) Tathandlung des § 238 Abs. 1 StGB ist das unbefu gte Nachstellen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherungshandlungen an das Opfer oder näher bestimmte Drohungen im Sinne des § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB. Dabei wohnen dem Begriff der Beharrlichkeit objektive Momente der Zeit sowie subjekt ive und normative Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfein d- lichkeit inne; er ist nicht bereits bei bloßer Wiederholung erfüllt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers mit der Absicht ha n- delt, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten. Der Behar r- lichkeit ist immanent, dass der Täter uneinsichtig auf seinem Standpunkt b e- steht und zäh an seinem Entschluss festhält, obwohl ihm die e ntgegen - stehenden Interessen des Opfers bekannt sind. Die erforderliche ablehnende Haltung und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber dem gesetzlichen Verbot manifestieren sich darin, dass der Täter den vom Opfer ausdrücklich oder schlüssig geäußerten entg egenstehenden Willen bewusst übergeht. Dabei ergibt sich die Beharrlichkeit aus einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Handlungen, bei der insbesondere der zeitliche Abstand zwischen den Angri f- fen und deren innerer Zusammenhang von Bedeutung sind (zum Gan zen: BGH, Beschluss vom 19. November 2009 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 , 194 f. mwN). bb) Dies zugrunde gelegt, belegen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen die Annahme, der Angeklagte habe beharrlich im Sinne des § 238 Abs. 1 StG B gehande lt, nicht hinreichend. (1) Greift der Täter mit seinen Handlungen besonders intensiv in die Rechte des Opfers ein, so mögen bereits wenige Vorfälle, unter Umständen auch eine einzige Wiederholung, das erforderliche Maß an rechtsfeindlicher 14 15 16 - 7 - Gesinnung und Hartnäckigkeit zu belegen. Voraussetzung ist aber auch dann, dass die einzelnen Handlungen des Täters einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden ei n- heitlichen Willen des Täters getragen sind (vgl. BG H aaO). (2) Einen solchen fortbestehenden einheitlichen Willen des Angeklagten hat die Strafkammer indes nicht festgestellt. Sie verweist zwar darauf, dass der (UA S. 7). Allein diesem Bestreben lassen sich indes die der Beharrlichkeit immanenten subjektiven Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit sowie eine besondere Hartnäckigkeit und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfer s nicht entnehmen. Mit diesen Merkmalen der Beharrlichkeit befasst si ch das Landgericht weder in den Feststellungen noch in der Beweiswürdigung oder der ohne Subsumtion vo r- genommenen rechtlichen Würdigung. Vielmehr teilt die Strafkammer am Ende der Sac hverhaltsdarstellung sogar ausdrücklich mit, dass sie weitere Festste l- lungen nicht treffen konnte (UA S. 9). (3) Der Senat kann den für das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen den Handlungen des Ang e- klagten und deren subjektiven Elemente angesichts der Besonderheiten des Falles auch dem Gesamtzusammenhang nicht hinreichend sicher entnehmen. (UA S. 7) nahm der Angeklagte schon vom 7. bis zu m 14. April 2015 mehrfach per E - Mail oder Brief Kontakt zu ihr auf, versicherte ihr seine Liebe und erklärte, an der Bezieh ung festhalten zu wollen (UA S. 9). Nach dem Geschehen vom 17./18. April 201 5 übernachtete der Angeklagte ersichtlich mit deren Zus ti m- 17 18 19 - 8 - mung bei der Nebenklägerin und es kam zum Geschlechtsverkehr, bei dem für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fes t- stellen konnte, ob der Geschlechtsverkehr in beiden Fällen tatsächlich ... gegen ihren Willen durchge fü 15), so dass zugunsten des Ang e- klagten von dessen einvernehmlicher Vornahme auszugehen war. Auch gab die Nebenklägerin selbst an, dass es noch nach der von ihr am 8. Dezember 2014 erwirkten Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz jeden falls bis zum 26. Mai 2015 zu häufigeren einvernehmlichen Kontakten und auch einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gekommen sei (UA S. 14). Schlie ß- lich könne so die Strafkammer auch hinsichtlich der E - Mails und des Briefs von Anfang/M itte April 2015 (also kurz vor der 1. r- den, dass der Angeklagte in Kenntnis dessen, dass er unbefugt Kontakt zu der Nebenklägerin aufgenommen hat, tätig geworden ist. Denn aufgrund der zw i- schenzeitlichen einvernehmlichen Kontakte , die die Nebenklägerin eingeräumt hat, konnte der Angeklagte nicht davon ausgehen, dass er ihr keine Nachric h- ten zukommen lassen darf, in denen er ihr wie gesche hen seine Liebe ve r- sichert und erklärt, er wolle an der Beziehung fest (UA S. 25). Vor diesem Hintergrund lässt sich den Feststellungen nicht hinreichend entnehmen, dass der Angeklagte mit einem fortbestehenden einheitlichen nicht durch Aussöhnungen unterbrochenem und anschließend neu gefas s- tem Willen handelte und uneinsichtig a n einem von Anfang an eingenomm e- nen Standpunkt und gefassten Entschluss festhielt, obwohl ihm die entgege n- stehenden Interessen des Opfers bekannt waren. ( 4 ) Da es somit schon an tragfähigen Feststellungen zum Schuldspruch wegen Nachstellung mangelt, beda rf keiner Ausführungen, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrei ohne dies näher zu erörtern ein insgesamt vorsätzliches 20 21 - 9 - Handeln des Angeklagten angenommen und rechtsfehlerfrei auch die zu wesentlichen Punkten widersp rüchlichen und nicht konstanten Ang aben der Nebenklägerin dem Schuldspruch wegen Nachstellung zugrunde gelegt hat. c) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Nachstellung hat die Auf - hebung auch der tateinheitlich abgeurteilten Straftatbestände sowie der von der Strafkammer verhängten Gesa mtstrafe zur Folge. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 22
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