BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 198/05 vom 8. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 2. : schwerer r344uberischer Erpressung u.a. zu 3. : Beihilfe zur schweren r344uberischen Erpressung u.a. zu 4. : Beihilfe zur r344uberischen Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Ab. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Az. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Az. , D. und K. wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 15. Juli 2004, soweit es sie betrifft, mit den Feststel-lungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten Ab. wird das oben bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Straf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter gehende Revision des Angeklagten Ab. wird ver-worfen. 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-zeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten Ab. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den ehemaligen Mitangeklagten A. - gegen den der Senat das Verfahren abgetrennt und eingestellt hat, weil er vor der Hauptverhandlung, am 4. Dezember 2005, verstorben ist - sowie die Angeklag- 1 - 4 - ten K. und Ab. der schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, F374hren einer Schusswaffe und Besitz von Munition, den Angeklagten Az. der Beihilfe zur schweren r344uberischen Er-pressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung und den Angeklagten D. der Beihilfe zur r344uberischen Erpressung schuldig gespro-chen. Es hat A. - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechts-kr344ftigen Vorverurteilung (zweimal zehn sowie acht Jahre Freiheitsstrafe) und Aufl366sung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe (13 Jahre) - zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von 15 Jahren (Einzelstrafe hier: neun Jahre Freiheitsstrafe), den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten Ab. zu einer solchen von sieben Jahren und sechs Monaten, den An-geklagten Az. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und f374nf Monaten und den Angeklagten D. zu einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt. Beim Angeklagten K. hat es dar374ber hinaus die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten K. , Ab. , Az. und D. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formel-len und materiellen Rechts r374gen. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil im Hin-blick auf den Angeklagten Ab. angefochten. Sie hat ihre 226 vom General-bundesanwalt vertretene 226 auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts ge-st374tzte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkt und beanstandet, dass gegen den Angeklagten nicht auch die Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung angeordnet worden ist. 2 Der ehemalige Mitangeklagte A. hatte gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hatte es mit dem Ziel angefoch-ten, dass gegen A. , der insbesondere seit Mitte/Ende der 1980iger 3 - 5 - Jahre zahlreiche Raub374berf344lle mit Waffengewalt begangen und der bereits ann344hernd 30 Jahre Haft verb374337t hatte, die Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Die Rechtsmittel der Angeklagten Az. , D. , K. und der Staatsanwaltschaft haben vollen Erfolg; die Revision des Angeklagten Ab. hat zum Strafausspruch Erfolg. 4 A. Nach den Feststellungen des Landgerichts berichtete der Angeklagte Ab. im Fr374hjahr 2003 dem ehemaligen Mitangeklagten A. , den er aus der Haft kannte, dass ihm der Angeklagte Az. einen "Tipp" weiter-gegeben habe, wonach in Bexbach ein Tankstellenbesitzer wohne, der seine Wochenendeinnahmen in H366he von etwa 100.000 bis 200.000 Euro zu Hause aufbewahre. Az. best344tigte A. diesen "Tipp". Vor einem 334berfall wollte A. aber zun344chst den Tatort auskundschaften. Um dieses durch-f374hren zu k366nnen, wandten sich Ab. und Az. an den Mitangeklag-ten D. und baten ihn, sie nach Bexbach zu chauffieren. Das tat der Ange-klagte D. auch und fuhr A. , Ab. und Az. zweimal - am 1. und 2. Mai 2003 - zu dem Haus, in dem der angebliche Tankstellenbesitzer wohnen sollte. A. , Ab. und Az. wussten, dass der nun be-reits fest ins Auge gefasste 334berfall unter Einsatz von Schusswaffen durchge-f374hrt werden sollte. Dem Angeklagten D. , der sich wegen seiner Chauf-feurdienste einen Anteil aus der Beute versprach, war nicht bekannt, dass die Tat bewaffnet stattfinden sollte. Der Angeklagte K. , mit dem A. be-reits am 4. April 2003 einen 334berfall begangen hatte, erkl344rte sich bereit, an der geplanten Straftat teilzunehmen. 5 - 6 - Am Sonntag, dem 4. Mai 2003, gegen 23.30 Uhr, wurde der 334berfall - mit einem anderen, vom Angeklagten Az. hierf374r gewonnenen Fahrer (dem fl374chtigen gesondert Verfolgten Allal Kh. ) - von A. , K. und Ab. ausgef374hrt. Sie waren maskiert, A. f374hrte ein geladenes Schrotgewehr mit abges344gtem Lauf, K. eine geladene Pistole und Ab. ein Spring-messer bei sich. 334ber ein Flachdach und ein gekipptes Fenster gelangten sie in die Wohnung der Familie F. . Im Verlauf des nun folgenden 334berfallgesche-hens l366ste sich bei einem Handgemenge aus der von A. gef374hrten Waf-fe ein Schuss, durch den A. am linken Zeigefinger verletzt wurde. Er gab dem Angeklagten K. das Gewehr und kletterte durch ein Fenster nach drau337en. K. versetzte bei dem weiteren Tatgeschehen dem Hausherrn Ger-hard F. mit der Waffe zwei Schl344ge und 374bergab dem Angeklagten Ab. die Pistole, die dieser zur Bedrohung der Tatopfer einsetzte. Da es sich bei Gerhard F. nicht - wie erwartet - um einen reichen Tankstellenbesit-zer, sondern um einen pensionierten Lehrer handelte, erbeuteten die Angeklag-ten lediglich ca. 600 Euro. Sie fl374chteten sodann, wobei sich aus der vom An-geklagten Ab. gef374hrten Pistole noch ein Schuss l366ste. 6 Da der ehemalige Mitangeklagte A. beim Ausstieg aus dem Fens-ter eine Blutspur hinterlassen hatte, konnte er alsbald auf Grund eines DNA-Gutachtens als T344ter ermittelt und am 5. Juni 2003 festgenommen werden. Die Mitt344ter blieben unbekannt. Nach Erhebung der Anklage vom 11. Juni 2003, in der als anzuordnende Ma337regel die Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung genannt ist, legte A. in mehreren Vernehmungen bei der Polizei ein Gest344ndnis 226 auch zu anderen Taten - ab. Hierbei benannte er die Mitangeklag-ten als Tatbeteiligte. Das hatte zur Folge, dass die Angeklagten Az. , Ab. und D. am 23. Juli 2003 festgenommen werden konnten. Der Angeklagte K. 7 - 7 - befand sich bereits in anderer Sache seit dem 20. Juni 2003 in Untersuchungs-haft. In der Hauptverhandlung hat A. sein die Mitangeklagten belas-tendes Gest344ndnis wiederholt. Die Feststellungen zur Tat beruhen "grunds344tz-lich" (UA 38) auf diesem Gest344ndnis. Die Mitangeklagten hatten sich zun344chst zur Sache nicht eingelassen; sie haben dann - bis auf den Angeklagten D. , der weiter von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat 226 223dem Grunde nach223 ebenfalls Gest344ndnisse abgelegt (UA 34). 8 B. Revisionen der Angeklagten 9 1. Revision des Angeklagten D. 10 Die Revision des Angeklagten D. hat mit der Verfahrensr374ge Erfolg, ein Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. 11 a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: 12 Im Hauptverhandlungstermin vom 18. Juni 2004 beantragte der Verteidi-ger des Angeklagten D. , den Rechtsanwalt B. zum Beweis der Tatsa-che zu vernehmen, dass dieser als Verteidiger des Angeklagten A. vor der ersten Beschuldigtenvernehmung seines Mandanten mit dem Vorsitzenden der Strafkammer, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Al. , sowie dem (Ober)Staatsanwalt U. eine verfahrensbeendende Absprache dergestalt ge- 13 - 8 - troffen habe, dass im Falle einer umfassenden gest344ndigen Einlassung sowie der Nennung s344mtlicher Mitt344ter eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren ohne An-ordnung der Sicherungsverwahrung ausgeurteilt werde. Der Verteidiger be-gr374ndete seinen Beweisantrag im Wesentlichen wie folgt: Rechtsanwalt B. habe in einem Schreiben vom 7. Oktober 2003 an die Staatsanwaltschaft ausgef374hrt, dass er von seinem Mandanten A. er-fahren habe, es seien (au337er der im vorliegenden Verfahren erhobenen Ankla-ge vom 11. Juni 2003) zwei weitere Anklageschriften bei anderen Strafkam-mern eingereicht worden, die auf den umfangreichen Angaben seines Mandan-ten basierten, welche ihre Ursache in der Absprache zwischen dem Vorsitzen-den Richter am Landgericht Al. , dem Staatsanwalt U. und Rechtsanwalt B. habe. Er - Rechtsanwalt B. - gehe davon aus, dass die getroffene Ab-sprache auch f374r die weiteren Verfahren gelte, was bedeute, dass diejenige Strafkammer, welche als letzte verhandele, "eine zeitliche Freiheitsstrafe ohne weitere Rechtsfolgen als Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen (m374sse)". 14 In einer dienstlichen Erkl344rung vom 19. Januar 2004 habe Staatsanwalt U. einger344umt, dass Rechtsanwalt B. ihm nach Anklageerhebung ein umfas-sendes Gest344ndnis seines Mandanten angek374ndigt und als Ziel der Verteidi-gung genannt habe, dass keine Sicherungsverwahrung verh344ngt werde. Er - Staatsanwalt U. - habe dem Verteidiger gesagt, die Staatsanwaltschaft werde keine Sicherungsverwahrung beantragen, wenn das angek374ndigte Ge-st344ndnis "den Charakter einer Lebensbeichte habe und glaubhaft einen Bruch mit A. s krimineller Karriere belege". Eine Absprache zwischen dem Rechtsan-walt, dem Vorsitzenden der 5. Strafkammer (VRiLG Al. ) und ihm habe es nicht gegeben. Allerdings habe er - Staatsanwalt U. -, als der Angeklagte A. ein Gest344ndnis mit der Qualit344t einer Lebensbeichte abgelegt und 15 - 9 - aktiv Aufkl344rungshilfe geleistet habe, eine weitere Begutachtung zur Frage der Sicherungsverwahrung nicht mehr als notwendig angesehen und dies auch dem Sachverst344ndigen und dem Vorsitzenden der 5. Strafkammer mitgeteilt. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Al. hat in einer dienstlichen Stellungnahme vom 27. Januar 2004 erkl344rt, dass er weder mit Rechtsanwalt B. noch mit (Ober)Staatsanwalt U. eine Absprache getroffen habe. 16 Nach Auffassung des Antragstellers 226 des Verteidigers des Angeklagten D. - belege besonders das Schreiben des Rechtsanwalts B. , dass die im Beweisantrag genannte Absprache erfolgt sei. Der insoweit vom Angeklagten A. von der anwaltlichen Schweigepflicht entbundene Rechtsanwalt B. werde die unter Beweis gestellte Tatsache best344tigen. Sie sei von entschei-dungserheblicher Bedeutung, weil es einer besonders kritischen Pr374fung der Angaben eines Mitangeklagten bed374rfe, wenn diesen eine verfahrensbeenden-de Absprache vorausgegangen sei. Im 334brigen sei die Vernehmung des Rechtsanwalts B. erforderlich um zu kl344ren, ob sich der Vorsitzende Richter durch Abgabe der dienstlichen Erkl344rung vom 27. Januar 2004 der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt habe. 17 Der Antrag wurde von der Strafkammer mit der Begr374ndung abgelehnt, die beantragte Beweiserhebung sei wegen Offenkundigkeit 374berfl374ssig, soweit sie den Nachweis einer verfahrensbeendenden Absprache erbringen solle, und f374r die Entscheidung ohne Bedeutung, soweit es um eine Absprache zwischen Rechtsanwalt B. und (Ober)Staatsanwalt U. gehe. Auf Grund der dienstlichen Erkl344rung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Al. vom 27. Januar 2004 sei gerichtskundig, dass die behauptete Absprache nicht getroffen worden sei. Auf eventuelle Zusagen der Staatsanwaltschaft komme es nicht an, denn 18 - 10 - solche erf374llten nicht die Voraussetzungen einer verfahrensbeendenden Ab-sprache mit dem Gericht, die Anlass f374r eine besondere Glaubhaftigkeitspr374-fung des hierauf erfolgten Gest344ndnisses gebe. b) Die Ablehnung des Beweisantrags h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 19 aa) Das Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts B. zu Recht als Beweisantrag und nicht lediglich als Beweisermittlungsantrag im Rahmen einer freibeweislich zu kl344renden Beweisfrage angesehen; denn die Frage, ob eine verfahrensbeendende Absprache mit dem ehemaligen Mitange-klagten A. getroffen wurde und ob das darauf beruhende, den Angeklag-ten D. belastende Gest344ndnis des A. glaubhaft ist, war f374r den Schuldspruch beim Angeklagten D. von Bedeutung (vgl. unten B 1 b bb). Sie war daher dem Strengbeweis zug344nglich (vgl. BGH NStZ 2003, 558, 559; 2004, 691, 692 aE). 20 bb) Ein Beweisantrag darf mit der Begr374ndung, die Beweiserhebung sei wegen Offenkundigkeit 374berfl374ssig, nur abgelehnt werden, wenn die Beweistat-sache oder ihr Gegenteil allgemein- oder, wovon die Strafkammer in ihrem Ab-lehnungsbeschluss ausgeht, gerichtskundig ist (Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 244 Rdn. 50). Gerichtskundig ist, was der Richter im Zusammenhang mit sei-ner amtlichen T344tigkeit zuverl344ssig in Erfahrung gebracht hat (BGHSt 6, 292, 293; 45, 354, 357 f.). Auf den Einzelfall bezogene richterliche Wahrnehmungen, die f374r die 334berf374hrung eines Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind, d374rfen grunds344tzlich nicht als gerichtskundig behandelt werden (vgl. BGHSt 45, 354, 359; 47, 270, 274). 21 - 11 - So verhielt es sich aber hier; denn f374r die Frage, ob das den Angeklagten D. belastende Gest344ndnis des A. glaubhaft ist, und damit f374r die Beurteilung der Schuldfrage bei D. , konnte es entscheidend darauf an-kommen, ob A. sich durch eine (wahrheitswidrige) Benennung bzw. (374ber-m344337ige) Belastung von Tatbeteiligten im Rahmen einer Absprache Vorteile ver-sprechen konnte (vgl. BGHSt 48, 161, 168; BGH NStZ 2004, 691, 692). Jeden-falls durfte der Antragsteller mit seinem Beweisantrag die angeblich gerichts-kundige Tatsache in Frage stellen und durch Antritt des Gegenbeweises ersch374ttern (vgl. Gollwitzer in L366we-Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 244 Rdn. 234). Dies gilt insbesondere deshalb, weil mit dem Hinweis auf das Schreiben des Rechtsanwalts B. und die dienstliche Stellungnahme des Staatsanwalts ver-n374nftige Gr374nde genannt wurden, die zu Zweifeln an der Wahrheit der als ge-richtskundig behandelten Tatsache Anlass geben konnten (vgl. Als-berg/N374se/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 568). 22 Da sich der Beweisantrag auf Vernehmung eines Verteidigers richtete, muss nicht entschieden werden, wie der Antrag zu behandeln w344re, wenn es um die (m366glicherweise rechtsmissbr344uchliche) Benennung erkennender Rich-ter als Zeugen ginge (vgl. BGHSt 47, 270, 273; BGH NStZ 2003, 558, 559). 23 cc) Auch die Begr374ndung, es sei f374r die Entscheidung ohne Bedeutung, ob es eine Absprache zwischen dem (Ober)Staatsanwalt und Rechtsanwalt B. gegeben habe, h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 24 - 12 - Eine Tatsache ist f374r die zu treffende Entscheidung nur dann ohne Be-deutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (BGHR StPO 247 244 III 2 Bedeu-tungslosigkeit 22 m.w.N.). Da es f374r die Glaubw374rdigkeit des ehemaligen Mit-angeklagten A. auch darauf ankommen konnte, ob ihm als "Gegenleis-tung" f374r Angaben zu Lasten von Tatbeteiligten zugesagt worden war, dass die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet oder jedenfalls nicht beantragt werden wird, war die unter Beweis gestellte Tatsache weder aus tats344chlichen noch aus rechtlichen Gr374nden bedeutungslos. 25 dd) Das Urteil kann auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruhen; denn zur 334berf374hrung des Angeklagten D. wird ma337geblich auf die Angaben des ehemaligen Mitangeklagten A. abgestellt (UA 38, 40 f., 44). Dieser hat D. im Sinne der Feststellungen belastet, w344hrend die Ange-klagten Ab. und Az. angegeben haben, dass D. nur einmal ge-fahren sei und er den Zweck der (Aussp344hungs-)Fahrt nicht gekannt habe (UA 41). 26 2. Revisionen der Angeklagten Az. und K. 27 Die Revisionen der Angeklagten Az. und K. haben mit der Verfah-rensr374ge nach 247 338 Nr. 3 StPO Erfolg. 28 a) Den R374gen liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: 29 - 13 - Am ersten Hauptverhandlungstag (13. November 2003) verlas der Vor-sitzende folgenden 223Vermerk 374ber eine vor Eintritt in die Hauptverhandlung zwi-schen dem Staatsanwalt, den Verteidigern und der Kammer gef374hrte Unterre-dung223 (Bd. III Bl. 543, 554 d.A.): 30 "Der Staatsanwalt erkl344rt in Gegenwart aller Verteidiger, von denen sich nur der Verteidiger des Angeklagten A. an einer Absprache interessiert zeigt, da337 er bei vol-lem Gest344ndnis des Angeklagten A. im Sinne der An-klageschrift unter Bezeichnung der Tatbeitr344ge anderer und bei seinem Einverst344ndnis mit dem formlosen Verfall [si-chergestellter] Geldbetr344ge keine h366here Freiheitsstrafe als 10 Jahre beantragen wird. Der Vorsitzende erkl344rt namens der Kammer, da337 diese un-ter den genannten Voraussetzungen nicht ohne besonde-ren Hinweis auf schwerere Rechtsfolgen erkennen wird. Der Vorsitzende gibt zu Protokoll, bei dem Gespr344ch vom 10.11.2003 habe er erkl344rt, bei A. sei im Hinblick auf die gest344ndigen Aussagen seitens der Staatsanwaltschaft die beabsichtigte Einholung eines Gutachtens zu 247 66 StGB nicht mehr verfolgt worden; seitens der Kammer sei dies im Hinblick auf den m366glichen Einflu337 eines solchen Gest344nd-nisses auf die Prognose nicht selbst weiterverfolgt worden; entsprechend bestehe auch die ernsthafte Chance bei den Angeklagten K. und Ab. , da337 bei einem Ges-t344ndnis die Gef344hrlichkeit im Sinne des 247 66 StGB verneint werden k366nne, so da337 die kurzfristig vor der Hauptverhand-lung veranla337te Explorierung beider noch gestoppt werden k366nnte. Seitens der Staatsanwaltschaft seien f374r den Fall eines vollen Gest344ndnisses im Sinne der Anklagen f374r A. , Ab. und K. 10 Jahre Freiheitsstrafe, bei Ab. und K. unter Vorbehalt der Sicherungs-verwahrung, und bei D. 2 Jahre 6 Monate, bei Az. 3 Jahre angek374ndigt worden. Er selbst habe vorbehaltlich der Zustimmung der Sch366ffen f374r D. bei fr374hzeitigem Gest344ndnis 2 Jahre mit Bew344hrung und bei Az. 2 Jah- - 14 - re 6 Monate mit Zustimmung gem344337 247 35 BtMG und Auf-nahme der Erwartung bei der Strafzumessung, dass die of-fene Bew344hrungsstrafe nicht widerrufen werde, als Grund-lage f374r weitere Verhandlungen angegeben." Die Hauptverhandlung wurde danach unterbrochen. Dann stellten die Verteidiger der Angeklagten Az. und K. f374r ihre Mandanten gegen den Vorsitzenden - der Verteidiger des Angeklagten K. auch gegen den beisitzen-den Berufsrichter, Richter am Landgericht L. - Befangenheitsantr344ge mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: 31 Angeklagter Az. 32 Bei dem am 10. November 2003 in Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 13. November 2003 stattgefundenen Gespr344ch zwischen dem Vorsitzen-den Richter am Landgericht Al. , dem Richter am Landgericht L. , dem Staatsanwalt und den Verteidigern habe der Vorsitzende Richter den Verteidi-gern der Angeklagten Ab. und K. in Aussicht gestellt, bei einem Ges-t344ndnis ihrer Mandanten das auf Grund des Strafkammerbeschlusses vom 27.10.2003 einzuholende Gutachten zur Frage der Sicherungsverwahrung noch vor der Hauptverhandlung zu stoppen; denn es gebe bei einem Gest344ndnis beider "ernsthafte Chancen von 247 66 StGB wegzukommen". Mit dieser 304u337e-rung setze sich der Vorsitzende Richter der Besorgnis aus, dass er zu Lasten des die Tat bestreitenden Angeklagten Az. versuche, den beiden Mitange-klagten ein Gest344ndnis mit Mitteln abzuringen, die mit rechtsstaatlichen Grunds344tzen nicht vereinbar seien, da die Frage der Sicherungsverwahrung einer Absprache nicht zug344nglich sei. Zugleich entstehe der Eindruck, dass es dem abgelehnten Richter mehr darauf ankomme, ein sich anbahnendes "streiti-ges" Strafverfahren zu vermeiden, als die Wahrheit zu Gunsten des Angeklag- 33 - 15 - ten Az. zu erforschen. Deshalb sei das Vertrauen des Angeklagten Az. in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters zerst366rt. Der Angeklagte Az. sei von dem Inhalt des Gespr344chs vom 10. November 2003 vor der jetzigen Protokollierung des Abspracheinhalts von seinem Verteidiger nicht informiert gewesen. Angeklagter K. 34 Bei dem Gespr344ch am 10. November 2003 h344tten der Vorsitzende Rich-ter und der beisitzende Berufsrichter erkl344rt, es gebe "ernsthafte Chancen von 247 66 StGB wegzukommen bei einem vollen Gest344ndnis von Ab. und K. ". Mit dieser 304u337erung setzten sich die beiden Richter der Besorgnis aus, dass sie zu Lasten des die Tat bestreitenden Angeklagten K. versuchten, dem Mitangeklagten Ab. ein Gest344ndnis mit Mitteln abzuringen, die mit rechtsstaatlichen Grunds344tzen nicht vereinbar seien. Zugleich entstehe der Eindruck, dass es den abgelehnten Richtern mehr darauf ankomme, ein "streiti-ges" Strafverfahren zu vermeiden, als die Wahrheit zu Gunsten des Angeklag-ten K. zu erforschen. Der Befangenheitsantrag werde auch darauf gest374tzt, dass im Hinblick auf den Mitangeklagten und Hauptbelastungs"zeugen" A. - obwohl sich dies aufdr344nge - ein Sachverst344ndigengutachten zur Frage einer m366glichen Sicherungsverwahrung dieses Angeklagten nicht eingeholt werde. Der Verzicht auf die notwendige Begutachtung lasse den Eindruck entstehen, dass A. zur Abgabe und weiteren Aufrechterhaltung seines Gest344nd-nisses und damit der Belastung des Angeklagten K. verleitet worden sei. Auch dadurch werde das Vertrauen des Angeklagten K. in die Unpartei-lichkeit der Richter ersch374ttert. 35 - 16 - Zur Glaubhaftmachung der zur Begr374ndung der Ablehnungen geltend gemachten Tatsachen beriefen sich die beiden Antragsteller u.a. auf die dienst-lichen 304u337erungen der abgelehnten Richter. 36 Der Vorsitzende Richter hat sich in seiner dienstlichen Stellungnahme zu den Befangenheitsantr344gen auf seine zuvor zu Protokoll gegebene Erkl344rung berufen. Erg344nzend hat er ausgef374hrt, dass er die Nichtweiterverfolgung der Begutachtung des Angeklagten A. am 10.11.2003 damit begr374ndet habe, "da337 bei den Aussagen des Angeklagten A. bei der Polizei zur ver-fahrensgegenst344ndlichen Tat und zu weiteren schweren Straftaten ein umfas-sender 'Verrat' vorliege, der f374r eine innere und 344u337ere Abkehr aus der kriminel-len Szene spreche unter dem Gesichtspunkt des 247 66 StGB; dies (gelte) umso mehr, als A. sich als T344ter der weiteren schweren Straftaten erst selbst of-fenbarte und dabei andere als Mitt344ter offenbarte. Die tats344chlichen Angaben in den Befangenheitsantr344gen (tr344fen) zu." Der beisitzende Berufsrichter hat sich der Stellungnahme des Vorsitzenden angeschlossen. 37 Die Befangenheitsantr344ge wurden mit Beschluss der Strafkammer vom 14. November 2003 - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter - als unbegr374n-det zur374ckgewiesen: Es l344ge kein Grund vor, der geeignet sei, ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Die 304u337erungen der beiden Richter in dem Vorgespr344ch vom 10. November 2003 h344tten keinen verbindlichen Charakter gehabt. Es seien lediglich Rechtsansichten ge344u337ert worden. Die Erw344gungen bez374glich der Gef344hrlichkeitsprognose f374r den Ange-klagten A. seien jedenfalls nicht unhaltbar oder willk374rlich; sie k366nnten daher ebenfalls die Besorgnis der Begangenheit nicht begr374nden, zumal die Antragsteller unmittelbar hiervon auch nicht betroffen seien. 38 - 17 - b) Das Landgericht hat die Ablehnungsantr344ge zu Unrecht zur374ckgewie-sen. 39 Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach 247 24 Abs. 2 StPO ist grunds344tzlich vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ableh-nende bei verst344ndiger W374rdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegen374ber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit st366rend beeinflus-sen kann (vgl. Meyer-Go337ner a.a.O. 247 24 Rdn. 6, 8 m.w.N.). 40 Das war hier der Fall. Die Angeklagten Az. und K. hatten An-lass, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Dabei ist nicht entscheidend, ob verbindliche Zusagen seitens des Gerichts ausdr374cklich ge-macht wurden oder ob dies mittelbar dadurch geschah, dass angek374ndigt wur-de, bei Gest344ndnisbereitschaft Gutachtensauftr344ge (nach 247 246a StPO) nicht zu erteilen bzw. 223zu stoppen223. Die Erkl344rungen der Richter konnten bei vern374nftiger W374rdigung von den beiden Angeklagten dahin verstanden werden, dass durch ein Gest344ndnis der Angeklagten A. , K. und Ab. bei die-sen Angeklagten die Anordnung der Sicherungsverwahrung "weggedealt" wer-den k366nne, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen f374r die Ma337regel vorla-gen. Eine derartige Absprache w344re unzul344ssig gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39; StV 2005, 372, 373; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 - und Beschluss vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98). Sie h344tte die Prozesslage der Angeklagten Az. und K. , die bis dahin ihre Tatbeteiligung nicht zuge-geben hatten, erheblich verschlechtert und ihre Verteidigungsinteressen massiv beeintr344chtigt; denn durch das Gest344ndnis der Angeklagten A. und Ab. in der Hauptverhandlung w344ren sowohl Az. als auch K. und 41 - 18 - durch ein solches des Angeklagten K. w344re der Angeklagte Az. (zu-s344tzlich) belastet worden. Das Ablehnungsgesuch h344tte daher nicht zur374ckgewiesen werden d374rfen (vgl. BGHR StPO vor 247 1/ faires Verfahren, Vereinbarung 22), was der Senat nach Beschwerdegrunds344tzen zu pr374fen hatte (BGHSt 18, 200, 203; BGH NStZ-RR 2004, 208, 209). Damit liegt der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 3 StPO vor. 42 3. Revision des Angeklagten Ab. 43 Die Verfahrensr374gen des Angeklagten Ab. sind, wie der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, soweit sie den Schuld-spruch betreffen k366nnen, unzul344ssig erhoben. Soweit beanstandet wird, es sei kein weiteres Gutachten zur Frage verminderter Schuldf344higkeit zur Tatzeit und zu den Voraussetzungen des 247 64 StGB erholt worden, ist die entsprechende Verfahrensr374ge jedenfalls unbegr374ndet. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. 44 Die Revision des Angeklagten Ab. hat jedoch mit der Sachr374ge teil-weise Erfolg. 45 a) Die Feststellungen zum Tatzeit-Drogenkonsum beim Angeklagten Ab. , der - im Gegensatz zu seiner Behauptung (UA 44, 48) - zu keiner Einschr344nkung der Steuerungsf344higkeit gef374hrt habe (UA 47 f.), beruhen ma337-geblich auf dem im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgeleg-ten, den Angeklagten Ab. belastenden Gest344ndnis des ehemaligen 46 - 19 - Mitangeklagten A. . Die Strafkammer h344lt das Gest344ndnis u.a. deshalb f374r zutreffend, weil "dieses Gest344ndnis bereits im Zwischenverfahren im Rahmen von mehreren polizeilichen Vernehmungen abgegeben (worden sei), zu einem Zeitpunkt, als die Absprache noch nicht getroffen worden war. Insbesondere (habe) es seinerzeit - wie aufgrund der entsprechenden dienstlichen Erkl344rung (feststehe) - keinerlei Zusage des Vorsitzenden der Kammer im Hinblick auf ein Absehen von der Sicherungsverwahrung (gegeben)" (UA 47). b) Diese Beweisw374rdigung h344lt beim Angeklagten Ab. - zum Straf-ausspruch - rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 47 aa) In einem Urteil sind in den Gr374nden die speziellen Anforderungen f374r seine revisionsrechtliche Nachpr374fung zu beachten. Die Urteilsgr374nde m374ssen klar, geschlossen, ersch366pfend und aus sich heraus verst344ndlich sein (BGHSt 30, 225, 227; BGH StV 2005, 388, 391). Die Bezugnahme auf andere Schrift-st374cke und Erkenntnisquellen ist deshalb grunds344tzlich unzul344ssig (BGHSt 33, 59, 60; Meyer-Go337ner a.a.O. 247 267 Rdn. 2 m.w.N.). 48 Nach diesen Grunds344tzen ist die Verweisung in den Urteilsgr374nden des angefochtenen Urteils auf eine "entsprechende dienstliche Erkl344rung" zu der f374r die Beweisw374rdigung bedeutsamen Frage (vgl. oben B 1 b), ob dem Angeklag-ten A. eine Zusage im Hinblick auf das Absehen der Anordnung der Si-cherungsverwahrung gemacht wurde, unzureichend. Dem Revisionsgericht ist allein mit dem Hinweis auf die dienstliche Erkl344rung eine sachlich-rechtliche 334berpr374fung der Feststellung, es sei keine Zusage gegeben worden, nicht m366g-lich. 49 - 20 - bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund des Gest344ndnisses eines Mitange-klagten, das Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache ist, die Glaubhaftigkeit des Gest344ndnisses in einer f374r das Revisionsgericht nachpr374f-baren Weise gew374rdigt werden. Dazu geh366ren insbesondere das Zustande-kommen und der Inhalt der Absprache (BGHSt 48, 161, 168). Nur bei einer Dar-legung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Gest344ndnisses und des Inhalts der Absprache in den Urteilsgr374nden ist es dem Revisionsgericht m366glich, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben durch den Tatrichter auf Rechtsfehler zu 374berpr374fen, insbesondere ob dem Tatrichter bewusst war, dass sich der gest344ndige Angeklagte durch ein nicht Gest344ndige zu Unrecht belastendes Gest344ndnis m366glicherweise lediglich eigene Vorteile verschaffen wollte. 50 Das angefochtene Urteil teilt weder etwas vom Inhalt der Absprache mit dem Angeklagten A. noch zu ihrem Zustandekommen mit. Auch aus die-sem Grunde h344lt die Beweisw374rdigung, ohne dass es einer entsprechenden Verfahrensr374ge bedurft h344tte, sachlich-rechtlicher 334berpr374fung nicht stand (vgl. BGHSt aaO S. 162, 168). 51 cc) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Urteil zum Nachteil des Angeklagten Ab. hinsichtlich des Strafausspruchs auf der fehlerhaften Be-weisw374rdigung beruht. 52 Zwar war der Angeklagte Ab. "dem Grunde nach" gest344ndig, an der Tat beteiligt gewesen zu sein; dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ist auch noch zu entnehmen, dass die den Schuldspruch tragenden Feststel-lungen bei ihm durch sein Gest344ndnis und weitere Beweismittel belegt werden, 53 - 21 - die von der Absprache nicht ber374hrt sind. Es ist aber nicht auszuschlie337en, dass sich die sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweisw374rdigung zur verfahrensbe-endenden Absprache mit A. auf die H366he der gegen den Angeklagten Ab. verh344ngten Strafe nachteilig ausgewirkt hat. C. Revision der Staatsanwaltschaft 54 Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 55 Das Landgericht hat im Hinblick auf den Angeklagten Ab. die Anordnung einer Ma337regel nach 247 66 oder 247 66 a StGB trotz Bejahung der for-mellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB abgelehnt, weil es sich bei der abgeurteilten Tat um keine "Symptomtat" handele, denn diese wei-che von fr374heren Taten deutlich ab (UA 57). 56 Zu Recht beanstandet die Revision, dass sich das Landgericht weder mit den Ausf374hrungen der zur Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung geh366rten Sachverst344ndigen, die nur bruchst374ckhaft und hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung 374berhaupt nicht wiedergegeben werden, aus-einander gesetzt noch die nach 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotene Gesamtw374r-digung des T344ters und seiner Taten vorgenommen hat. In diese h344tte die Per-s366nlichkeit des Angeklagten mit allen kriminologisch wichtigen Tatsachen ein-schlie337lich der Vorstrafen und Vortaten einbezogen werden m374ssen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 2). 57 - 22 - Soweit das Landgericht meint, die fr374heren Taten des Angeklagten Ab. h344tten ihre Ursache in der Verstricktheit des Angeklagten in das Be-t344ubungsmittelmilieu gehabt und seien deshalb nicht als "Wurzel" f374r die jetzt abgeurteilte Tat anzusehen, 374bersieht es, dass die hier abgeurteilte Tat f374r den Angeklagten Ab. ihren Ausgangspunkt ebenfalls in dessen Verstrickung in das Drogenmilieu hatte (vgl. UA 29, 31). Im 334brigen sind dem Angeklagten, wie seine Vorstrafen, die zur Haftverb374337ungen von 374ber 18 Jahren gef374hrt haben, zeigen, massive Gewaltdelikte nicht fremd (vgl. UA 17, 18 bis 20, 21, 53). 58 334ber die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten Ab. ist deshalb neu zu entscheiden. Der Senat hebt den Rechtsfol-genausspruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, 374ber Strafe und Ma337regel umfassend neu zu befinden (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 1, 2). 59 Sofern die nunmehr entscheidende Strafkammer zur Anordnung der Ma337regel gelangt, wird sie das Vorliegen der formellen Voraussetzungen unter Darstellung der wesentlichen Sachverhalte s344mtlicher den fr374heren Verurteilun-gen zugrunde liegenden Symptomtaten und der Verb374337ungszeiten in einer 60 - 23 - f374r das Revisionsgericht nachpr374fbaren Weise im Urteil darzulegen haben (vgl. BGHR StGB 247 66 Darstellung 1; BGH NStZ-RR 2005, 39 ). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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